5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/1


GESCHÄFTSORDNUNG

7. Wahlperiode

März 2011

Hinweis für die Leser:

Nach den Beschlüssen des Parlaments über den geschlechtergerechten Sprachgebrauch in seinen Dokumenten wurde die Geschäftsordnung angepasst, um den Leitlinien zu diesem Thema Rechnung zu tragen, die von der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt am 13. Februar 2008 gebilligt und vom Präsidium am 19. Mai 2008 angenommen wurden.

Auslegungen zu dieser Geschäftsordnung (gemäß Artikel 211) sind in Kursivschrift wiedergegeben.

INHALT

TITEL I

MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN

KAPITEL 1

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 1

Das Europäische Parlament

Artikel 2

Das freie Mandat

Artikel 3

Prüfung der Mandate

Artikel 4

Dauer des Mandats

Artikel 5

Vorrechte und Befreiungen

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

Artikel 7

Immunitätsverfahren

Artikel 8

Durchführung des Abgeordnetenstatuts

Artikel 9

Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln und Zutritt zum Parlament

Artikel 10

Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Artikel 11

Beobachter

KAPITEL 2

AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS

Artikel 12

Vorläufiger Vorsitz

Artikel 13

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache

Artikel 15

Wahl der Vizepräsidenten

Artikel 16

Wahl der Quästoren

Artikel 17

Amtszeit

Artikel 18

Freiwerdende Ämter

Artikel 19

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

KAPITEL 3

ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 20

Aufgaben des Präsidenten

Artikel 21

Aufgaben der Vizepräsidenten

Artikel 22

Zusammensetzung des Präsidiums

Artikel 23

Aufgaben des Präsidiums

Artikel 24

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

Artikel 25

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

Artikel 26

Aufgaben der Quästoren

Artikel 27

Konferenz der Ausschussvorsitze

Artikel 28

Konferenz der Delegationsvorsitze

Artikel 29

Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

KAPITEL 4

FRAKTIONEN

Artikel 30

Bildung der Fraktionen

Artikel 31

Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen

Artikel 32

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

Artikel 33

Fraktionslose Mitglieder

Artikel 34

Sitzordnung

TITEL II

GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN

KAPITEL 1

GESETZGEBUNGSVERFAHREN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission

Artikel 36

Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 37

Prüfung der Rechtsgrundlage

Artikel 37a

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 38

Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

Artikel 38a

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

Artikel 39

Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten

Artikel 40

Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen

Artikel 41

Dem Parlament von den Verträgen übertragene Initiativrechte

Artikel 42

Initiative gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 43

Prüfung legislativer Dokumente

Artikel 44

Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

KAPITEL 2

VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 45

Legislativberichte

Artikel 46

Vereinfachtes Verfahren

Artikel 47

Nichtlegislative Berichte

Artikel 48

Initiativberichte

Artikel 49

Stellungnahmen der Ausschüsse

Artikel 50

Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Artikel 51

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Artikel 52

Ausarbeitung von Berichten

KAPITEL 3

ERSTE LESUNG

Prüfung im Ausschuss

Artikel 53

Änderung des Vorschlags für einen Rechtsakt

Artikel 54

Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen

Prüfung im Plenum

Artikel 55

Abschluss der ersten Lesung

Artikel 56

Ablehnung eines Vorschlags der Kommission

Artikel 57

Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission

Weiterverfolgung

Artikel 58

Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

Artikel 59

Erneute Befassung des Parlaments

Artikel 60

gestrichen

KAPITEL 4

ZWEITE LESUNG

Prüfung im Ausschuss

Artikel 61

Übermittlung des Standpunkts des Rates

Artikel 62

Verlängerung von Fristen

Artikel 63

Überweisung an den federführenden Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss

Prüfung im Plenum

Artikel 64

Abschluss der zweiten Lesung

Artikel 65

Ablehnung des Standpunkts des Rates

Artikel 66

Abänderungen am Standpunkt des Rates

KAPITEL 5

DRITTE LESUNG

Vermittlung

Artikel 67

Einberufung des Vermittlungsausschusses

Artikel 68

Delegation im Vermittlungsausschuss

Prüfung im Plenum

Artikel 69

Gemeinsamer Entwurf

KAPITEL 6

ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 70

Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

Artikel 71

Einigung in erster Lesung

Artikel 72

Einigung in zweiter Lesung

Artikel 73

Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten

Artikel 74

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

KAPITEL 6a

KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Artikel 74a

Ordentliche Vertragsänderung

Artikel 74b

Vereinfachte Vertragsänderung

Artikel 74c

Beitrittsverträge

Artikel 74d

Austritt aus der Union

Artikel 74e

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

Artikel 74f

Zusammensetzung des Parlaments

Artikel 74g

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

KAPITEL 7

HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 75

Mehrjähriger Finanzrahmen

Artikel 75a

Sitzungsdokumente

Artikel 75b

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans — Erste Phase

Artikel 75c

Finanztrilog

Artikel 75d

Vermittlung in Haushaltsfragen

Artikel 75e

Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

Artikel 75f

Regelung der vorläufigen Zwölftel

Artikel 76

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans

Artikel 77

Andere Verfahren zur Entlastung

Artikel 78

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament

KAPITEL 8

INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 79

Haushaltsvoranschlag des Parlaments

Artikel 79a

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

Artikel 80

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen

KAPITEL 9

VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG

Artikel 81

Verfahren der Zustimmung

KAPITEL 10

GESTRICHEN

Artikel 82

gestrichen

KAPITEL 11

SONSTIGE VERFAHREN

Artikel 83

Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 84

Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog

Artikel 85

Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen

Artikel 86

Kodifizierung

Artikel 87

Neufassung

Artikel 87a

Delegierte Rechtsakte

Artikel 88

Durchführungsmaßnahmen

TITEL IIa

AUSSENBEZIEHUNGEN

KAPITEL 12

INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 89

gestrichen

Artikel 90

Internationale Abkommen

Artikel 91

Verfahren gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

KAPITEL 13

VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 92

gestrichen

Artikel 93

Sonderbeauftragte

Artikel 94

gestrichen

Artikel 95

Internationale Vertretung

Artikel 96

Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 97

Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 98

Verletzung der Menschenrechte

KAPITEL 14

GESTRICHEN

Artikel 99

gestrichen

Artikel 100

gestrichen

Artikel 101

gestrichen

KAPITEL 15

GESTRICHEN

Artikel 102

gestrichen

TITEL III

TRANSPARENZ DER ARBEITEN

Artikel 103

Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

Artikel 104

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN

KAPITEL 1

ERNENNUNGEN

Artikel 105

Wahl des Präsidenten der Kommission

Artikel 106

Wahl der Kommission

Artikel 107

Misstrauensantrag gegen die Kommission

Artikel 107a

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 108

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

Artikel 109

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

KAPITEL 2

ERKLÄRUNGEN

Artikel 110

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

Artikel 111

Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Artikel 112

Erklärungen des Rechnungshofs

Artikel 113

Erklärungen der Europäischen Zentralbank

Artikel 114

Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik

KAPITEL 3

PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 115

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

Artikel 116

Fragestunde

Artikel 117

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

Artikel 118

Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung

KAPITEL 4

BERICHTE ANDERER ORGANE

Artikel 119

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe

KAPITEL 5

ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 120

Entschließungsanträge

Artikel 121

Empfehlungen an den Rat

Artikel 122

Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

Artikel 123

Schriftliche Erklärungen

Artikel 124

Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Artikel 125

Konsultation des Ausschusses der Regionen

Artikel 126

Ersuchen an europäische Agenturen

KAPITEL 6

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Artikel 127

Interinstitutionelle Vereinbarungen

KAPITEL 7

ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 128

Verfahren vor dem Gerichtshof

Artikel 129

gestrichen

TITEL V

BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN

Artikel 130

Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen

Artikel 131

Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC)

Artikel 132

Konferenz von Parlamenten

TITEL VI

SITZUNGSPERIODEN

KAPITEL 1

SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS

Artikel 133

Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen

Artikel 134

Einberufung des Parlaments

Artikel 135

Ort der Sitzungen

Artikel 136

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen

KAPITEL 2

ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 137

Entwurf der Tagesordnung

Artikel 138

Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache

Artikel 139

Kurze Darstellung

Artikel 140

Annahme und Änderung der Tagesordnung

Artikel 141

Außerordentliche Aussprache

Artikel 142

Dringlichkeit

Artikel 143

Gemeinsame Aussprache

Artikel 144

Fristen

KAPITEL 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 145

Zutritt zum Plenarsaal

Artikel 146

Sprachen

Artikel 147

Übergangsbestimmung

Artikel 148

Verteilung der Dokumente

Artikel 149

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

Artikel 150

Ausführungen von einer Minute

Artikel 151

Persönliche Bemerkungen

KAPITEL 4

MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN

Artikel 152

Sofortmaßnahmen

Artikel 153

Sanktionen

Artikel 154

Interne Beschwerdeverfahren

KAPITEL 5

BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 155

Beschlussfähigkeit

Artikel 156

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen

Artikel 157

Zulässigkeit von Änderungsanträgen

Artikel 158

Abstimmungsverfahren

Artikel 159

Stimmengleichheit

Artikel 160

Grundlagen der Abstimmung

Artikel 161

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

Artikel 162

Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Artikel 163

Getrennte Abstimmung

Artikel 164

Abstimmungsrecht

Artikel 165

Abstimmung

Artikel 166

Schlussabstimmung

Artikel 167

Namentliche Abstimmung

Artikel 168

Elektronische Abstimmung

Artikel 169

Geheime Abstimmung

Artikel 170

Erklärungen zur Abstimmung

Artikel 171

Streitigkeiten über die Abstimmung

KAPITEL 6

WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

Artikel 172

Anträge zum Verfahren

Artikel 173

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

Artikel 174

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

Artikel 175

Rücküberweisung an einen Ausschuss

Artikel 176

Schluss der Aussprache

Artikel 177

Vertagung der Aussprache oder Abstimmung

Artikel 178

Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

KAPITEL 7

VERÖFFENTLICHUNG DER VERHANDLUNGEN

Artikel 179

Protokoll

Artikel 180

Angenommene Texte

Artikel 181

Ausführlicher Sitzungsbericht

Artikel 182

Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen

TITEL VII

AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN

KAPITEL 1

AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN

Artikel 183

Einsetzung ständiger Ausschüsse

Artikel 184

Einsetzung von Sonderausschüssen

Artikel 185

Untersuchungsausschüsse

Artikel 186

Zusammensetzung der Ausschüsse

Artikel 187

Stellvertreter

Artikel 188

Aufgaben der Ausschüsse

Artikel 189

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss

Artikel 190

Unterausschüsse

Artikel 191

Vorstand

Artikel 192

Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

KAPITEL 2

AUSSCHÜSSE — ARBEITSWEISE

Artikel 193

Ausschusssitzungen

Artikel 194

Ausschussprotokolle

Artikel 195

Abstimmung im Ausschuss

Artikel 196

Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten

Artikel 197

Fragestunde in den Ausschüssen

KAPITEL 3

INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN

Artikel 198

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

Artikel 199

Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

Artikel 200

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

TITEL VIII

PETITIONEN

Artikel 201

Petitionsrecht

Artikel 202

Prüfung der Petitionen

Artikel 203

Bekanntgabe der Petitionen

TITEL IX

BÜRGERBEAUFTRAGTER

Artikel 204

Wahl des Bürgerbeauftragten

Artikel 205

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

Artikel 206

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

TITEL X

GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

Artikel 207

Generalsekretariat

TITEL XI

BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

Artikel 208

Befugnisse des Präsidenten

Artikel 209

Befugnisse des Präsidiums

Artikel 210

Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Plenums

TITEL XII

ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 211

Anwendung der Geschäftsordnung

Artikel 212

Änderung der Geschäftsordnung

TITEL XIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 213

Die Symbole der Union

Artikel 214

Unerledigte Angelegenheiten

Artikel 215

Gliederung der Anlagen

Artikel 216

Berichtigungen

ANLAGE I

Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 — Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder

ANLAGE II

Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 116

ANLAGE III

Leitlinien für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß den Artikeln 117 und 118

ANLAGE IV

Leitlinien und allgemeine Kriterien für die Auswahl der Themen der Tagesordnung für die in Artikel 122 vorgesehene Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

ANLAGE V

gestrichen

ANLAGE VI

Verfahren für die Prüfung und Annahme von Entlastungsbeschlüssen

ANLAGE VII

Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments

ANLAGE VIII

Vertrauliche Dokumente und sensible Informationen

ANLAGE IX

Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments

ANLAGE X

Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 — Interessengruppen beim Europäischen Parlament

ANLAGE XI

Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

ANLAGE XII

Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

ANLAGE XIII

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

ANLAGE XIV

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

ANLAGE XV

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

ANLAGE XVI

Leitlinien für die Auslegung der Verhaltensregeln für die Mitglieder

ANLAGE XVII

Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission

ANLAGE XVIII

Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten

ANLAGE XIX

Europa partnerschaftlich kommunizieren

ANLAGE XX

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG-Vertrag)

ANLAGE XXI

Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens

TITEL I

MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN

KAPITEL 1

Mitglieder des Europäischen Parlaments

Artikel 1

Das Europäische Parlament

1.

Das Europäische Parlament ist die auf der Grundlage der Verträge, des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der in Anwendung der Verträge erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gewählte Versammlung.

2.

Die in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten werden bezeichnet als

 

„Членове на Европейския парламент“ in bulgarischer Sprache,

 

„Diputados al Parlamento Europeo“ in spanischer Sprache,

 

„Poslanci Evropského parlamentu“ in tschechischer Sprache,

 

„Medlemmer af Europa-Parlamentet“ in dänischer Sprache,

 

„Mitglieder des Europäischen Parlaments“ in deutscher Sprache,

 

„Euroopa Parlamendi liikmed“ in estnischer Sprache,

 

„Βoυλευτές τoυ Ευρωπαϊκoύ Κoιvoβoυλίoυ“ in griechischer Sprache,

 

„Members of the European Parliament“ in englischer Sprache,

 

„Députés au Parlement européen“ in französischer Sprache,

 

„Feisirí de Pharlaimint na hEorpa“ in irischer Sprache,

 

„Deputati al Parlamento europeo“ in italienischer Sprache,

 

„Eiropas Parlamenta deputāti“ in lettischer Sprache,

 

„Europos Parlamento nariai“ in litauischer Sprache,

 

„Európai Parlamenti Képviselők“ in ungarischer Sprache,

 

„Membri tal-Parlament Ewropew“ in maltesischer Sprache,

 

„Leden van het Europees Parlement“ in niederländischer Sprache,

 

„Posłowie do Parlamentu Europejskiego“ in polnischer Sprache,

 

„Deputados ao Parlamento europeu“ in portugiesischer Sprache,

 

„Deputați în Parlamentul European“ in rumänischer Sprache,

 

„Poslanci Európskeho parlamentu“ in slowakischer Sprache,

 

„Poslanci Evropskega parlamenta“ in slowenischer Sprache,

 

„Euroopan parlamentin jäsenet“ in finnischer Sprache,

 

„Ledamöter av Europaparlamentet“ in schwedischer Sprache.

Artikel 2

Das freie Mandat

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments üben ihr Mandat frei aus. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

Artikel 3

Prüfung der Mandate

1.

Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.

Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.

2.

Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.

Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.

3.

Auf der Grundlage eines Berichts seines für Wahlprüfungen zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.

4.

Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

5.

Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.

6.

Der Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union — unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung — übermittelt werden.

Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.

Artikel 4

Dauer des Mandats

1.

Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.

2.

Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen im Amt.

3.

Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluss darüber fasst, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.

Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes festgestellt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird. Eine Abstimmung des Parlaments darüber findet nicht statt.

Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschussvorsitz zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3

entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann,

oder eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.

4.

Gibt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates entweder aufgrund von Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber, dass das Mandat zu dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist, und ersucht den Mitgliedstaat, den freien Sitz unverzüglich zu besetzen.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.

5.

Die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union unterrichten den Präsidenten über alle Aufgaben, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken. Der Präsident befasst den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgaben mit Buchstabe und Geist des Akts vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

6.

Als Stichtag für das Ende des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:

im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;

im Falle der Ernennung oder der Wahl zu einem Amt, das gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt.

7.

In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

8.

Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich und spätestens zu Beginn der folgenden Tagung Bericht zu erstatten.

9.

Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

Artikel 5

Vorrechte und Befreiungen

1.

Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

2.

Die Ausweise, aufgrund derer die Mitglieder in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten ausgestellt, sobald er von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt ist.

3.

Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann, sind in Anlage VIII dieser Geschäftsordnung geregelt.

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

1.

Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

2.

Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.

Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.

4.

In dringenden Fällen kann der Präsident, falls Mitglieder unter mutmaßlichem Verstoß gegen ihre Vorrechte und Immunitäten festgenommen oder in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt wurden, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und Immunitäten der betreffenden Mitglieder zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum.

Artikel 7

Immunitätsverfahren

1.

Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.

2.

Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen wird.

3.

Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

4.

Wurde der Antrag auf Aufhebung der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

5.

