25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/69


VERORDNUNG (EU) 2015/940 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juni 2015

über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates (2) wurde erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) ist am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet worden.

(3)

Am 16. Juni 2008 hat der Rat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (4) (im Folgenden „Interimsabkommen“) geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt wurden. Das Interimsabkommen trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

(4)

Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAA gelten, wenn es in Kraft getreten ist.

(5)

Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(6)

Wenn handelspolitische Schutzmaßnahmen notwendig werden, sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (8) getroffen werden.

(7)

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe, so müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (9).

(8)

Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit dem Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(9)

Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des SAA erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen werden.

(10)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“) festgelegt.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

b)

im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später in Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 40 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 bzw. 25 des Interimsabkommens und später Artikel 39 bzw. 40 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss über die Maßnahmen.

Die Kommission ergreift die Maßnahmen nach Absatz 1 nach dem in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, bzw.

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

(2)   Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 10

Dumping und Subventionen

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnten, wird über die Einführung von Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Artikel 11

Wettbewerb

(1)   Im Fall einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 36 des Interimsabkommens und später Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit den beiden Abkommen vereinbar ist.

Die in Artikel 36 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 207 des Vertrags getroffen.

(2)   Im Fall einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des Artikels 36 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Artikel 12

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 44 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig:

a)

Sie unterrichtet den Rat, und

b)

sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Bekanntmachungen nach Artikel 29 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 13

Notifizierung

Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juni 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2015.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 13.

(5)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates

(ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1).

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

Nur Ziffer 17 des Anhangs


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 8

Artikel 1 bis 8

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

__

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

__

Anhang I

__

Anhang II