Wurden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern

sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können;

sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.

6.

In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder bei einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, in dem die betreffende Behörde ersucht wird, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

7.

Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

8.

Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluss sind nicht zulässig.

Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 151 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunitäten Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.

Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.

Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

9.

Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

10.

Macht der Präsident von den ihm durch Artikel 6 Absatz 4 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der zuständige Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält.

11.

Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit.

12.

Nach Konsultation der Mitgliedstaaten kann der Ausschuss eine als Hinweis dienende Liste der Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, die für die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind.

13.

Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunitäten der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

Artikel 8

Durchführung des Abgeordnetenstatuts

Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 138 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen.

Artikel 9

Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln und Zutritt zum Parlament

1.

Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden (1).

Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten in keiner Weise beeinträchtigen oder einschränken.

2.

Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.

Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 152, 153 und 154 führen.

3.

Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.

Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und im Abgeordnetenstatut festgelegt sind.

Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird.

4.

Die Quästoren sind für die Ausgabe personengebundener Ausweise von höchstens einem Jahr Gültigkeitsdauer für Personen zuständig, die einen häufigen Zugang zu den Parlamentsgebäuden wünschen, um die Mitglieder im Rahmen ihres Parlamentsmandats im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter mit Informationen zu versehen.

Dafür müssen diese Personen:

den in der Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex (2) beachten und

sich in ein von den Quästoren geführtes Register eintragen.

Dieses Register ist der Öffentlichkeit auf Antrag an allen Arbeitsorten und — in der von den Quästoren festgesetzten Form — in den Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt (3).

5.

Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.

Artikel 10

Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (4), innerhalb des Parlaments Anwendung.

Artikel 11

Beobachter

1.

Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

2.

Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.

Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

4.

Absatz 1 gilt entsprechend bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung (5), wonach bestimmten Mitgliedstaaten bis zum Ende der siebten Wahlperiode eine Reihe von zusätzlichen Sitzen im Parlament zugewiesen wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten werden ersucht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Beobachter zu benennen.

KAPITEL 2

Amtsträger des Parlaments

Artikel 12

Vorläufiger Vorsitz

1.

In der in Artikel 134 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

2.

Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

Artikel 13

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen

1.

Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 169 in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen. Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gemacht werden. Wenn jedoch die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, können die Kandidaten durch Zuruf gewählt werden.

2.

Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung getragen werden.

Artikel 14

Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache

1.

Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 12 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

2.

Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 12 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

Artikel 15

Wahl der Vizepräsidenten

1.

Anschließend werden die Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, so genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

Auch wenn im Unterschied zu Artikel 14 Absatz 1 bei der Wahl der Vizepräsidenten die Einreichung neuer Kandidaturen zwischen den einzelnen Wahlgängen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist dies dennoch wegen der Souveränität des Parlaments rechtmäßig, da dieses über jede mögliche Kandidatur befinden können muss, dies insbesondere, weil das Fehlen dieser Möglichkeit einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Frage stellen könnte.

2.

Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.

Wenn keine geheime Wahl stattfindet, richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten.

Artikel 16

Wahl der Quästoren

Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.

Die Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.

Artikel 17

Amtszeit

1.

Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.

Wechseln Mitglieder die Fraktion, so behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder Kollegium der Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.

2.

Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, so bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.

Artikel 18

Freiwerdende Ämter

1.

Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.

Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

2.

Wird das Amt des Präsidenten frei, so übt der erste Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

Artikel 19

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Für die Billigung eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

KAPITEL 3

Organe und Aufgaben

Artikel 20

Aufgaben des Präsidenten

1.

Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

Diese Vorschrift kann dahingehend ausgelegt werden, dass die durch sie eingeräumten Befugnisse auch das Recht umfassen, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese nach Überzeugung des Präsidenten offensichtlich eine dauerhafte und ernsthafte Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte anderer Mitglieder bezwecken und bewirken.

Zu den durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 161 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

2.

Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, über Anfragen an den Rat und die Kommission sowie über die Übereinstimmung von Berichten mit dieser Geschäftsordnung. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

3.

Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

4.

Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

Artikel 21

Aufgaben der Vizepräsidenten

1.

Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 20 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 15 Absatz 2 den Vorsitz.

2.

Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 23, Artikel 25 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 68 Absatz 3 übertragen werden.

3.

Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 117 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 22

Zusammensetzung des Präsidiums

1.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den 14 Vizepräsidenten des Parlaments.

2.

Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.

3.

Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 23

Aufgaben des Präsidiums

1.

Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.

Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.

3.

Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

4.

Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

Unter „Durchführung der Tagungen“ fallen auch Fragen, die das Verhalten der Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments betreffen.

5.

Das Präsidium legt die in Artikel 33 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

6.

Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat und die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

7.

Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

8.

Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren gemäß Artikel 26.

9.

Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendeten und beantragten Amtssprachen festgelegt.

Dasselbe gilt für die Delegationen, sofern nicht mit Einverständnis der betreffenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter etwas anderes beschlossen wird.

10.

Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 207.

11.

Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

12.

Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.

13.

Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

14.

Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

15.

Bei der Neuwahl des Parlaments bleibt das scheidende Präsidium bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

Artikel 24

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

1.

Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

2.

Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.

3.

Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.

Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

Artikel 25

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

1.

Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.

Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.

3.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen.

4.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.

5.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.

6.

Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

7.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der ständigen Delegationen und der Ad-hoc-Delegationen.

8.

Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 34.

9.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

10.

Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

Artikel 26

Aufgaben der Quästoren

Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.

Artikel 27

Konferenz der Ausschussvorsitze

1.

Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

2.

Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.

3.

Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

Artikel 28

Konferenz der Delegationsvorsitze

1.

Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

2.

Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

3.

Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

Artikel 29

Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

1.

Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt, gedruckt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, wie sie in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt werden, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.

2.

Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

KAPITEL 4

Fraktionen

Artikel 30

Bildung der Fraktionen

1.

Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.

2.

Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.

3.

Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;

die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.

Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

4.

Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

5.

Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands anzugeben.

6.

Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 31

Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen

1.

Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

2.

Das Präsidium erlässt die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle dieser Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans.

3.

In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.

Artikel 32

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

1.

Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.

Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Diese Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.

Artikel 33

Fraktionslose Mitglieder

1.

Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

2.

Das Präsidium regelt die Stellung und die parlamentarischen Rechte dieser Mitglieder.

3.

Das Präsidium erlässt ferner die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der zur Deckung der Sekretariatskosten und der Ausgaben für Verwaltungseinrichtungen zugunsten der fraktionslosen Mitglieder im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

Artikel 34

Sitzordnung

Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung für die Fraktionen, die fraktionslosen Mitglieder und die Organe der Europäischen Union im Plenarsaal.

TITEL II

GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN

KAPITEL 1

Gesetzgebungsverfahren — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission

1.

Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind (6).

2.

In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen.

3.

Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.

4.

Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.

Artikel 36

Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1.

Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Das Parlament achtet ferner uneingeschränkt die in Artikel 2 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte und Grundsätze.

2.

Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten vereinbar sind, so wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Auslegung der Charta zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Stellungnahme dieses Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

Artikel 37

Prüfung der Rechtsgrundlage

1.

Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.

2.

Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage — dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union —, so ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.

3.

Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den in der Sache zuständigen Ausschuss.

4.

Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Das Parlament stimmt darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

5.

Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag für einen Rechtsakt gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

6.

Lehnt es die Kommission ab, ihren Vorschlag so zu ändern, dass er mit der vom Parlament gebilligten Rechtsgrundlage in Einklang steht, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses oder des in der Sache zuständigen Ausschusses die Vertagung der Abstimmung über den Vorschlag in der Sache auf eine der folgenden Sitzungen vorschlagen.

Artikel 37a

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

1.

Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

2.

Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

3.

Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

Artikel 38

Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

1.

Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

2.

Bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art prüft der in der Sache zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 43 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.

3.

Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, so ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.

4.

Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den in der Sache zuständigen Ausschuss.

5.

Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen; das darüber abstimmt.

6.

Ein für unvereinbar erklärter Rechtsakt kann vom Parlament vorbehaltlich der Beschlüsse der Haushaltsbehörde angenommen werden.

Artikel 38a

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

1.

Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

2.

Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

3.

Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

4.

Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

5.

Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

6.

Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

Artikel 39

Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten

1.

Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge für Rechtsakte betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für den Rat und dessen Arbeitsgruppen gelten.

2.

Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiss, der den ursprünglichen Vorschlag entscheidend ändert, oder über die etwaige Absicht des Verfassers, seinen Vorschlag zurückzuziehen, auf dem Laufenden zu halten.

Artikel 40

Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen

Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, auf der der Rat als Gesetzgeber tätig wird, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.

Artikel 41

Dem Parlament von den Verträgen übertragene Initiativrechte

In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht auszuarbeiten.

Der Bericht enthält:

a)

einen Entschließungsantrag;

b)

gegebenenfalls den Entwurf eines Beschlusses oder eines Vorschlags;

c)

eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.

Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.

Artikel 42

Initiative gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.

Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 48 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

2.

Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.

3.

Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der ihn zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweist. Vor der Überweisung wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet. Der Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung des Verfassers des Vorschlags.

Beschließt der Ausschuss, den Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 48 dem Parlament vorzulegen, wird der Verfasser des Vorschlags im Titel des Berichts namentlich genannt.

4.

In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben. Ferner enthält die Entschließung detaillierte Empfehlungen zum Inhalt des angeforderten Vorschlags unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Subsidiarität.

5.

Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, so gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.

6.

Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.

Artikel 43

Prüfung legislativer Dokumente

1.

Vorschläge für Rechtsakte und andere Dokumente legislativer Art werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

Im Zweifelsfall kann der Präsident Artikel 188 Absatz 2 anwenden, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird.

Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.

Konsultationen seitens des Rates oder Ersuchen um Stellungnahme seitens der Kommission werden vom Präsidenten an den für die Prüfung des betreffenden Vorschlags zuständigen Ausschuss überwiesen.

Die Bestimmungen der Artikel 36 bis 42, 53 bis 59 und 71 über die erste Lesung sind auf alle Vorschläge für Rechtsakte anwendbar, gleichgültig ob diese eine, zwei oder drei Lesungen erfordern.

2.

Die Standpunkte des Rates werden zur Prüfung an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.

Die Bestimmungen der Artikel 61 bis 66 und 72 über die zweite Lesung sind auf Standpunkte des Rates anwendbar.

3.

Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.

Die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 über die dritte Lesung sind auf das Vermittlungsverfahren anwendbar.

4.

Die Artikel 45, 46 und 49, Artikel 55 Absätze 1 und 3 und die Artikel 56, 57 und 175 finden auf die zweite und dritte Lesung keine Anwendung.

5.

Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.

Artikel 44

Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

1.

Initiativen, die gemäß Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 36 bis 39 sowie den Artikeln 43 und 55 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

2.

Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

3.

Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt.

4.

Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

KAPITEL 2

Verfahren im Ausschuss

Artikel 45

Legislativberichte

1.

Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen Rechtsakt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.

2.

Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission getan hat.

3.

Der Bericht des Ausschusses enthält:

a)

die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen;

b)

den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 55 Absatz 2;

c)

gegebenenfalls eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist.

Artikel 46

Vereinfachtes Verfahren

1.

Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, legt der Vorsitz dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 138 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.

2.

Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Erklärt sich der Ausschuss mit diesem Vorschlag einverstanden, werden diese Änderungsanträge den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 21 Tagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 138 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.

3.

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, werden die Änderungsanträge in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.

4.

Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 49 entsprechend Anwendung.

Artikel 47

Nichtlegislative Berichte

1.

Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.

2.

Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Plenum vorzulegen.

3.

Der Bericht des Ausschusses enthält:

a)

einen Entschließungsantrag;

b)

eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

c)

gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 120 Absatz 4 aufzunehmen sind.

Artikel 48

Initiativberichte

1.

Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Konsultation oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 188 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht auszuarbeiten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden. Hat der Bericht einen Vorschlag zum Gegenstand, der von einem Mitglied gemäß Artikel 42 Absatz 2 eingereicht wurde, kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abgeordnetenstatuts sowie des Artikels 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt sind.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Absatz 1 gemäß den von ihr selbst festgelegten Anwendungsbestimmungen. Wenn die Zuständigkeit eines Ausschusses, der eine Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts beantragt hat, in Frage gestellt wird, entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Wenn die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, gilt die Empfehlung als angenommen.

2.

In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann (7).

3.

Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht gemäß Artikel 41, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die im Vertrag dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4.

In den in den Artikeln 41 und 42 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

Artikel 49

Stellungnahmen der Ausschüsse

1.

Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 188 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

2.

Bei Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 enthält die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Änderungsanträge zu dem Text, mit dem er befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen.

Bei nichtlegislativen Texten besteht die Stellungnahme aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

3.

Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

4.

Alle angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

5.

Der federführende Ausschuss kann als einziger Ausschuss Änderungsanträge im Plenum einreichen.

6.

Der Vorsitz des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 50

Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 188 Absatz 2 oder Artikel 48 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VII der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 49 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.

Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.

Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 51 beschließen kann; Artikel 188 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet entsprechend Anwendung.

Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.

Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich keine Beschränkung seines Anwendungsbereichs. Anträge auf Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen hinsichtlich nichtlegislativer Berichte gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 119 Absätze 1 und 2 sind zulässig.

Im Rahmen der Prüfung von internationalen Abkommen nach Artikel 90 ist das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 81 nicht anwendbar.

Der Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.

Die mit dem Status des „zuständigen Ausschusses“ verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses, insbesondere die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.

Falls der federführende Ausschuss die Vorrechte des assoziierten Ausschusses missachtet, behalten die von ersterem gefassten Beschlüsse ihre Gültigkeit, jedoch kann letzterer im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

Artikel 51

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Sofern die Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 und des Artikels 50 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

Artikel 52

Ausarbeitung von Berichten

1.

Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.

2.

In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht angegeben. Darüber hinaus wird, sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, in dem Bericht die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.

3.

Wird in dem Ausschuss keine Einstimmigkeit erzielt, so enthält der Bericht auch eine Darstellung der Minderheitenansichten. Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text zum Ausdruck gebrachte Minderheitenansichten können auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.

Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen können, entscheidet der Vorsitz.

4.

Auf Vorschlag seines Vorstands kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb derer ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.

5.

Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten werden.

KAPITEL 3

Erste Lesung

Prüfung im Ausschuss

Artikel 53

Änderung des Vorschlags für einen Rechtsakt

1.

Wenn die Kommission das Parlament davon unterrichtet, dass sie ihren Vorschlag ändern will, oder wenn der zuständige Ausschuss davon auf andere Weise Kenntnis erhält, vertagt der zuständige Ausschuss die Prüfung des Gegenstands, bis er den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission erhält.

2.

Falls der Rat den Vorschlag für einen Rechtsakt entscheidend ändert, findet Artikel 59 Anwendung.

Artikel 54

Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen

1.

Vor der Schlussabstimmung im zuständigen Ausschuss über einen Vorschlag für einen Rechtsakt ersucht der Ausschuss die Kommission, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen, und den Rat, hierzu eine Erklärung abzugeben.

2.

Ist die Kommission zu einer solchen Mitteilung nicht in der Lage oder erklärt sie, dass sie nicht zur Übernahme aller vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge bereit ist, kann der Ausschuss die Schlussabstimmung vertagen.

3.

Der Standpunkt der Kommission wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.

Prüfung im Plenum

Artikel 55

Abschluss der ersten Lesung

1.

Das Parlament prüft den Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 45 ausgearbeiteten Berichts.

2.

Das Parlament stimmt zunächst ab über die Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Vorschlag, sodann über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag und dann über die Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung und dann über den gesamten Entwurf der legislativen Entschließung, der ausschließlich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag der Kommission billigt, ablehnt oder Änderungen dazu vorschlägt, sowie Anträge zum Verfahren enthält.

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Jeder im Rahmen des Legislativverfahrens vorgelegte Bericht muss den Bestimmungen der Artikel 37, 43 und 45 entsprechen. Die Einreichung einer nichtlegislativen Entschließung durch einen Ausschuss muss im Rahmen einer besonderen Befassung gemäß Artikel 48 oder 188 erfolgen.

3.

Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.

Artikel 56

Ablehnung eines Vorschlags der Kommission

1.

Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

2.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.

3.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen, es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Absatz 3 gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 50 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Wahl zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.

Die gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzte Frist gilt für die schriftliche Vorlage oder den mündlichen Vortrag des Berichts des zuständigen Ausschusses. Sie betrifft nicht die Festlegung des geeigneten Zeitpunkts durch das Parlament für die weitere Prüfung des jeweiligen Verfahrens.

4.

Wenn der zuständige Ausschuss die Frist nicht einhalten kann, muss er die Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 175 Absatz 1 beantragen. Wenn nötig, kann das Parlament aufgrund von Artikel 175 Absatz 5 eine neue Frist setzen. Wird dem Antrag des Ausschusses nicht stattgegeben, stimmt das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

Artikel 57

Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission

1.

Wird der Vorschlag der Kommission insgesamt gebilligt, jedoch auf der Grundlage von gleichzeitig angenommenen Änderungen, so wird die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung vertagt, bis die Kommission ihren Standpunkt zu jeder Änderung des Parlaments bekannt gegeben hat.

Ist die Kommission nicht in der Lage, am Ende der Abstimmung des Parlaments über ihren Vorschlag eine solche Erklärung abzugeben, unterrichtet sie den Präsidenten oder den zuständigen Ausschuss, wann sie dazu in der Lage sein wird; der Vorschlag wird daraufhin in den Entwurf der Tagesordnung der ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden Tagung aufgenommen.

2.

Falls die Kommission erklärt, dass sie nicht alle Änderungen des Parlaments zu übernehmen beabsichtigt, unterbreitet der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder gegebenenfalls der Vorsitz dieses Ausschusses dem Parlament einen formellen Vorschlag darüber, ob die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung stattfinden soll. Vor der Unterbreitung seines formellen Vorschlags kann der Berichterstatter oder der Vorsitz des Ausschusses den Präsidenten ersuchen, die Behandlung dieses Punktes zu unterbrechen.

Beschließt das Parlament, die Abstimmung zu vertagen, so gilt der Gegenstand als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Kann der zuständige Ausschuss diese Frist nicht einhalten, so wird das in Artikel 56 Absatz 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

In diesem Stadium sind nur Änderungsanträge zulässig, die vom zuständigen Ausschuss eingereicht werden und die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen.

3.

Die Anwendung von Absatz 2 hindert andere Mitglieder nicht, einen Antrag auf Rücküberweisung gemäß Artikel 175 zu stellen.

Bei Rücküberweisung eines Texts auf der Grundlage von Absatz 2 ist der zuständige Ausschuss gemäß dem mit dieser Bestimmung erteilten Auftrag in erster Linie gehalten, innerhalb der festgesetzten Frist Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderungsanträge einzureichen, die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vom Parlament gebilligten Bestimmungen erneut zu prüfen.

Er verfügt allerdings wegen der aufschiebenden Wirkung der Rücküberweisung über größte Handlungsfreiheit und kann, wenn er dies zur Erreichung eines Kompromisses für erforderlich hält, vorschlagen, die bereits vom Plenum gebilligten Bestimmungen zu überprüfen.

Da in diesem Falle jedoch ausschließlich Kompromissänderungsanträge des Ausschusses zulässig sind, und um die Souveränität des Parlaments zu wahren, muss in dem in Absatz 2 vorgesehenen Bericht deutlich auf die bereits gebilligten Bestimmungen, die im Falle der Annahme eines oder mehrerer vorgeschlagener Änderungsanträge hinfällig würden, hingewiesen werden.

Weiterverfolgung

Artikel 58

Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

1.

In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.

2.

Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

3.

Der zuständige Ausschuss kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase der Weiterverfolgung einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin dem Parlament empfehlen,

die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder

die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 59 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.

Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluss des Ausschusses folgt.

Artikel 59

Erneute Befassung des Parlaments

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

1.

Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen,

wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen, oder

wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder

wenn nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

2.

Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

Sonstige Verfahren

3.

Der Präsident fordert den Rat auf, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Absatz 1 vorgesehenen erneut zu konsultieren, wenn der zuständige Ausschuss dies beantragt oder wenn der Rat den ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

4.

Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Befassung mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.

Artikel 60

gestrichen

KAPITEL 4

Zweite Lesung

Prüfung im Ausschuss

Artikel 61

Übermittlung des Standpunkts des Rates

1.

Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 59 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

2.

Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.

Artikel 62

Verlängerung von Fristen

1.

Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses zu den für zweite Lesungen festgelegten Fristen oder auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss zu den für die Vermittlung festgelegten Fristen verlängert der Präsident die betreffenden Fristen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.

Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

Artikel 63

Überweisung an den federführenden Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss

1.

Am Tage seiner Übermittlung an das Parlament gemäß Artikel 61 Absatz 1 gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an die Ausschüsse überwiesen, die in der ersten Lesung federführend und mitberatend waren.

2.

Der Standpunkt des Rates wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.

3.

Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

4.

Die in Artikel 66 Absätze 2, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen für die zweite Lesung im Parlament gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.

Vor der Abstimmung kann der Ausschuss den Vorsitz und den Berichterstatter auffordern, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge mit dem Vorsitz des Rates bzw. dessen Vertretung und mit dem anwesenden zuständigen Kommissionsmitglied zu erörtern. Der Berichterstatter kann im Anschluss an eine solche Erörterung Kompromissänderungsanträge einreichen.

6.

Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.

Prüfung im Plenum

Artikel 64

Abschluss der zweiten Lesung

1.

Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 62 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.

Die von den Ausschüssen vorgelegten Empfehlungen für die zweite Lesung sind Texte, die einer Begründung des Ausschusses für seine Haltung zum Standpunkt des Rates gleichkommen, und deshalb wird über diese Texte nicht abgestimmt.

2.

Die zweite Lesung wird innerhalb der in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den darin genannten Bedingungen abgeschlossen, indem das Parlament den Standpunkt des Rates billigt, ablehnt oder ändert.

Artikel 65

Ablehnung des Standpunkts des Rates

1.

Der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge hierzu abgestimmt.

2.

Auch wenn das Parlament einen solchen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts ablehnt, kann es auf Empfehlung des Berichterstatters nach der Abstimmung über die Änderungsanträge und der Erklärung der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 5 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen.

3.

Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

Artikel 66

Abänderungen am Standpunkt des Rates

1.

Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

2.

Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 156 und 157 steht und darauf abzielt,

a)

den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder

b)

einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder

c)

einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 59 darstellt oder

d)

einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

3.

Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 59 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

4.

Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

5.

Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

KAPITEL 5

Dritte Lesung

Vermittlung

Artikel 67

Einberufung des Vermittlungsausschusses

Setzt der Rat das Parlament davon in Kenntnis, dass er nicht alle Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates billigen kann, vereinbart der Präsident mit dem Rat einen Termin und Ort für eine erste Sitzung des Vermittlungsausschusses. Die sechswöchige oder, im Falle einer Verlängerung, achtwöchige Frist gemäß Artikel 294 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt vom Tag der ersten Sitzung dieses Ausschusses an.

Artikel 68

Delegation im Vermittlungsausschuss

1.

Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

2.

Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.

3.

Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder der betroffenen Ausschüsse, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.

4.

Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.

5.

In der Delegation nicht vertretene Fraktionen und fraktionslose Mitglieder können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden.

6.

Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.

7.

Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.

Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.

8.

Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.

Prüfung im Plenum

Artikel 69

Gemeinsamer Entwurf

1.

Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.

2.

Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.

3.

Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

4.

Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.

Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.

KAPITEL 6

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Artikel 70

Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

1.

Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (8) geführt.

2.

Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.

3.

Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.

Artikel 71

Einigung in erster Lesung

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 180 im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

Artikel 72

Einigung in zweiter Lesung

Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 65 und 66 angenommen werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist. Der Präsident und der Präsident des Rates unterzeichnen gemeinsam den Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 74 seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 73

Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten

1.

In den gemeinsam vom Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakten werden die Art des entsprechenden Rechtsakts, die Ordnungsnummer, der Zeitpunkt seiner Annahme und die Bezeichnung seines Gegenstands angegeben.

2.

Die gemeinsam vom Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte enthalten:

a)

die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,

b)

die Angabe der Bestimmungen, aufgrund derer der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,

c)

die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,

d)

die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,

e)

eine Formel wie „haben folgende Verordnung/Richtlinie/Entscheidung erlassen“ oder „beschließen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.

3.

Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.

4.

Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

5.

Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:

gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel,

die Formel: „Geschehen zu … am...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt erlassen worden ist,

die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.

Artikel 74

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 180 überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 6a

Konstitutionelle Fragen

Artikel 74a

Ordentliche Vertragsänderung

1.

Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 41 und 48 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat zur Änderung der Verträge enthält.

2.

Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge konsultiert, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:

einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;

gegebenenfalls eine Begründung.

3.

Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so werden die Vertreter des Parlaments vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten benannt.

Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Bewerber für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.

4.

Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Artikel 74b

Vereinfachte Vertragsänderung

1.

Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 41 und 48 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.

2.

Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsultiert, gilt Artikel 74a Absatz 2 entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

Artikel 74c

Beitrittsverträge

1.

Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

2.

Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

3.

Während der Verhandlungen unterrichten der Rat und die Kommission den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.

4.

Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

5.

Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 81 zur Zustimmung unterbreitet.

Artikel 74d

Austritt aus der Union

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 74c gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 74e

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

1.

Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 41 und 48:

a)

über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;

b)

über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

c)

über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder — zu einem späteren Zeitpunkt — nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

2.

Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

3.

Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

4.

Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.

5.

Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen konsultiert wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

Artikel 74f

Zusammensetzung des Parlaments

Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 41 ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 81 geprüft.

Artikel 74g

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1.

Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 53 bis 59 und 81 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.

2.

Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.

Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 43 findet Anwendung.

KAPITEL 7

Haushaltsverfahren

Artikel 75

Mehrjähriger Finanzrahmen

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel 81 festgelegten Verfahren an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Für die Zustimmung des Parlaments bedarf es der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 75a

Sitzungsdokumente

1.

Den Mitgliedern werden folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:

a)

der von der Kommission vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans;

b)

eine vom Rat erstellte Zusammenfassung seiner Beratungen über den Entwurf des Haushaltsplans;

c)

der vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans;

d)

Entwürfe von Beschlüssen über die Anwendung der vorläufigen Zwölftel gemäß Artikel 315 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.

Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

3.

Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb derer die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

Artikel 75b

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans — Erste Phase

1.

Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und dazu sprechen.

2.

Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckdienlichen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.

Alle Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans sind schriftlich zu begründen.

3.

Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

4.

Der zuständige Ausschuss nimmt zu den eingereichten Texten vor ihrer Prüfung im Plenum Stellung.

Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

5.

Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

6.

In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über

jeden Abänderungsentwurf,

jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,

einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

Artikel 161 Absätze 4 bis 8 finden jedoch Anwendung.

7.

Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.

8.

Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

9.

Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.

10.

Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.

Artikel 75c

Finanztrilog

Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

Artikel 75d

Vermittlung in Haushaltsfragen

1.

Der Präsident beruft den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein.

2.

Die das Parlament bei den Sitzungen des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens vertretende Delegation besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

3.

Die Mitglieder der Delegation werden von den Fraktionen alljährlich vor der Abstimmung des Parlaments über den Standpunkt des Rates, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses und anderer betroffener Ausschüsse, benannt. Die Delegation wird vom Präsidenten des Parlaments geleitet. Der Präsident kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

4.

Artikel 68 Absätze 2, 4, 5, 7 und 8 finden Anwendung.

5.

Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Einigung stattfindet. Der gemeinsame Entwurf wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Artikel 69 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

6.

Über den gemeinsamen Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Der gemeinsame Entwurf gilt als angenommen, sofern er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abgelehnt wird.

7.

Wird der gemeinsame Entwurf vom Parlament gebilligt, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss alle oder einige der Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates einreichen, damit sie gemäß Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.

Die Abstimmung über die Bestätigung wird auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rates über seine Ablehnung des gemeinsamen Entwurfs stattfindet.

Die Abänderungen gelten als bestätigt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Artikel 75e

Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

Ist der Präsident davon überzeugt, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 75f

Regelung der vorläufigen Zwölftel

1.

Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

2.

Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Kürzung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.

3.

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 76

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans

Die Bestimmungen über das Durchführungsverfahren für den Beschluss über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (9). Diese Anlage wird gemäß Artikel 212 Absatz 2 angenommen.

Artikel 77

Andere Verfahren zur Entlastung

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für:

das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments;

das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;

das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;

das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.

Artikel 78

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament

1.

Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

2.

Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

KAPITEL 8

Interne Haushaltsverfahren

Artikel 79

Haushaltsvoranschlag des Parlaments

1.

Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.

2.

Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuss, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.

3.

Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.

Der zuständige Ausschuss nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.

4.

Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.

5.

Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.

6.

Voranschläge für Berichtigungshaushaltspläne werden ebenfalls nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.

Artikel 79a

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

1.

In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss in aufeinander folgenden Phasen über:

a)

den Stellenplan,

b)

den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

2.

Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

a)

Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

b)

gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

c)

am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über die den Stellenplan betreffenden Aspekte des Haushaltsvoranschlags gemäß Artikel 207 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung unbeschadet der gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

3.

Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium einen endgültigen Beschluss über den Stellenplan gefasst hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 79 festgelegt. Falls der Standpunkt des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird ein Konzertierungsverfahren eingeleitet.

Artikel 80

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen

1.

Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.

2.

Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.

3.

Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

KAPITEL 9

Verfahren der Zustimmung

Artikel 81

Verfahren der Zustimmung

1.

Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.

Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.

2.

Bei Beitrittsverträgen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden jeweils die Artikel 74c, 74e bzw. 90 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, findet Artikel 74g Anwendung.

3.

Ist die Zustimmung des Parlaments für einen vorgeschlagenen Rechtsakt oder ein geplantes internationales Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

KAPITEL 10

gestrichen

Artikel 82

gestrichen

KAPITEL 11

Sonstige Verfahren

Artikel 83

Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.

Wird das Parlament um seine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, so berät es nach ihrer Vorlage im Plenum durch den Rat auf der Grundlage eines mündlich vorgetragenen oder schriftlich übermittelten Vorschlags seines zuständigen Ausschusses zur Annahme oder Ablehnung der Empfehlungen, die Gegenstand der Konsultation sind.

2.

Das Parlament stimmt anschließend über diese Empfehlungen en bloc ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.

Artikel 84

Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog

1.

Jedes von der Kommission gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitete Dokument bzw. Vereinbarungen der Sozialpartner gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Vorschläge, die von der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitet werden, werden dem zuständigen Ausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt.

2.

Teilen die Sozialpartner der Kommission mit, dass sie den Prozess nach Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Gang setzen wollen, kann der zuständige Ausschuss einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

3.

In den Fällen, in denen die Sozialpartner eine Vereinbarung erzielt und gemeinsam beantragt haben, dass die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt wird, reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

Artikel 85

Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen

1.

Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 48 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

2.

Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.

Artikel 86

Kodifizierung

1.

Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, so wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten (10), um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

2.

Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.

3.

Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.

Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird.

4.

Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung.

Ist er der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.

In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

Artikel 87

Neufassung

1.

Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.

2.

Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten (11), um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.

Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.

3.

Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

4.

Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.

Artikel 87a

Delegierte Rechtsakte

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern,

prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird;

kann der zuständige Ausschuss dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 gilt entsprechend.

Artikel 88

Durchführungsmaßnahmen

1.

Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf von Durchführungsmaßnahmen, so überweist der Präsident diesen Entwurf der Maßnahmen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der diesen Maßnahmen zugrunde liegt, zuständig ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Basisrechtsakt das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen angewendet wurde, so ersucht der zuständige Ausschuss jeden assoziierten anderen Ausschuss, seine Auffassungen mündlich oder in einem Schreiben mitzuteilen.

2.

Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Mitglieder vorschlagen können, dass der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt. Der Ausschuss kann, wenn er dies für zweckmäßig erachtet, beschließen, einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder oder ständigen Stellvertreter zu benennen. Wenn der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt, reicht er einen Entschließungsantrag ein, in dem er sich gegen die Annahme des Entwurfs der Maßnahmen ausspricht und in dem auch auf die Änderungen hingewiesen werden kann, die an dem Entwurf der Maßnahmen vorgenommen werden sollten.

Nimmt das Parlament innerhalb der jeweils geltenden Frist, die ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Entwurfs der Maßnahmen zu laufen beginnt, eine solche Entschließung an, so fordert der Präsident die Kommission auf, den Entwurf der Maßnahmen zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.

3.

Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Diese Stellungnahme erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzes an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden.

4.

Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ fallen, findet Absatz 3 keine Anwendung, und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ergänzt:

a)

Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten, sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 146 findet in diesem Fall keine Anwendung;

b)

das Parlament kann die Annahme des Entwurfs von Maßnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder mit der Begründung ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;

c)

wenn sich der Entwurf der Maßnahmen auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Maßnahmen eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte.

TITEL IIa

AUSSENBEZIEHUNGEN

KAPITEL 12

Internationale Abkommen

Artikel 89

gestrichen

Artikel 90

Internationale Abkommen

1.

Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung.

Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, erforderlichenfalls vertraulich, umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar

von der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie

vom Rat gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.

Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

3.

Zum Zeitpunkt der geplanten Aufnahme von Verhandlungen ermittelt der zuständige Ausschuss bei der Kommission die für den Abschluss der in Absatz 1 genannten internationalen Abkommen gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft die gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 37. Gibt die Kommission keine Rechtsgrundlage an oder wird die Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage gestellt, so findet Artikel 37 Anwendung.

4.

Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses sowie nach Prüfung aller gemäß Artikel 121 eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen.

5.

Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor Unterzeichnung eines Abkommens, wird dessen Entwurf dem Parlament zur Stellungnahme bzw. Zustimmung vorgelegt. Für das Verfahren der Zustimmung gilt Artikel 81.

6.

Vor der Abstimmung über die Zustimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung über die Zustimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

7.

Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls nicht zulässig sind.

8.

Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

9.

Erteilt das Parlament einem internationalen Abkommen nicht die Zustimmung, so teilt der Präsident dem Rat mit, dass das betreffende Abkommen nicht abgeschlossen werden kann.

Artikel 91

Verfahren gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Parlament und den Rat über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.

Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet.

KAPITEL 13

Vertretung der Union nach außen und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 92

gestrichen

Artikel 93

Sonderbeauftragte

1.

Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, so fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.

2.

Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

3.

Binnen drei Monaten nach der Anhörung kann der Ausschuss gemäß Artikel 121 einen Vorschlag für eine Empfehlung vorlegen, der sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.

4.

Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.

5.

Ein vom Rat ernannter Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

Artikel 94

gestrichen

Artikel 95

Internationale Vertretung

1.

Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union kann die kandidierende Person aufgefordert werden, vor dem zuständigen Gremium des Parlaments zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

2.

Binnen drei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.

Artikel 96

Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1.

Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.

2.

Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

3.

Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)

4.

Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

Artikel 97

Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1.

Der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 121 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

2.

In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

3.

Während des Verfahrens der Annahme einer solchen Empfehlung, die in Form eines schriftlichen Textes zur Abstimmung gestellt werden muss, kommt Artikel 146 nicht zur Anwendung und es können mündliche Änderungsanträge gestellt werden.

Die Nichtanwendung von Artikel 146 ist nur im Ausschuss und nur in Fällen der Unaufschiebbarkeit möglich. Weder in nicht als unaufschiebbar erklärten Ausschusssitzungen noch in Plenarsitzungen kann von den Bestimmungen des Artikels 146 abgewichen werden.

Die Bestimmung, wonach mündliche Änderungsanträge gestellt werden können, bedeutet, dass kein Einspruch dagegen erhoben werden darf, dass mündliche Änderungsanträge im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.

4.

Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden. Die Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 40 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. In diesem Fall werden die Empfehlungen des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung zwecks Aussprache und Abstimmung gesetzt. Änderungsanträge können von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden.

Artikel 98

Verletzung der Menschenrechte

Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 97 Absatz 4 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.

KAPITEL 14

gestrichen

Artikel 99

gestrichen

Artikel 100

gestrichen

Artikel 101

gestrichen

KAPITEL 15

gestrichen

Artikel 102

gestrichen

TITEL III

TRANSPARENZ DER ARBEITEN

Artikel 103

Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

1.

Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.

2.

Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.

3.

Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften findet Artikel 153 Anwendung.

4.

Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren gemäß Artikel 7 durch den zuständigen Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Artikel 104

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den in dieser Geschäftsordnung enthaltenen besonderen Bestimmungen.

Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird zur Information gleichzeitig mit dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

2.

Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.

Von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente gelten zum Zwecke des Zugangs zu Dokumenten als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.

Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.

3.

Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

4.

Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) zuständig sind, und entscheidet über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung).

5.

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.

6.

Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.

7.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments erstellt auf der Grundlage von Informationen, die vom Präsidium und von anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden, den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht und legt ihn dem Plenum vor.

Der zuständige Ausschuss prüft und bewertet auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte.

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN

KAPITEL 1

Ernennungen

Artikel 105

Wahl des Präsidenten der Kommission

1.

Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, so fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Europäische Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2.

Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Es wird geheim abgestimmt.

3.

Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4.

Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit, so ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

Artikel 106

Wahl der Kommission

1.

Der Präsident fordert nach Anhörung des designierten Präsidenten der Kommission die vom designierten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen. Diese Anhörungen finden öffentlich statt.

2.

Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (12).

3.

Der designierte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der alle Ratsmitglieder eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

4.

Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 110 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab.

Es wird namentlich abgestimmt.

Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung verschieben.

5.

Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

6.

Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit, der Besetzung eines freien Postens oder der Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates werden die betroffenen Mitglieder der Kommission gemäß Absatz 2 aufgefordert, vor dem Ausschuss zu erscheinen, der für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig ist.

Artikel 107

Misstrauensantrag gegen die Kommission

1.

Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen.

2.

Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und ist zu begründen. Er wird der Kommission übermittelt.

3.

Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.

4.

Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.

5.

Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.

6.

Die Aussprache und die Abstimmung finden spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.

7.

Zur Annahme des Antrags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.

Artikel 107a

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen.

Artikel 108

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

1.

Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.

2.

Der zuständige Ausschuss gibt in Form eines Berichts mit einem gesonderten Vorschlag für einen Beschluss für jede einzelne Ernennung eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3.

Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab und fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.

Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

Artikel 109

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

1.

Der für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

2.

Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3.

Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern etwas anderes beschließt.

4.

Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

5.

Das gleiche Verfahren gilt für die Kandidaturen für die Ämter des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.

KAPITEL 2

Erklärungen

Artikel 110

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

1.

Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

2.

Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.

3.

Über die Entschließungsanträge wird am selben Tag abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

4.

Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

5.

Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.

Artikel 111

Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzise formulierte Fragen stellen können.

Artikel 112

Erklärungen des Rechnungshofs

1.

Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.

2.

Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.

Artikel 113

Erklärungen der Europäischen Zentralbank

1.

Der Präsident der Europäischen Zentralbank unterbreitet dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.

2.

Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.

3.

Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

4.

Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.

5.

Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfasst.

Artikel 114

Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik

1.

Die Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der dem Plenum einen Bericht unterbreitet.

2.

Der Rat wird aufgefordert, das Parlament über den Inhalt seiner Empfehlung und die Haltung des Europäischen Rates zu unterrichten.

KAPITEL 3

Parlamentarische Anfragen

Artikel 115

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

1.

Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden, werden hinfällig.

2.

Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt worden sein.

3.

Für Anfragen, die die in Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, so dass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.

4.

Dem fragestellenden Mitglied stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.

Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.

5.

Im Übrigen gilt Artikel 110 Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Artikel 116

Fragestunde

1.

Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.

2.

Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.

3.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

4.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (13).

5.

Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

Artikel 117

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.

Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien (14) an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

2.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

3.

Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 116 gilt entsprechend.

4.

Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), müssen innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Adressaten beantwortet werden. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.

Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet werden.

Die Mitglieder geben an, um welche Art von Anfrage es sich handelt. Die Entscheidung trifft der Präsident.

5.

Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 118

Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung

1.

Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien (15) an die Europäische Zentralbank Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten.

2.

Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt.

3.

Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4.

Können Anfragen nicht fristgerecht beantwortet werden, so werden sie auf Antrag der Fragesteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt.

KAPITEL 4

Berichte anderer Organe

Artikel 119

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe

1.

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.

2.

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 48 vorschlagen kann.

KAPITEL 5

Entschließungen und Empfehlungen

Artikel 120

Entschließungsanträge

1.

Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.

2.

Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren.

Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.

Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.

Er kann beschließen, einen Bericht gemäß Artikel 48 auszuarbeiten.

3.

Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

4.

Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.

5.

Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.

6.

Der oder die Verfasser eines gemäß Artikel 110 Absatz 2, Artikel 115 Absatz 5 oder Artikel 122 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

7.

Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser die Möglichkeit, ihn bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

8.

Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.

Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, dass Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.

Artikel 121

Empfehlungen an den Rat

1.

Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

2.

Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Gegebenenfalls befasst dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.

3.

Ein entsprechender Bericht des zuständigen Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.

Die Anwendung dieses Absatzes bedarf nicht der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten.

4.

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 97.

Artikel 122

Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

1.

Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen (Artikel 137 Absatz 3).

2.

Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Das Parlament kann gemäß Artikel 140 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen werden spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.

3.

Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 149 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

4.

Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 170 findet dabei keine Anwendung.

Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.

5.

Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 110 Absatz 4 Anwendung.

6.

Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.

Die Artikel 174, 175 und 177 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.

Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 155 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 120 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.

Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.

* * *

Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 155 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

Artikel 123

Schriftliche Erklärungen

1.

Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft, die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.

Der Inhalt einer schriftlichen Erklärung soll über die Form einer Erklärung nicht hinausgehen und insbesondere keinen Beschluss über Angelegenheiten enthalten, für die in der Geschäftsordnung spezifische Verfahren und Zuständigkeiten festgelegt sind.

2.

Jedes Mitglied kann eine in das Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen.

3.

Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text.

4.

Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird.

5.

Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde, wird hinfällig.

Artikel 124

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

1.

In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

2.

Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten konsultiert wird.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.

Über Anträge auf Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.

3.

Die vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Artikel 125

Konsultation des Ausschusses der Regionen

1.

In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Konsultation des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

2.

Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten konsultiert wird.

Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb derer der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.

Über Anträge auf Konsultation des Ausschusses der Regionen wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.

3.

Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Artikel 126

Ersuchen an europäische Agenturen

1.

Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Unionsinteresses enthalten.

2.

Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.

3.

Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der — gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses — angemessene Maßnahmen ergreift.

KAPITEL 6

Interinstitutionelle Vereinbarungen

Artikel 127

Interinstitutionelle Vereinbarungen

1.

Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.

Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet. Sie können dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt werden.

2.

Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten bzw. schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 211 Absätze 2 bis 6 überwiesen.

KAPITEL 7

Anrufung des Gerichtshofs

Artikel 128

Verfahren vor dem Gerichtshof

1.

Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2.

Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet.

3.

Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Der Präsident kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

4.

In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.

In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.

In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.

In Artikel 90 Absatz 6 wird ein besonderes Verfahren für den Beschluss des Parlaments im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einzuholen, festgelegt. Diese Vorschrift stellt eine „lex specialis“ dar, die Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Artikels 128 hat.

Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 128, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.

Artikel 129

gestrichen

TITEL V

BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN

Artikel 130

Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen

1.

Das Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Aktivitäten.

2.

Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.

Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 127.

3.

Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.

4.

Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss weitergeleitet.

5.

Die Konferenz der Präsidenten kann dem Präsidenten ein Mandat erteilen, die Bereitstellung von Einrichtungen für die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln und Vorschläge für andere Maßnahmen zur Erleichterung der Kontakte zu unterbreiten.

Artikel 131

Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC)

1.

Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.

2.

Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

3.

Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.

Artikel 132

Konferenz von Parlamenten

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

TITEL VI

SITZUNGSPERIODEN

KAPITEL 1

Sitzungsperioden des Parlaments

Artikel 133

Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen

1.

Wahlperiode ist die im Akt vom 20. September 1976 vorgesehene Mandatsdauer der Mitglieder.

2.

Sitzungsperiode ist die jährliche Periode, wie sie sich aus dem genannten Akt und den Verträgen ergibt.

3.

Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt.

Die an ein und demselben Tag stattfindenden Plenarsitzungen des Parlaments gelten als eine einzige Sitzung.

Artikel 134

Einberufung des Parlaments

1.

Das Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

2.

Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

3.

Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.

4.

Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.

Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.

Artikel 135

Ort der Sitzungen

1.

Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen statt.

Zur Annahme von Vorschlägen zur Abhaltung zusätzlicher Plenartagungen in Brüssel und jeglicher Änderungen hierzu bedarf es nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.

Jeder Ausschuss kann beschließen, die Abhaltung einer oder mehrerer Sitzungen an einem anderen Ort zu beantragen. Der begründete Antrag ist dem Präsidenten zu übermitteln, der ihn dem Präsidium unterbreitet. Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident die Entscheidung allein treffen. Ablehnende Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten müssen begründet werden.

Artikel 136

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen

1.

In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.

2.

Die Namen der Mitglieder, deren Anwesenheit aus der Liste hervorgeht, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgeführt.

KAPITEL 2

Arbeitsplan des Parlaments

Artikel 137

Entwurf der Tagesordnung

1.

Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission gemäß Artikel 35 aufgestellt.

Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.

2.

Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.

3.

Ein oder zwei Zeiträume mit einer Gesamtdauer von höchstens 60 Minuten können im Entwurf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 122 vorgesehen werden.

4.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung an die Mitglieder verteilt.

Artikel 138

Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache

1.

Vorschläge für Rechtsakte (erste Lesung) und nichtlegislative Entschließungsanträge, die im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen wurden, werden zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.

Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments bilden, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

2.

Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, so findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.

3.

Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.

4.

Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

Artikel 139

Kurze Darstellung

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.

Artikel 140

Annahme und Änderung der Tagesordnung

1.

Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Änderungsvorschläge können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller, einem Redner für und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

2.

Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 142 oder 174 bis 178 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.

Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, so kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.

3.

Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

Artikel 141

Außerordentliche Aussprache

1.

Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beantragen, dass eine außerordentliche Aussprache zu einem Thema von bedeutendem Interesse im Zusammenhang mit der Politik der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt wird. Während einer Tagung wird in der Regel höchstens eine außerordentliche Aussprache durchgeführt.

2.

Der Antrag ist schriftlich mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Tagung, während derer die außerordentliche Aussprache stattfinden soll, beim Präsidenten einzureichen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Tagung bei Annahme der Tagesordnung statt.

3.

Als Reaktion auf Ereignisse, die nach der Annahme der Tagesordnung für die Tagung eintreten, kann der Präsident nach Konsultation der Fraktionsvorsitze eine außerordentliche Aussprache vorschlagen. Die Abstimmung über einen solchen Vorschlag findet zu Beginn einer Sitzung oder während einer planmäßigen Abstimmungsstunde statt, nachdem die Mitglieder mindestens eine Stunde zuvor darüber unterrichtet wurden.

4.

Der Präsident legt den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Aussprache durchgeführt wird. Die Gesamtdauer der außerordentlichen Aussprache beträgt höchstens 60 Minuten. Die Redezeit wird gemäß Artikel 149 Absätze 4 und 5 auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufgeteilt.

5.

Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

Artikel 142

Dringlichkeit

1.

Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem das Parlament gemäß Artikel 43 Absatz 1 konsultiert wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2.

Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

3.

Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.

4.

Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

5.

Die Beratung im Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

Artikel 143

Gemeinsame Aussprache

Die gemeinsame Aussprache über gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Angelegenheiten kann jederzeit beschlossen werden.

Artikel 144

Fristen

Außer in den in den Artikeln 122 und 142 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor verteilt wurde.

KAPITEL 3

Allgemeine Vorschriften für den Ablauf der Sitzungen

Artikel 145

Zutritt zum Plenarsaal

1.

Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die Sachverständigen oder Beamten der Union; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.

2.

Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.

3.

Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.

Artikel 146

Sprachen

1.

Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.

2.

Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.

3.

In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

4.

In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.

Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, dass der Wortlaut in den verschiedenen Sprachfassungen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 171 Absatz 5. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können.

Artikel 147

Übergangsbestimmung

1.

Während einer am Ende der 7. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit (16) sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 146 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.

2.

Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest und überprüft seinen Beschluss halbjährlich auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

3.

Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten mit Ausnahme von Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, finden Anwendung.

4.

Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.

Artikel 148

Verteilung der Dokumente

Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden vervielfältigt und an die Mitglieder verteilt. Ein Verzeichnis dieser Dokumente wird im Sitzungsprotokoll veröffentlicht.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).

Artikel 149

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

1.

Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

2.

Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.

3.

Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.

4.

Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

a)

Ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

b)

ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

c)

den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

5.

Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

6.

Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

7.

Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.

8.

Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.

9.

Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.

10.

Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

11.

Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

12.

Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

13.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

Artikel 150

Ausführungen von einer Minute

Für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten erteilt der Präsident in der ersten Sitzung jeder Tagung Mitgliedern das Wort, die das Parlament auf ein Thema von politischer Bedeutung aufmerksam machen wollen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute je Mitglied. Der Präsident kann im späteren Verlauf derselben Tagung einen weiteren derartigen Zeitraum einräumen.

Artikel 151

Persönliche Bemerkungen

1.

Den Mitgliedern, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es am Ende der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, der gerade behandelt wird, oder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf die sich die Wortmeldung bezieht, erteilt.

Die Redner dürfen nicht zum Gegenstand der Aussprache sprechen, sondern müssen sich darauf beschränken, Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, oder ihnen unterstellte Ansichten zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtigzustellen.

2.

Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt, sofern das Parlament nicht anders entscheidet.

KAPITEL 4

Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln

Artikel 152

Sofortmaßnahmen

1.

Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 in Einklang steht, zur Ordnung.

2.

Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

3.

Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal weisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.

4.

Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.

5.

Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.

6.

Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 153 befassen.

Artikel 153

Sanktionen

1.

Bei außergewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion und teilt ihn dem betroffenen Mitglied und den Vorsitzen der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, mit, bevor er das Plenum davon in Kenntnis setzt.

2.

Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind auf der Grundlage der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Leitlinien (17) ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.

3.

Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

a)

Rüge;

b)

Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis zehn Tagen;

c)

unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis zehn aufeinander folgenden Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

d)

Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer gewählter Ämter innerhalb des Parlaments.

Artikel 154

Interne Beschwerdeverfahren

Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Mitteilung der vom Präsidenten verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder verringern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.

KAPITEL 5

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Artikel 155

Beschlussfähigkeit

1.

Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

2.

Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

3.

Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident in Verbindung mit der Abstimmung auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Zeigt die Abstimmung, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit kann nur von mindestens 40 Mitgliedern gestellt werden. Ein im Namen einer Fraktion gestellter Antrag ist nicht zulässig.

Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses müssen gemäß Absatz 2 alle im Plenarsaal anwesenden Mitglieder und gemäß Absatz 4 alle Antragsteller mitgezählt werden. Hierbei kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht verwendet werden. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Anwesenden nicht erreicht, so verkündet der Präsident nicht das Abstimmungsergebnis, sondern stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.

Absatz 3 letzter Satz ist nicht auf Abstimmungen über Anträge zum Verfahren anwendbar, sondern nur auf Abstimmungen über den Gegenstand selbst.

4.

Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.

Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag vorgebracht wird.

5.

Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, so kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

Artikel 156

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen

1.

Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen.

Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

Änderungsanträge zu Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.

2.

Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 157 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

Unter Text wird in diesem und in Artikel 157 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen Rechtsakt verstanden.

3.

Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

4.

Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.

5.

Wird ein Änderungsantrag von seinen Verfassern zurückgezogen, so ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.

6.

Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen vervielfältigt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Über im Ausschuss mündlich vorgetragene Änderungsanträge kann abgestimmt werden, falls keines seiner Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.

Artikel 157

Zulässigkeit von Änderungsanträgen

1.

Ein Änderungsantrag ist unzulässig,

a)

wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;

b)

wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;

c)

wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;

d)

wenn sich erweist, dass die Fassung des Textes, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, mindestens in einer Amtssprache keine Änderung bedingt. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.

2.

Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

3.

Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.

Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.

4.

Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.

In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betreffenden Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.

Artikel 110 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.

Artikel 158

Abstimmungsverfahren

1.

Das Parlament wendet bei Abstimmungen über Berichte folgendes Verfahren an:

a)

Zunächst wird über etwaige Änderungsanträge zu dem dem Bericht des federführenden Ausschusses zugrunde liegenden Text abgestimmt,

b)

dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt,

c)

anschließend wird über die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,

d)

abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag oder Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt (Schlussabstimmung).

Das Parlament stimmt nicht über die im Bericht enthaltene Begründung ab.

2.

Für die zweite Lesung gilt folgendes Abstimmungsverfahren:

a)

Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Abänderung des Standpunkts des Rates vor, so gilt er gemäß Artikel 72 als gebilligt;

b)

über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über etwaige Änderungsanträge abgestimmt (siehe Artikel 65 Absatz 1);

c)

wurden mehrere Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates eingereicht, so wird über sie in der in Artikel 161 festgelegten Reihenfolge abgestimmt;

d)

hat das Parlament über die Abänderung des Standpunkts des Rates abgestimmt, so kann eine weitere Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit nur gemäß Artikel 65 Absatz 2 erfolgen.

3.

Für die dritte Lesung gilt das Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 69.

4.

Bei der Abstimmung über Legislativtexte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung stehen, werden hinfällig.

5.

Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch kurze Ausführungen des Berichterstatters zur Darlegung des Standpunkts des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, zulässig.

Artikel 159

Stimmengleichheit

1.

Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 7 sowie für Schlussabstimmungen gemäß den Artikeln 186 und 198, wobei bei letzteren die Rücküberweisung an die Konferenz der Präsidenten erfolgt.

2.

Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 140) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 179) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 163 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

3.

In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

Artikel 160

Grundlagen der Abstimmung

1.

Grundlage der Abstimmung über Berichte ist eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses. Der Ausschuss kann diese Aufgabe an seinen Vorsitz oder den Berichterstatter delegieren.

2.

Der Ausschuss kann empfehlen, über alle oder einzelne Änderungsanträge en bloc abzustimmen, oder sie anzunehmen, abzulehnen oder für hinfällig zu erklären.

Er kann auch Kompromissänderungsanträge vorschlagen.

3.

Empfiehlt der Ausschuss eine Abstimmung en bloc, so wird über diese Änderungsanträge zuerst und en bloc abgestimmt.

4.

Schlägt der Ausschuss einen Kompromissänderungsantrag vor, so wird darüber vorrangig abgestimmt.

5.

Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird gesondert abgestimmt.

6.

Bei einer Abstimmung en bloc oder über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

Artikel 161

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

1.

Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

2.

Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

3.

Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Änderungsanträge zu demselben Text hinfällig.

4.

Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.

Gemäß Artikel 157 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluss der Aussprache gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eingereichten Kompromissänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromisscharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.

Für die Zulässigkeit lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:

In der Regel können sich Kompromissänderungsanträge nicht auf Textstellen beziehen, zu denen vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen keine anderen Änderungsanträge eingereicht worden sind.

In der Regel stammen die Kompromissänderungsanträge von den Fraktionen, den Vorsitzen bzw. den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.

In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änderungsanträge zu dem betreffenden Punkt zurückgezogen werden.

Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.

Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gesonderte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere Änderungsanträge eingereicht worden sind.

6.

Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen. In diesem Fall wendet er das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren an. Die Verfasser derartiger Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.

7.

Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

8.

Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

Artikel 162

Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Artikel 163

Getrennte Abstimmung

1.

Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

2.

Der Antrag muss am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Artikel 164

Abstimmungsrecht

Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 153 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.

Artikel 165

Abstimmung

1.

Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

2.

Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

3.

Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

Artikel 166

Schlussabstimmung

Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.

Artikel 167

Namentliche Abstimmung

1.

Außer in den in Artikel 106 Absatz 4, Artikel 107 Absatz 5 und Artikel 166 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

2.

Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Ist eine Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt. Für die Annahme oder Ablehnung werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.

Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.

Artikel 168

Elektronische Abstimmung

1.

Der Präsident kann jederzeit entscheiden, dass die in den Artikeln 165, 167 und 169 genannten Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

Sofern die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 165 oder gemäß Artikel 167 Absatz 2 bzw. Artikel 169.

Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.

2.

Bei elektronischer Abstimmung wird nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.

Wurde die namentliche Abstimmung nach Artikel 167 Absatz 1 beantragt, so wird das Abstimmungsergebnis namentlich festgehalten und in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

3.

Die namentliche Abstimmung wird nach Artikel 167 Absatz 2 durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann durch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Abstimmungsanlage ermittelt werden.

Artikel 169

Geheime Abstimmung

1.

Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 186 Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.

Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.

2.

Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.

Wird vor Eröffnung der Abstimmung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eine geheime Abstimmung beantragt, so ist eine solche Abstimmung von Parlament durchzuführen.

3.

Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.

4.

Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung.

Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.

Artikel 170

Erklärungen zur Abstimmung

1.

Wenn die allgemeine Aussprache abgeschlossen ist, kann jedes Mitglied zur Schlussabstimmung eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, oder eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die in den ausführlichen Sitzungsbericht aufgenommen wird.

Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.

Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung begonnen hat.

Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.

2.

Erklärungen zur Abstimmung sind bei Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.

3.

Steht ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Bericht gemäß Artikel 138 auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.

Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem zur Abstimmung stehenden Text haben.

Artikel 171

Streitigkeiten über die Abstimmung

1.

Der Präsident erklärt jede einzelne Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.

2.

Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, so sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

3.

Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung im Hinblick auf die Gültigkeit einer Abstimmung können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

4.

Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.

5.

Über die Gültigkeit des verkündeten Ergebnisses entscheidet der Präsident. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

KAPITEL 6

Wortmeldungen zum Verfahren

Artikel 172

Anträge zum Verfahren

1.

Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

a)

Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 174),

b)

Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 175),

c)

Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 176),

d)

Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 177),

e)

Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 178).

Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich für, und ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.

2.

Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

Artikel 173

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

1.

Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.

2.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.

3.

Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

4.

Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

5.

Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.

Artikel 174

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

1.

Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet unverzüglich statt.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

Artikel 175

Rücküberweisung an einen Ausschuss

1.

Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.

Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Über einen solchen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

3.

Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.

4.

Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.

5.

Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.

Artikel 176

Schluss der Aussprache

1.

Der Schluss einer Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann, bevor die Rednerliste erschöpft ist, vom Präsidenten vorgeschlagen oder von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

2.

Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag zugestimmt, darf nur ein Mitglied von jeder Fraktion, der in der Aussprache das Wort bis dahin nicht erteilt wurde, sprechen.

3.

Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.

4.

Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während derselben Aussprache nicht erneut gestellt werden, außer vom Präsidenten.

Artikel 177

Vertagung der Aussprache oder Abstimmung

1.

Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.

3.

Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.

4.

Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

In einem Beschluss des Parlaments, eine Aussprache auf eine spätere Tagung zu vertagen, ist die Tagung anzugeben, auf deren Tagesordnung diese Aussprache gesetzt werden soll, wobei die Tagesordnung für die betreffende Tagung im Einklang mit den Artikeln 137 und 140 aufgestellt wird.

Artikel 178

Unterbrechung oder Schluss der Sitzung

Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

KAPITEL 7

Veröffentlichung der Verhandlungen

Artikel 179

Protokoll

1.

Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 65 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

2.

Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

3.

Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

4.

Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 180

Angenommene Texte

1.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

2.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von den beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.

3.

Das Verfahren gemäß Artikel 216 findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder über Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen und ihre sprachliche Korrektheit und terminologische Kohärenz sicherzustellen.

4.

Die vom Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung des Parlaments nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.

5.

Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 181

Ausführlicher Sitzungsbericht

1.

Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in allen Amtssprachen verfasst.

2.

Die Redner haben Korrekturen in der Niederschrift ihrer Reden binnen einer Woche dem Generalsekretariat zuzuleiten.

3.

Der ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4.

Die Mitglieder können kurzfristig die Übersetzung von Auszügen aus dem ausführlichen Sitzungsbericht beantragen.

Artikel 182

Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen

Unmittelbar nach der Sitzung wird eine audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen einschließlich der Tonspur aus allen Dolmetscherkabinen produziert und über das Internet zugänglich gemacht.

TITEL VII

AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN

KAPITEL 1

Ausschüsse — Einsetzung und Aufgaben

Artikel 183

Einsetzung ständiger Ausschüsse

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein, deren Zuständigkeiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung bestimmt werden (18). Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.

Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

Artikel 184

Einsetzung von Sonderausschüssen

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei deren Ablauf.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.

Artikel 185

Untersuchungsausschüsse

1.

Zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, kann das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Parlament ergreift darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Beschluss möglichst umfassend bekannt zu machen.

2.

Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in dieser Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (19).

3.

Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen des Artikels 186.

4.

Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten durch Vorlage eines Berichts innerhalb eines Zeitraums ab, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen.

Im Untersuchungsausschuss sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die festen Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen.

5.

Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

In der Zeit zwischen zwei Sitzungen übt der Vorstand in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.

6.

Ist ein Untersuchungsausschuss der Auffassung, dass gegen eines seiner Rechte verstoßen wurde, so schlägt er dem Präsidenten vor, geeignete Schritte zu unternehmen.

7.

Der Untersuchungsausschuss kann sich an die Organe oder Personen wenden, die in Artikel 3 des in Absatz 2 genannten Beschlusses genannt sind, um Anhörungen durchzuführen oder Dokumente anzufordern.

Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder oder Beamten der Organe und Einrichtungen der Union gehen zu Lasten dieser Organe und Einrichtungen. Reisekosten und Tagegelder anderer Personen, die von einem Untersuchungsausschuss angehört werden, werden vom Europäischen Parlament nach den für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen erstattet.

Personen, die zu einer Anhörung vor einem Untersuchungsausschuss erscheinen, können sich auf die Rechte berufen, die ihnen als Zeugen vor einer Gerichtsinstanz ihres Herkunftslandes zustehen würden. Vor ihrer Aussage sind sie über diese Rechte aufzuklären.

Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 146 an. Der Vorstand des Ausschusses

kann die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält;

beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann und die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

8.

Der Vorsitz des Untersuchungsausschusses wacht gemeinsam mit dem Vorstand über die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit der Beratungen und informiert die Mitglieder rechtzeitig darüber.

Desgleichen weist er ausdrücklich auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses hin. Es gelten die Bestimmungen nach Anlage VIII Teil A dieser Geschäftsordnung.

9.

Die Prüfung von Dokumenten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit übermittelt werden, unterliegt technischen Vorkehrungen, die gewährleisten, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitglieder dazu persönlichen Zugang haben. Die betreffenden Mitglieder müssen die feierliche Verpflichtung eingehen, niemandem Zugang zu den geheimen oder vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels zu gewähren und sie ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihres Berichts für den Untersuchungsausschuss zu verwenden. Die Sitzungen finden in Räumen statt, die so ausgestattet sind, dass ein Mithören durch unbefugte Personen unmöglich ist.

10.

Zum Abschluss seiner Arbeiten unterbreitet der Untersuchungsausschuss dem Parlament einen Bericht über die Ergebnisse, gegebenenfalls zusammen mit den etwaigen Minderheitenansichten unter den in Artikel 52 vorgesehenen Bedingungen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.

Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

11.

Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VII zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten und trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

Nur zu dem Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses (Absatz 3) sind Änderungsanträge gemäß Artikel 186 Absatz 2 zulässig.

Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments definiert wurde (Absatz 3), noch zu dem in Absatz 4 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

Artikel 186

Zusammensetzung der Ausschüsse

1.

Die Mitglieder der Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden gewählt, nachdem sie von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt so weit wie möglich die Zusammensetzung des Parlaments wider.

Bei einem Wechsel der Fraktion behalten Mitglieder ihre Sitze in den Ausschüssen während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Hat jedoch der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die gerechte Vertretung der politischen Richtungen in einem Ausschuss gestört wird, so muss die Konferenz der Präsidenten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 zweiter Satz neue Vorschläge für die Zusammensetzung dieses Ausschusses machen, wobei die individuellen Rechte des betreffenden Mitglieds gewährleistet werden müssen.

Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

2.

Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten sind nur zulässig, sofern sie von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden. Das Parlament entscheidet über diese Anträge in geheimer Abstimmung.

3.

Als gewählt gelten die Mitglieder nach den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten in der gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Fassung.

4.

Teilt eine Fraktion die Kandidaturen für einen nichtständigen Untersuchungsausschuss gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist mit, so unterbreitet diese dem Parlament in ihrem Vorschlag nur die Kandidaturen, die innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt wurden.

5.

Ausgeschiedene Ausschussmitglieder können durch eine vorläufige Entscheidung der Konferenz der Präsidenten mit Zustimmung der zu ernennenden Mitglieder und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 ersetzt werden.

6.

Diese Änderungen werden dem Parlament in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.

Artikel 187

Stellvertreter

1.

Die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl fester Stellvertreter benennen, die der Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die sie im Ausschuss vertreten sind, entspricht. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die festen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

2.

Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine festen Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, so kann sich das ordentliche Ausschussmitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion vertreten lassen, wobei dieses Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Namen der Stellvertreter sind dem Ausschussvorsitz vor Beginn der Abstimmungen mitzuteilen.

Absatz 2 gilt entsprechend auch für die fraktionslosen Mitglieder.

Die im letzten Satz vorgesehene vorhergehende Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

* * *

Diese Bestimmungen betreffen zwei Elemente, die sich eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben:

Eine Fraktion kann keinesfalls mehr feste Stellvertreter als ordentliche Mitglieder in einem Ausschuss haben;

nur die Fraktionen können feste Stellvertreter benennen; Voraussetzung dafür ist lediglich die Unterrichtung des Präsidenten.

Daraus folgt:

Die Eigenschaft des festen Stellvertreters ergibt sich einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, ändert sich die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

wenn Mitglieder die Fraktion wechseln, können sie nicht das Mandat als feste Stellvertreter behalten, das sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

auf keinen Fall kann ein Ausschussmitglied Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

Artikel 188

Aufgaben der Ausschüsse

1.

Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Gegenstände zu prüfen. Die Zuständigkeiten der Sonder- und Untersuchungsausschüsse werden bei deren Einsetzung festgelegt; diese Ausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen gegenüber anderen Ausschüssen abzugeben.

(Siehe Auslegung zu Artikel 184.)

2.

Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen.

Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen.

Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 50, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

3.

Sind für den Gegenstand mehrere ständige Ausschüsse zuständig, so werden ein Ausschuss als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Angelegenheit befasst werden, es sei denn, dass in begründeten Fällen eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beschlossen wird.

4.

Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Gegenstände, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen.

5.

Jeder Ausschuss kann mit dem Einverständnis des Präsidiums einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen.

Artikel 189

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss

Einer der nach den Bedingungen dieser Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wird mit der Prüfung der Mandate und mit der Vorbereitung von Entscheidungen über Wahleinsprüche betraut.

Artikel 190

Unterausschüsse

1.

Mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe von Artikel 186 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt. Die Unterausschüsse berichten dem Ausschuss, der sie eingesetzt hat.

2.

Das für die Ausschüsse angewandte Verfahren gilt auch für die Unterausschüsse.

3.

Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

4.

Die Anwendung dieser Bestimmungen muss das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Unterausschuss und dem Ausschuss, innerhalb dessen er gebildet wurde, gewährleisten. Daher werden alle ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

Artikel 191

Vorstand

1.

In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt.

Durch diese Bestimmung wird der Vorsitz des Hauptausschusses nicht daran gehindert, sondern sogar in die Lage versetzt, die Vorsitze der Unterausschüsse in die Arbeiten des Vorstands einzubinden oder ihnen zu gestatten, bei Aussprachen über Fragen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem gesamten Vorstand vorgeschlagen und einmütig von ihm angenommen wird.

2.

Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Ausschussmitglieder findet sie in geheimer Abstimmung statt.

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei mehreren Kandidaturen im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die in Unterabsatz 3 definierte absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, können neue Kandidaten benannt werden.

Artikel 192

Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

1.

Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

2.

Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls vom Vorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

3.

Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei ordentlichen Gesetzgebungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.

KAPITEL 2

Ausschüsse — Arbeitsweise

Artikel 193

Ausschusssitzungen

1.

Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

2.

Die Kommission und der Rat können auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses an Ausschusssitzungen teilnehmen.

Auf besonderen Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Entsprechend liegt die Entscheidung über die Teilnahme der Assistenten der Mitglieder an Ausschusssitzungen im Ermessen des betreffenden Ausschusses.

Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einer bestimmten Frage für unerlässlich hält.

Die mitberatenden Ausschüsse können an der Anhörung teilnehmen, wenn sie es wünschen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Einklang mit Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen  (20).

3.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 Absatz 6 können die Mitglieder, falls der betreffende Ausschuss nicht anders entscheidet, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, aber nicht an deren Beratungen teilnehmen.

Diese Mitglieder können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 194

Ausschussprotokolle

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 195

Abstimmung im Ausschuss

1.

Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen.

2.

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellt, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses teilnimmt.

3.

Im Ausschuss wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 167 Absatz 2.

4.

Der Vorsitz des Ausschusses nimmt an den Beratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.

5.

Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen zu diesem Entwurf wird eine neue Frist festgelegt.

Artikel 196

Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten

Die Artikel 12, 13, 14, 17, 18, 36 bis 44, 148, 149 Absätze 2 und 10, die Artikel 152, 154, 156 bis 159, 161, Artikel 163 Absatz 1, sowie die Artikel 164, 165, 168, 169, 171 bis 174, 177 und 178 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Artikel 197

Fragestunde in den Ausschüssen

Ein Ausschuss kann beschließen, Fragestunden abzuhalten. Jeder Ausschuss legt das Verfahren für die Durchführung der Fragestunde selbst fest.

KAPITEL 3

Interparlamentarische Delegationen

Artikel 198

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

1.

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Wahl der Mitglieder findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.

2.

Die Mitglieder der Delegationen werden gewählt, nachdem sie der Konferenz der Präsidenten von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge, die, soweit möglich, einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung tragen. Artikel 186 Absätze 2, 3, 5 und 6 finden Anwendung.

3.

Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 191.

4.

Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

5.

Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitze von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

6.

Der Vorsitz einer Delegation erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit zuständigen Ausschuss Bericht über die Tätigkeit der Delegation.

7.

Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen der Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

Artikel 199

Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

1.

Die Organe des Parlaments, insbesondere die Ausschüsse, arbeiten vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.

2.

Die Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmungen werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.

Artikel 200

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

1.

Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Union assoziierten Ländern oder Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen eingeleitet worden sind, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.

Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.

2.

Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament und in den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.

3.

Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.

4.

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie den Präsidien des Europäischen Parlaments und des Partnerparlaments zur Billigung.

5.

Die Wahl der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.

TITEL VIII

PETITIONEN

Artikel 201

Petitionsrecht

1.

Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.

2.

Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz aller Petenten versehen sein.

3.

Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.

4.

Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.

Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig.

5.

Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.

6.

Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird den Petenten mitgeteilt.

7.

Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig ist oder nicht.

Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

8.

Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

9.

Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.

10.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 9 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.

Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

11.

Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.

12.

Der Ausschuss kann die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.

13.

An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis solcher im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für die Prüfung der Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.

Artikel 202

Prüfung der Petitionen

1.

Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

2.

Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 48 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 139 beschließt.

Gemäß Artikel 49 und Anlage VII kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist.

3.

Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

4.

Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

5.

Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht.

Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.

6.

Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

7.

Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

8.

Der Ausschuss unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.

Der Ausschuss berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, die der Rat bzw. die Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.

9.

Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.

Artikel 203

Bekanntgabe der Petitionen

1.

Die Petitionen, die in das in Artikel 201 Absatz 6 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekannt gegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

2.

Der Titel und eine Zusammenfassung des Inhalts der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, sofern die Petenten damit einverstanden sind. Vertraulich zu behandelnde Petitionen werden im Archiv des Parlaments aufbewahrt und können dort von jedem Mitglied eingesehen werden.

TITEL IX

BÜRGERBEAUFTRAGTER

Artikel 204

Wahl des Bürgerbeauftragten

1.

Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen um das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung von Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.

Die Kandidaturen müssen von mindestens 40 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.

Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.

Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.

4.

Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

5.

Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.

6.

Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

7.

Der gewählte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

8.

Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.

Artikel 205

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

1.

Der Beschluss über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sowie die vom Bürgerbeauftragten erlassenen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss sind dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt (21).

2.

Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des genannten Beschlusses über Fälle von Missständen, zu denen der zuständige Ausschuss einen Bericht ausarbeiten kann. Er legt ferner gemäß Artikel 3 Absatz 8 des genannten Beschlusses dem Parlament am Ende jeder Sitzungsperiode einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. Hierzu arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Beratung vorgelegt wird.

3.

Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.

Artikel 206

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

1.

Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

2.

Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

3.

Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

4.

Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, so befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.

Der freiwillige Rücktritt des Bürgerbeauftragten unterbricht das Verfahren.

TITEL X

GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

Artikel 207

Generalsekretariat

1.

Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

2.

Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

3.

Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Das Präsidium bestimmt ferner die Gruppen derjenigen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 11 bis 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ganz oder teilweise Anwendung finden.

Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

TITEL XI

BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

Artikel 208

Befugnisse des Präsidenten

Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 20 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.

Artikel 209

Befugnisse des Präsidiums

1.

Das Präsidium beschließt über den von einer politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.

2.

Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung von zu Unrecht bezogenen Beträgen.

3.

Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.

4.

Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.

5.

In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

6.

Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.

Artikel 210

Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Plenums

1.

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, fordert der Präsident nach Aussprache in der Konferenz der Präsidenten den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, ob eine politische Partei auf europäischer Ebene weiterhin, insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze beachtet, auf denen die Europäische Union beruht, nämlich die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

2.

Bevor der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreitet, hört er die Vertreter der betreffenden politischen Partei, holt die Stellungnahme des Ausschusses ein, der sich aus den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, und prüft sie.

3.

Das Parlament nimmt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorschlag für einen Beschluss an, der feststellt, dass die betreffende politische Partei die in Absatz 1 genannten Grundsätze beachtet oder nicht beachtet. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Falls der entsprechende Vorschlag für einen Beschluss keine Mehrheit erhält, gilt ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt als angenommen.

4.

Der Beschluss des Parlaments erzeugt Rechtswirkung ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags.

5.

Der Präsident vertritt das Parlament im Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.

6.

Der zuständige Ausschuss arbeitet den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten aus und unterbreitet ihn dem Plenum.

TITEL XII

ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 211

Anwendung der Geschäftsordnung

1.

Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, so kann der Präsident die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

Die Ausschussvorsitze können ebenso verfahren, wenn sich im Verlauf der Arbeiten des Ausschusses ein solcher Zweifel im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit ergibt.

2.

Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 212.

3.

Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, so übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung unterrichtet.

4.

Sofern eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gegen die Auslegung des Ausschusses Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.

5.

Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.

6.

Diese Auslegungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden.

7.

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Auslegungen werden regelmäßig vom zuständigen Ausschuss überprüft.

8.

Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, erhöht sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, um den sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, erhöht.

Artikel 212

Änderung der Geschäftsordnung

1.

Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung und ihren Anlagen vorschlagen, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen.

Diese Änderungsvorschläge werden übersetzt, vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.

Für die Anwendung der Artikel 156, 157 und 161 gelten bei der Prüfung dieser Vorschläge im Plenum die in den genannten Artikeln enthaltenen Hinweise auf den „ursprünglichen Text“ oder auf den „Vorschlag für einen Rechtsakt“ als Verweise auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Bestimmung.

2.

Für die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

3.

Sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung nichts anderes beschlossen wird, treten Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.

TITEL XIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 213

Die Symbole der Union

1.

Das Parlament anerkennt und übernimmt folgende Symbole der Union:

die Flagge, die einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund zeigt;

die Hymne auf der Grundlage der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

den Leitspruch „In Vielfalt geeint“.

2.

Das Parlament begeht den Europatag am 9. Mai.

3.

Die Flagge wird in allen Gebäuden des Parlaments und bei offiziellen Anlässen gehisst. Sie wird in jedem Sitzungssaal des Parlaments verwendet.

4.

Die Hymne wird bei der Eröffnung jeder konstituierenden Sitzung und bei anderen feierlichen Sitzungen, insbesondere zur Begrüßung von Staats- oder Regierungschefs oder zur Begrüßung neuer Mitglieder im Zuge einer Erweiterung abgespielt.

5.

Der Leitspruch erscheint auf den offiziellen Dokumenten des Parlaments.

6.

Das Präsidium prüft die weitere Verwendung der Symbole innerhalb des Parlaments. Das Präsidium legt die Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmungen fest.

Artikel 214

Unerledigte Angelegenheiten

Am Ende der letzten Tagung vor den nächsten Wahlen gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 alle unerledigten Angelegenheiten des Parlaments als verfallen.

Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheidet die Konferenz der Präsidenten über die mit Gründen versehenen Anträge der Ausschüsse des Parlaments sowie der anderen Organe, die Prüfung der unerledigten Angelegenheiten von vorn zu beginnen oder fortzusetzen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

Artikel 215

Gliederung der Anlagen

Die Anlagen zu dieser Geschäftsordnung werden in die vier folgenden Rubriken untergliedert:

a)

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommene Vorschriften zur Anwendung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren (Anlage VII);

b)

Vorschriften, die in Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Verfahren und Mehrheiten erlassen werden (Anlagen I, II, III, IV, VI, VIII Teile A, C und D sowie Anlage X);

c)

interinstitutionelle Vereinbarungen oder sonstige gemäß den Verträgen erlassene Vorschriften, die innerhalb des Parlaments anwendbar oder für seine Arbeit von Bedeutung sind. Die Aufnahme dieser Vorschriften als Anlagen wird vom Parlament auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (Anlagen VIII Teil B, IX, XI, XII, XIII, XIV, XV, XIX und XX).

d)

Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von den jeweiligen Organen des Parlaments angenommen werden (Anlagen XVI, XVII, XVIII und XXI).

Artikel 216

Berichtigungen

1.

Wird in einem vom Parlament angenommenen Text ein Fehler festgestellt, so übermittelt der Präsident dem zuständigen Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf einer Berichtigung.

2.

Wird in einem vom Parlament angenommenen und mit anderen Organen vereinbarten Text ein Fehler festgestellt, so bemüht sich der Präsident um eine Einigung mit diesen Organen über die notwendigen Korrekturen, ehe er gemäß Absatz 1 vorgeht.

3.

Der zuständige Ausschuss prüft den Entwurf einer Berichtigung und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er davon überzeugt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist, der auf die vorgeschlagene Weise berichtigt werden kann.

4.

Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 48 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann.

5.

Angenommene Berichtigungen werden auf die gleiche Weise veröffentlicht wie der Text, auf den sie sich beziehen. Artikel 72 sowie die Artikel 73 und 74 finden entsprechend Anwendung.


(1)  Siehe Anlage I.

(2)  Siehe Anlage X.

(3)  Siehe Anlage X.

(4)  Siehe Anlage XII.

(5)  Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008.

(6)  Siehe Anlage XIV.

(7)  Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten, wiedergegeben in Anlage XVIII.

(8)  Siehe Anlage XXI.

(9)  Siehe Anlage VI.

(10)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

(11)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).

(12)  Siehe Anlage XVII.

(13)  Siehe Anlage II.

(14)  Siehe Anlage III.

(15)  Siehe Anlage III.

(16)  Verlängerung der Anwendbarkeit durch den Beschluss des Parlaments vom 11. März 2009.

(17)  Siehe Anlage XVI.

(18)  Siehe Anlage VII.

(19)  Siehe Anlage IX.

(20)  Siehe Anlage XIV.

(21)  Siehe Anlage XI.


ANLAGE I

BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 — TRANSPARENZ UND FINANZIELLE INTERESSEN DER MITGLIEDER

Artikel 1

1.   Ein Mitglied, das ein unmittelbares finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand hat, teilt dies mündlich mit, bevor es im Parlament oder in einem seiner Gremien das Wort ergreift beziehungsweise als Berichterstatter vorgeschlagen wird.

2.   Bevor Mitglieder rechtskräftig als Amtsträger des Parlaments oder eines seiner Gremien gemäß den Artikeln 13, 191 oder 198 Absatz 2 GO benannt werden bzw. in einer offiziellen Delegation gemäß Artikel 68 bzw. Artikel 198 Absatz 2 GO mitwirken können, müssen sie die Erklärung gemäß Artikel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt haben.

Artikel 2

Die Quästoren führen ein Register, in dem alle Mitglieder persönlich und genau Folgendes angeben:

a)

berufliche Tätigkeiten sowie alle sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten,

b)

jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,

c)

jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die den Mitgliedern zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt werden, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.

Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller anderen Geschenke oder Zuwendungen.

Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben und müssen jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

Das Präsidium kann zu gegebener Zeit eine Liste der Punkte angeben, zu denen seiner Ansicht nach im Register Angaben gemacht werden müssen.

Kommen Mitglieder nach entsprechender Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gemäß Buchstaben a und b nicht nach, so mahnt der Präsident erneut zur Abgabe der Erklärung innerhalb von zwei Monaten. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wird, werden die Namen der betreffenden Mitglieder unter Hinweis auf den Verstoß im Protokoll des ersten Sitzungstags jeder Tagung nach Fristablauf veröffentlicht. Verweigern die Mitglieder auch nach Veröffentlichung des Verstoßes die Abgabe der Erklärung, wendet der Präsident das Verfahren zu ihrem Ausschluss nach Artikel 153 GO an.

Die Vorsitze von Gruppierungen von Mitgliedern, und zwar sowohl von interfraktionellen Arbeitsgruppen als auch anderen inoffiziellen Gruppierungen von Mitgliedern, sind gehalten, jegliche finanzielle oder materielle Unterstützung (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten wird, gemäß diesem Artikel angegeben werden müsste.

Die Quästoren sind für die Führung dieses Registers und für die Ausarbeitung detaillierter Regelungen über die Angabe einer Unterstützung von außen durch solche Gruppierungen zuständig.

Artikel 3

Das Register ist öffentlich.

Es kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.

Artikel 4

Hinsichtlich der Vermögenserklärung gelten für die Mitglieder die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.


ANLAGE II

DURCHFÜHRUNG DER FRAGESTUNDE GEMÄSS ARTIKEL 116

A.   LEITLINIEN

1.

Zulässig sind nur solche Anfragen, die

kurz gefasst und so formuliert sind, dass sie eine kurze Beantwortung ermöglichen;

die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und des Rates betreffen und von allgemeinem Interesse sind;

keine größeren vorherigen Studien oder Nachforschungen durch das befragte Organ erforderlich machen;

präzis formuliert sind und sich auf einen konkreten Punkt beziehen;

keine Feststellungen oder Wertungen enthalten;

keine rein persönlichen Angelegenheiten betreffen;

nicht auf die Beschaffung von Dokumenten oder statistischen Informationen abzielen;

in Form einer Frage abgefasst sind.

2.

Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, dass das Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird.

3.

Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Mitteilung zur Weiterbehandlung zur Verfügung gestellt hat, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort.

Zusatzfragen

4.

Jedes Mitglied kann zu jeder Anfrage im Anschluss an deren Beantwortung eine oder höchstens zwei Zusatzfragen stellen.

5.

Für die Zusatzfragen gelten die in diesen Leitlinien festgelegten Zulässigkeitsbedingungen.

6.

Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Zusatzfragen und begrenzt ihre Zahl so, dass jedes Mitglied, das eine Anfrage eingereicht hat, eine Antwort darauf erhält.

Der Präsident ist nicht verpflichtet, Zusatzfragen, auch wenn sie den genannten Zulässigkeitsbedingungen entsprechen, zuzulassen,

a)

wenn dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet würde, oder

b)

wenn die Hauptfrage, auf die sich die Zusatzfrage bezieht, schon ausreichend durch andere Zusatzfragen geklärt ist, oder

c)

wenn die Zusatzfrage nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht.

Beantwortung der Anfragen

7.

Das befragte Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.

8.

Lässt der Inhalt der jeweiligen Anfragen es zu, kann der Präsident nach Anhörung der Fragesteller entscheiden, dass sie durch das befragte Organ bei der Beantwortung zusammengefasst werden.

9.

Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist oder vor Beginn der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich einen Stellvertreter benannt hat.

10.

Ist weder der Fragesteller noch ein Stellvertreter anwesend, ist die Anfrage hinfällig.

11.

Reicht ein Mitglied eine Anfrage ein, ist jedoch weder das Mitglied noch ein Stellvertreter während der Fragestunde anwesend, weist der Präsident das Mitglied schriftlich auf die Pflicht hin, anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Muss der Präsident innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dreimal ein solches Schreiben versenden, verliert das betreffende Mitglied für die Dauer von sechs Monaten das Recht, Anfragen für die Fragestunde einzureichen.

12.

Anfragen, die aus Zeitmangel nicht beantwortet werden können, werden gemäß Artikel 117 Absatz 4 Unterabsatz 1 GO beantwortet, es sei denn, ihr Verfasser beantragt ihre Behandlung gemäß Artikel 117 Absatz 3 GO.

13.

Für das Verfahren der schriftlichen Beantwortung finden die Bestimmungen von Artikel 117 Absätze 3 und 5 GO Anwendung.

Fristen

14.

Die Anfragen müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde eingereicht worden sein. Anfragen, die nicht innerhalb dieser Frist eingegangen sind, können in der Fragestunde behandelt werden, wenn das befragte Organ damit einverstanden ist.

Die für zulässig erklärten Anfragen werden an die Mitglieder verteilt und den befragten Organen übermittelt.

B.   EMPFEHLUNGEN

(Auszug aus der Entschließung des Parlaments vom 13. November 1986)

Das Europäische Parlament,

1.

wünscht eine strengere Anwendung der Leitlinien zur Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 43 GO (1), insbesondere von Ziffer 1 dieser Leitlinien zur Zulässigkeit;

2.

empfiehlt eine häufigere Anwendung der Befugnis zur Zuordnung der Anfragen für die Fragestunde zu Anfragegruppen, die der Präsident nach Artikel 43 Absatz 3 GO (2) besitzt, vertritt jedoch die Auffassung, dass nur die Anfragen, die zur ersten Hälfte der Liste der für eine bestimmte Plenartagung eingereichten Anfragen gehören, einer solchen Einteilung in Anfragegruppen unterliegen sollten;

3.

empfiehlt, dass der Präsident grundsätzlich eine Zusatzfrage von dem Fragesteller und eine oder höchstens zwei Zusatzfragen von anderen Mitgliedern — vorzugsweise Abgeordnete einer anderen Fraktion oder aus einem anderen Mitgliedstaat als der Verfasser der Anfrage — zulassen sollte; weist darauf hin, dass Zusatzfragen kurz und in Frageform abgefasst sein müssen, und schlägt vor, ihre Länge auf 30 Sekunden zu begrenzen;

4.

ersucht die Kommission und den Rat, gemäß Ziffer 7 dieser Leitlinien dafür zu sorgen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.


(1)  Jetzt Artikel 116 GO.

(2)  Jetzt Artikel 116 Absatz 3 GO.


ANLAGE III

LEITLINIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 117 UND 118

1.

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen;

müssen in die Zuständigkeit und Verantwortung des Adressaten fallen und von allgemeinem Interesse sein;

müssen präzise sein und eine verständliche Frage enthalten;

dürfen keine beleidigenden Äußerungen enthalten;

dürfen sich nicht auf rein persönliche Angelegenheiten beziehen.

2.

Entspricht eine Anfrage nicht diesen Leitlinien, berät das Generalsekretariat den Verfasser darüber, wie die Anfrage formuliert werden kann, um zulässig zu sein.

3.

Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach.

4.

Wird in einer Anfrage um sachliche oder statistische Informationen nachgesucht, die bereits in der Bibliothek des Parlaments verfügbar sind, unterrichtet Letztere das Mitglied, das die Anfrage zurückziehen kann.

5.

Anfragen, die verwandte Themen betreffen, können zusammen beantwortet werden.


ANLAGE IV

LEITLINIEN UND ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER THEMEN DER TAGESORDNUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 122 VORGESEHENE AUSSPRACHE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Grundprinzipien

1.

Als vorrangig haben solche Entschließungsanträge zu gelten, durch die das Parlament an die Adresse des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten, anderer Staaten oder internationaler Organisationen vor einem angekündigten Ereignis Stellung beziehen will, wenn die einzige Tagung, in der die Abstimmung rechtzeitig stattfinden kann, die laufende Tagung ist.

2.

Ein Entschließungsantrag darf höchstens 500 Wörter umfassen.

3.

Die Themen, die in die vertraglich verankerten Zuständigkeiten der Europäischen Union fallen, haben dann als vorrangig zu gelten, wenn sie von beträchtlicher Bedeutung sind.

4.

Die Anzahl der ausgewählten Themen ermöglicht eine der Bedeutung der gewählten Themen angemessene Aussprache über höchstens drei Themen, einschließlich der Unterthemen.

Durchführungsmodalitäten

5.

Die Grundprinzipien für die Aufstellung der Liste der Themen der Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden dem Parlament und den Fraktionen zur Kenntnis gebracht.

Begrenzung und Aufteilung der Redezeit

6.

Zwecks besserer Nutzung der verfügbaren Zeit vereinbart der Präsident nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitzenden mit Rat und Kommission eine Begrenzung der Redezeit für die etwaigen Ausführungen dieser beiden Organe in der Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.

Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen

7.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen muss so festgesetzt werden, dass zwischen der Verteilung des Textes der Änderungsanträge in den Amtssprachen und der Aussprache über die Entschließungsanträge genügend Zeit für eine angemessene Prüfung der Änderungsanträge selbst durch die Mitglieder und Fraktionen verbleibt.


ANLAGE V

gestrichen


ANLAGE VI

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG UND ANNAHME VON ENTLASTUNGSBESCHLÜSSEN

Artikel 1

Sitzungsdokumente

1.   Vervielfältigt und verteilt werden:

a)

die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Vermögensübersicht, die von der Kommission übermittelt wurden;

b)

der Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs mit den Antworten der Organe;

c)

die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die der Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegt;

d)

die Empfehlung des Rates.

2.   Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

3.   Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb derer die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

Artikel 2

Prüfung des Berichts

1.   Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 30. April des auf die Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgenden Jahres einen Bericht des zuständigen Ausschusses über die Entlastung.

2.   Sofern in dieser Anlage nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Änderungsanträge und Abstimmungen.

Artikel 3

Inhalt des Berichts

1.   Der die Entlastung betreffende Bericht des zuständigen Ausschusses enthält:

a)

einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung der Entlastung oder zum Aufschub des Entlastungsbeschlusses (Abstimmung während der April-Tagung) oder einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung (Abstimmung während der Oktober-Tagung);

b)

einen Vorschlag für einen Beschluss zum Rechnungsabschluss für alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten der Union;

c)

einen Entschließungsantrag mit Bemerkungen zu dem nach Buchstabe a vorgeschlagenen Beschluss einschließlich einer Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr durch die Kommission und von Bemerkungen zur Ausführung der Ausgaben für die Zukunft;

d)

als Anlage eine Liste der von der Kommission erhaltenen sowie der dort angeforderten und nicht erhaltenen Dokumente;

e)

die Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse.

2.   Wenn der zuständige Ausschuss den Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorschlägt, sind in dem dazugehörigen Entschließungsantrag insbesondere auch zu nennen:

a)

die Gründe für den Aufschub;

b)

die weiteren Maßnahmen, die von der Kommission erwartet werden, einschließlich einer Frist hierfür;

c)

die Dokumente, deren Vorlage wesentlich ist, damit das Parlament einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage fassen kann.

Artikel 4

Prüfung und Abstimmungen im Parlament

1.   Jeder die Entlastung betreffende Bericht des zuständigen Ausschusses wird auf die Tagesordnung der ersten auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt.

2.   Änderungsanträge sind nur zu dem gemäβ Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Entschließungsantrag zulässig.

3.   Für die Abstimmung über die Vorschläge für Beschlüsse und den Entschließungsantrag gilt, soweit sich aus Artikel 5 nichts anderes ergibt, die in Artikel 3 festgelegte Reihenfolge.

4.   Das Parlament beschließt gemäß Artikel 231 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 5

Die Varianten des Verfahrens

1.   Abstimmung während der April-Tagung

Zunächst wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung der Entlastung oder der Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorgeschlagen.

a)

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung die Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung nicht die Mehrheit, gilt die Entlastung als aufgeschoben, und der zuständige Ausschuss legt innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung enthält.

b)

Wird ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung angenommen, legt der zuständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder Verweigerung der Entlastung enthält. In diesem Fall wird auch der Rechnungsabschluss aufgeschoben und mit dem neuen Bericht erneut vorgelegt.

Enthält ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung nicht die Mehrheit, gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

2.   Abstimmung während der Oktober-Tagung

In dieser zweiten Phase wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung vorgeschlagen.

a)

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung die Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung nicht die Mehrheit, so bedeutet dies die Verweigerung der Entlastung. Ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr wird auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

b)

Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung die Mehrheit, so wird ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr auf einer späteren Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung nicht die Mehrheit, so gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

3.   Falls der Entschließungsantrag oder der Vorschlag zum Rechnungsabschluss Bestimmungen enthalten, die der Abstimmung des Parlaments über die Entlastung widersprechen, so kann der Präsident die Abstimmung darüber nach Anhörung des Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vertagen und eine neue Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen festsetzen.

Artikel 6

Durchführung der Entlastungsbeschlüsse

1.   Der Präsident übermittelt jeden Beschluss bzw. jede Entschließung des Parlaments gemäß Artikel 3 an die Kommission und jedes andere Organ und veranlasst die Veröffentlichung in der für Rechtvorschriften vorgesehenen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union.

2.   Der zuständige Ausschuss berichtet dem Parlament mindestens jährlich über die Maßnahmen, die von den Organen aufgrund der Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen und der sonstigen in den Entschließungen des Parlaments zur Ausführung der Ausgaben enthaltenen Bemerkungen ergriffen wurden.

3.   Der Präsident kann im Namen des Parlaments auf der Grundlage des Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.


ANLAGE VII

ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS  (1)

I.   Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

2.

die Beziehungen zu anderen EU-Organen und -Einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

3.

die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern, insbesondere denjenigen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

4.

die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

5.

Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Ausschüsse für Parlamentarische Kooperation sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen in seinem Zuständigkeitsbereich.

II.   Entwicklungsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere:

a)

den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,

b)

die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen,

c)

die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungs-führung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern;

2.

Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen;

3.

die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.

III.   Ausschuss für internationalen Handel

Der Ausschuss ist zuständig für:

Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere:

1.

die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen;

2.

Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind;

3.

die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern;

4.

die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

IV.   Haushaltsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union;

2.

die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;

3.

den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;

4.

den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen;

5.

die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB);

6.

die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses;

7.

die finanziellen Auswirkungen aller Rechtsakte der Union und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse;

8.

die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 78 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

9.

die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.

V.   Haushaltskontrollausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse;

2.

den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;

3.

die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB;

4.

die Überwachung der Kosteneffizienz der verschiedenen Formen der Unionsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union;

5.

die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen;

6.

die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte;

7.

die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.

VI.   Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen);

2.

den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union);

3.

das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen);

4.

die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen;

5.

die Steuervorschriften;

6.

die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, -institutionen und -märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen.

VII.   Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik wie z. B. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialen Schutz;

2.

Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

3.

den Europäischen Sozialfonds;

4.

die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen;

5.

die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner;

6.

den sozialen Dialog;

7.

alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

8.

die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),

die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

die Europäische Stiftung für Berufsbildung,

die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen EU-Institutionen und internationalen Organisationen.

VIII.   Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Geräuschpegel, den Klimawechsel, den Schutz der Artenvielfalt,

b)

die nachhaltige Entwicklung,

c)

die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,

d)

die Sanierung von Umweltschäden,

e)

den Zivilschutz,

f)

die Europäische Umweltagentur,

g)

die Europäische Chemikalienagentur;

2.

die Volksgesundheit, insbesondere:

a)

die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Volksgesundheit,

b)

pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,

c)

die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,

d)

die Europäische Arzneimittelagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

3.

die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere:

a)

die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,

b)

die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren; die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,

c)

die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.

IX.   Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Industriepolitik der Union und die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen;

2.

die Forschungspolitik der Union, einschließlich Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

3.

die Raumfahrtpolitik;

4.

die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle und des Instituts für Referenzmaterialien und Messungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich;

5.

Maßnahmen der Union im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen, die Sicherheit der Energieversorgung und Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;

6.

den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor;

7.

die Informationsgesellschaft und die Informationstechnologie, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur.

X.   Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes auf Unionsebene und für die Zollunion, insbesondere:

a)

den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,

b)

die Niederlassungsfreiheit,

c)

die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor;

2.

Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes;

3.

die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der Volksgesundheit und der Lebensmittelsicherheit, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes.

XI.   Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere:

a)

gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,

b)

den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,

c)

die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,

d)

die Verkehrssicherheit,

e)

die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen;

2.

die Postdienste;

3.

den Fremdenverkehr.

XII.   Ausschuss für regionale Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere:

a)

den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union;

b)

die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

c)

die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union;

d)

die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit;

e)

die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

XIII.   Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik;

2.

die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente;

3.

die Rechtsvorschriften in den Bereichen:

a)

Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Tierfutter, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,

b)

Aufzucht und Wohlergehen der Tiere;

4.

die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

5.

die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;

6.

das Gemeinschaftliche Sortenamt;

7.

die Forstwirtschaft.

XIV.   Fischereiausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung;

2.

die Erhaltung der Fischbestände;

3.

die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;

4.

die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente für die Ausrichtung der Fischerei;

5.

die internationalen Fischereiabkommen.

XV.   Ausschuss für Kultur und Bildung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere

a)

die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,

b)

den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

c)

die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen;

2.

die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens;

3.

die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft;

4.

die Jugendpolitik und die Entwicklung einer Sport- und Freizeitpolitik;

5.

die Informations- und Medienpolitik;

6.

die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.

XVI.   Rechtsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

2.

die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist;

3.

die Vereinfachung des Unionsrechts, insbesondere die Gesetzgebungsvorschläge für seine amtliche Kodifizierung;

4.

den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

5.

die Rechtsakte der Union, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen:

a)

Zivil- und Handelsrecht,

b)

Gesellschaftsrecht,

c)

Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,

d)

Verfahrensrecht;

6.

Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen;

7.

die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen;

8.

ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen;

9.

das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Union;

10.

die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder;

11.

den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

12.

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

XVII.   Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union;

2.

die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt;

3.

die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten;

4.

den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere:

a)

Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,

b)

Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,

c)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;

5.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA) und andere Organisationen und Einrichtungen in demselben Bereich;

6.

die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.

XVIII.   Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Abhaltung der Konvente und Regierungskonferenzen;

2.

die Durchführung des EU-Vertrags und die Bewertung seines Funktionierens;

3.

die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union;

4.

die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 127 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum;

5.

das einheitliche Wahlverfahren;

6.

die politischen Parteien auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums;

7.

die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat;

8.

die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

XIX.   Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen;

2.

die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern;

3.

die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz;

4.

die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

5.

die Umsetzung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit in alle Politikbereiche („gender mainstreaming“);

6.

die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen;

7.

die Informationspolitik in Bezug auf Frauen.

XX.   Petitionsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

Petitionen;

2.

die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten.


(1)  Angenommen am 6. Mai 2009 durch Beschluss des Parlaments.


ANLAGE VIII

VERTRAULICHE DOKUMENTE UND SENSIBLE INFORMATIONEN

A.   Prüfung vertraulicher Dokumente, die dem Parlament übermittelt werden

Verfahren für die Prüfung vertraulicher Dokumente, die dem Parlament übermittelt werden (1)

1.

Vertrauliche Dokumente sind Dokumente und Informationen, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verweigert werden kann, und umfassen sensible Dokumente gemäß deren Artikel 9.

Wenn die Vertraulichkeit von Dokumenten, die das Parlament erhalten hat, von einem der Organe in Frage gestellt wird, wird die Angelegenheit an den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 errichteten interinstitutionellen Ausschuss verwiesen.

Wenn dem Parlament vertrauliche Dokumente unter dem Vorbehalt ihrer vertraulichen Behandlung übermittelt werden, wendet der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Parlaments von Amts wegen das nachstehend unter Ziffer 3 genannte vertrauliche Verfahren an.

2.

Jeder Ausschuss des Parlaments ist berechtigt, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag eines seiner Mitglieder das vertrauliche Verfahren auf eine von dem Mitglied bezeichnete Information oder ein solches Dokument anzuwenden. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um die Anwendung des vertraulichen Verfahrens zu beschließen.

3.

Sobald der Ausschussvorsitzende das vertrauliche Verfahren für eröffnet erklärt hat, dürfen bei den Aussprachen nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitzenden benannt wurden und deren Anzahl auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken ist, zugegen sein.

Zu Beginn der Sitzung werden nummerierte Dokumente ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Es dürfen keine Notizen und erst recht keine Fotokopien gemacht werden.

Im Sitzungsprotokoll wird keine Einzelheit über die Prüfung des Punktes genannt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde. Nur der Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen.

4.

Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von drei Mitgliedern des Ausschusses, der das Verfahren eingeleitet hat, beantragt und auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Prüfung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht auf die Tagesordnung der ersten Sitzung nach Einreichung dieses Antrags beim Ausschussvorsitzenden gesetzt wird.

5.

Sanktionen: Bei Verstößen verfährt der Ausschussvorsitzende gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 152, 153 und 154.

B.   Zugang des Parlaments zu sensiblen Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundsätzlichen Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hört und darauf achtet, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Derselbe Artikel sieht ferner vor, dass das Europäische Parlament vom Vorsitz des Rates und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird. Es ist angebracht, Regeln einzuführen, die die Umsetzung dieser Grundsätze in diesem Bereich gewährleisten.

(2)

Angesichts des besonderen Charakters und des besonders sicherheitsrelevanten Inhalts bestimmter hochvertraulicher Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bedarf es einer besonderen Regelung für die Behandlung von Dokumenten, die solche Informationen enthalten.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) unterrichtet der Rat das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 jener Verordnung gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

(4)

In den meisten Mitgliedstaaten bestehen spezielle Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen zwischen den Regierungen und den nationalen Parlamenten und deren Behandlung. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung sollte für das Europäische Parlament eine Behandlung in Anlehnung an die bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten vorsehen —

HABEN FOLGENDE INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG GESCHLOSSEN:

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Diese Interinstitutionelle Vereinbarung regelt den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen, d. h. zu Verschlusssachen der Einstufung „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“, ungeachtet ihrer Herkunft, des Datenträgers oder des Stands der Fertigstellung, die im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Besitz des Rates sind, sowie die Behandlung von Dokumenten mit dieser Einstufung.

1.2.

Informationen, die von einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation stammen, werden mit deren Zustimmung übermittelt.

Werden dem Rat Informationen, die von einem Mitgliedstaat stammen, ohne eine über ihre Einstufung als Verschlusssache hinausgehende ausdrückliche Einschränkung ihrer Weitergabe an andere Organe übermittelt, so gelten die Regeln der Nummern 2 und 3 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung. Andernfalls werden diese Informationen mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

Wird die Weitergabe von Informationen, die von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einem Mitgliedstaat stammen, verweigert, so hat der Rat die Verweigerung zu begründen.

1.3.

Die Bestimmungen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung gelten gemäß dem anwendbaren Recht unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (4) und unbeschadet bestehender Vereinbarungen, insbesondere der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5).

2.   Allgemeine Bestimmungen

2.1.

Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste gegenseitigen Vertrauens und unter Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen. Die Übermittlung und Behandlung der Informationen, die Gegenstand dieser Interinstitutionellen Vereinbarung sind, erfolgt unter Wahrung der Interessen, die durch die Einstufung als Verschlusssache geschützt werden sollen, insbesondere des öffentlichen Interesses bezüglich der Sicherheit und Verteidigung der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten sowie bezüglich der militärischen und nichtmilitärischen Krisenbewältigung.

2.2.

Auf Antrag einer der unter Nummer 3.1 genannten Persönlichkeiten unterrichtet der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter diese mit aller gebotenen Eile entsprechend den unter Nummer 3 festgelegten Regelungen über den Inhalt aller sensiblen Informationen, deren Kenntnis für die Ausübung der dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Europäische Union übertragenen Befugnisse für den unter diese Interinstitutionelle Vereinbarung fallenden Bereich erforderlich ist; diese Unterrichtung erfolgt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Fragen, die die Sicherheit und Verteidigung der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung berühren.

3.   Regelungen betreffend den Zugang zu sensiblen Informationen und deren Behandlung

3.1.

Im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung kann der Präsident des Europäischen Parlaments oder der Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik beantragen, dass der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter diesem Ausschuss Informationen über die Entwicklungen im Bereich der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erteilt, einschließlich sensibler Informationen, auf die Nummer 3.3 Anwendung findet.

3.2.

Im Krisenfalle oder auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik werden derartige Informationen schnellstmöglich bereitgestellt.

3.3.

In diesem Rahmen unterrichtet der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter den Präsidenten des Europäischen Parlaments sowie einen Sonderausschuss, der sich aus vier von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitgliedern zusammensetzt und in dem der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik den Vorsitz führt, über den Inhalt der sensiblen Informationen, wenn deren Kenntnis für die Ausübung der dem Europäischen Parlament im Vertrag über die dem Europäischen Parlament übertragenen Befugnisse für den unter diese Interinstitutionelle Vereinbarung fallenden Bereich erforderlich ist. Der Präsident des Europäischen Parlaments und der Sonderausschuss können beantragen, in den Räumlichkeiten des Rates Einsicht in die betreffenden Dokumente zu erhalten.

Sofern dies angemessen und in Anbetracht der Art und des Inhalts der betreffenden Informationen oder Dokumente möglich ist, werden diese dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zugänglich gemacht, der sich für eine der folgenden Optionen entscheidet:

a)

für den Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik bestimmte Informationen;

b)

Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf die Mitglieder des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik;

c)

Prüfung im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik unter Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechend Regeln, die je nach Geheimhaltungsgrad unterschiedlich sein können;

d)

Weiterleitung von Dokumenten, aus denen Informationen entsprechend dem erforderlichen Geheimhaltungsgrad entfernt wurden.

Diese Optionen sind nicht anwendbar, wenn die sensiblen Informationen als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“ eingestuft sind.

Bei den als „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuften Informationen oder Dokumenten hat sich der Präsident des Europäischen Parlaments vor einer Entscheidung für eine dieser Optionen mit dem Rat abzustimmen.

Die betreffenden Informationen oder Dokumente werden weder veröffentlicht noch an andere Empfänger weitergeleitet.

4.   Schlussbestimmungen

4.1.

Das Europäische Parlament und der Rat treffen jeweils für ihren eigenen Bereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Interinstitutionellen Vereinbarung, einschließlich der für die Sicherheitsüberprüfung der beteiligten Personen erforderlichen Maßnahmen.

4.2.

Die beiden Organe sind bereit, vergleichbare interinstitutionelle Vereinbarungen zu erörtern, die für Verschlusssachen in anderen Tätigkeitsbereichen des Rates gelten würden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Interinstitutionellen Vereinbarung keinen Präzedenzfall für andere Zuständigkeitsbereiche der Union oder der Gemeinschaft darstellen und den Inhalt etwaiger anderer interinstitutioneller Vereinbarungen nicht vorbestimmen.

4.3.

Diese Interinstitutionelle Vereinbarung wird auf Antrag eines der beiden Organe in Anbetracht der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen nach zwei Jahren überprüft.

ANHANG

Diese Interinstitutionelle Vereinbarung wird gemäß den einschlägigen anwendbaren Regelungen und insbesondere dem Grundsatz durchgeführt, wonach die Zustimmung des Urhebers eine notwendige Voraussetzung für die Übermittlung von als Verschlusssache eingestuften Informationen gemäß Nummer 1.2 darstellt.

Die Einsichtnahme in sensible Dokumente durch Mitglieder des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments findet in einem sicheren Raum in den Gebäuden des Rates statt.

Diese Interinstitutionelle Vereinbarung tritt in Kraft, sobald das Europäische Parlament Maßnahmen zur internen Sicherheit gemäß den unter Nummer 2.1 niedergelegten Grundsätzen getroffen hat, die den Vorschriften der anderen Organe entsprechen, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für die betreffenden sensiblen Informationen gewährleistet ist.

C.   Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Parlaments zu sensiblen Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (6)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf Artikel 9, insbesondere die Absätze 6 und 7, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7),

gestützt auf Anlage VII Teil A Absatz 1 seiner Geschäftsordnung (8),

gestützt auf Artikel 20 des Beschlusses des Präsidiums vom 28. November 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (9),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

in Kenntnis des Vorschlags des Präsidiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der besondere Charakter und der besonders sicherheitsrelevante Inhalt bestimmter hochvertraulicher Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist zu berücksichtigen.

Der Rat ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament die Informationen zu den sensiblen Dokumenten gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen zugänglich zu machen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss angehören, müssen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um nach dem Grundsatz „Kenntnis erforderlich“ Zugang zu sensiblen Informationen zu erhalten.

Es ist notwendig, spezifische Vorschriften für den Erhalt, die Behandlung und die Kontrolle sensibler Informationen des Rates, von Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder internationalen Organisationen einzuführen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel dieses Beschlusses ist die Annahme ergänzender Maßnahmen, die für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendig sind.

Artikel 2

Der Rat behandelt die Anträge des Europäischen Parlaments auf Zugang zu sensiblen Informationen des Rates in Übereinstimmung mit seinen Vorschriften. Wurden die beantragten Dokumente von anderen Organen, von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen erstellt, so werden sie mit deren Zustimmung übermittelt.

Artikel 3

Der Präsident des Europäischen Parlaments ist für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung innerhalb des Organs verantwortlich.

Hierzu trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der direkt vom Vorsitzenden des Rates oder vom Generalsekretär/Hohen Vertreter erhaltenen Informationen oder der bei der Einsicht in sensible Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erlangten Informationen zu gewährleisten.

Artikel 4

Wird der Vorsitz des Rates oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik ersucht, dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss sensible Informationen zugänglich zu machen, so werden diese schnellstmöglich übermittelt. Zu diesem Zweck rüstet das Europäische Parlament einen speziell dafür vorgesehenen Raum aus. Bei der Wahl des Raums wird sichergestellt, dass ein gleichwertiges Schutzniveau wie das in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (10) für die Organisation derartiger Sitzungen festgelegte Niveau gewährleistet ist.

Artikel 5

Die Informationssitzung findet unter dem Vorsitz des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Mit Ausnahme der vier von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder haben nur die Beamten Zugang zum Sitzungssaal, die aufgrund ihrer Aufgaben oder der dienstlichen Erfordernisse vorbehaltlich des Grundsatzes „Kenntnis erforderlich“ einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt wurden.

Artikel 6

Beschließen der Präsident des Europäischen Parlaments oder der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, Einsicht in Dokumente zu beantragen, die sensible Informationen enthalten, so findet diese Einsichtnahme gemäß Nummer 3.3 der Interinstitutionellen Vereinbarung in den Räumlichkeiten des Rates statt.

Die Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort erfolgt in der(den) verfügbaren Fassung(en).

Artikel 7

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die an den Informationssitzungen teilnehmen oder von den sensiblen Dokumenten Kenntnis nehmen sollen, werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, die der Überprüfung entspricht, die für die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Kommission gilt. Der Präsident des Europäischen Parlaments leitet zu diesem Zweck die erforderlichen Schritte bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein.

Artikel 8

Die Beamten, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, werden gemäß den für die anderen Organen festgesetzten Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Die nach diesem Verfahren ermächtigten Beamten nehmen vorbehaltlich des Grundsatzes „Kenntnis erforderlich“ an den genannten Informationssitzungen teil oder von ihrem Inhalt Kenntnis. Hierzu erteilt der Generalsekretär die Genehmigung, nachdem er die Stellungnahme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen durchgeführten Sicherheitsüberprüfung erhalten hat.

Artikel 9

Die im Rahmen dieser Sitzungen oder der Einsicht in diese Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erhaltenen Informationen dürfen unabhängig vom Datenträger weder ganz noch teilweise weitergegeben, verbreitet oder reproduziert werden. Aufnahmen der vom Rat übermittelten sensiblen Informationen sind ebenfalls nicht gestattet.

Artikel 10

Die von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Mitglieder, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, werden im Sonderausschuss durch ein anderes von der Konferenz der Präsidenten zu benennendes Mitglied ersetzt. Das Mitglied, dem ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht zur Last gelegt wird, kann vor seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss von der Konferenz der Präsidenten in einer Sondersitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehört werden. Neben seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss kann das für die Weitergabe von Informationen verantwortliche Mitglied gegebenenfalls in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 11

Die ordnungsgemäß ermächtigten und nach dem Grundsatz „Kenntnis erforderlich“ zum Zugang zu sensiblen Informationen berechtigten Beamten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Jeglicher Verstoß gegen diese Bestimmung zieht eine Untersuchung, die unter der Verantwortung des Präsidenten des Europäischen Parlaments durchgeführt wird, und gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut nach sich. Im Fall einer Strafverfolgung trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die geeigneten Verfahren einleiten können.

Artikel 12

Das Präsidium ist befugt, Anpassungen, Änderungen oder Auslegungen, die im Hinblick auf die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls erforderlich sind, vorzunehmen.

Artikel 13

Dieser Beschluss wird der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments beigefügt und tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

D.   Persönliche Interessenkonflikte

Mit Zustimmung des Präsidiums kann einem Mitglied durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Einsichtnahme in ein Dokument des Parlaments verweigert werden, wenn das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsichtnahme zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der institutionellen Belange des Parlaments oder des öffentlichen Interesses führen würde und dass sie von dem Mitglied aus privaten und persönlichen Motiven begehrt wird. Das Mitglied kann gegen eine solche Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Übermittlung schriftlich Widerspruch erheben, der zu begründen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Parlament ohne Aussprache im Laufe der Tagung, die auf seine Einlegung folgt.


(1)  Angenommen am 15. Februar 1989 in Form eines Beschlusses des Parlaments und geändert durch Beschluss vom 13. November 2001.

(2)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 4.

(7)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(8)  Nunmehr Anlage VIII.

(9)  ABl. C 374 vom 29.12.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


ANLAGE IX

EINZELHEITEN DER AUSÜBUNG DES UNTERSUCHUNGSRECHTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 20 b,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 193,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 b, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festzulegen.

Die nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Aufgaben der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu erleichtern.

Die Geheimhaltung und die Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen gewährleistet sein.

Auf Antrag eines der drei betroffenen Organe können die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts nach Abschluss der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden —

HABEN EINVERNEHMLICH FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 20 b EGKSV, Artikel 193 EGV und Artikel 107 b EAGV durch diesen Beschluss festgelegt.

Artikel 2

1.   Das Europäische Parlament kann nach Maßgabe und in den Grenzen der in Artikel 1 genannten Verträge bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft, welche einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden.

Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nichtständigen Untersuchungsausschüsse werden vom Europäischen Parlament geregelt.

Der Beschluss zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, in dem insbesondere dessen Zweck sowie die Frist für die Vorlage seines Berichts anzugeben sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.   Der nichtständige Untersuchungsausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften durch die Verträge übertragen sind.

Die Mitglieder des nichtständigen Untersuchungsausschusses sowie alle anderen Personen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Mitteilungen über Sachverhalte, Informationen, Kenntnisse, Dokumente oder Gegenstände, die gemäß den von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Vorschriften unter die Geheimhaltung fallen, entgegengenommen oder erhalten haben, sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, diese gegenüber Unbefugten sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten.

Die Anhörungen und Aussagen finden in öffentlicher Sitzung statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder der gemeinschaftlichen oder nationalen Behörden oder wenn der nichtständige Untersuchungsausschuss mit Informationen befasst wird, die der Geheimhaltung unterliegen, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Jeder Zeuge und jeder Sachverständige hat das Recht, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen.

3.   Ein nichtständiger Untersuchungsausschuss kann Sachverhalte, mit denen ein nationales oder gemeinschaftliches Gericht befasst ist, nicht prüfen, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Binnen einer Frist von zwei Monaten entweder nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission davon Kenntnis erlangt hat, dass bei einem nichtständigen Untersuchungsausschuss einem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Last gelegt worden ist, kann die Kommission dem Europäischen Parlament mitteilen, dass ein einen nichtständigen Untersuchungsausschuss betreffender Sachverhalt Gegenstand eines vorgerichtlichen Gemeinschaftsverfahrens ist; in diesem Fall ergreift der nichtständige Untersuchungsausschuss alle erforderlichen Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihre Zuständigkeiten gemäß den Verträgen in vollem Umfang wahrzunehmen.

4.   Das Bestehen eines nichtständigen Untersuchungsausschusses endet mit der Vorlage seines Berichts innerhalb der bei seiner Einsetzung festgelegten Frist oder spätestens nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, auf jeden Fall aber mit Ende der Wahlperiode.

Das Europäische Parlament kann die Frist von zwölf Monaten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5.   Zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand einer Untersuchung durch einen nichtständigen Untersuchungsausschuss war, kann ein nichtständiger Untersuchungsausschuss nur dann eingesetzt oder erneut eingesetzt werden, wenn seit der Vorlage des betreffenden Untersuchungsberichts oder seit dem Ende des betreffenden Untersuchungsauftrags mindestens zwölf Monate vergangen sind und neue Tatsachen zutage getreten sind.

Artikel 3

1.   Der nichtständige Untersuchungsausschuss führt die Untersuchungen, die zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben erforderlich sind, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen durch.

2.   Der nichtständige Untersuchungsausschuss kann an ein Organ oder eine Institution der Europäischen Gemeinschaften oder an die Regierung eines Mitgliedstaates ein Ersuchen richten, eines ihrer Mitglieder für die Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses zu bestimmen.

3.   Auf begründeten Antrag des nichtständigen Untersuchungsausschusses bestimmen die betroffenen Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den sie ermächtigen, vor dem nichtständigen Untersuchungsausschuss aufzutreten, sofern dem nicht — aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften — Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.

Die Beamten oder sonstigen Bediensteten äußern sich im Namen und entsprechend den Weisungen ihrer Regierung oder ihres Organs. Sie bleiben an die Verpflichtungen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden.

4.   Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften legen einem nichtständigen Untersuchungsausschuss auf dessen Ersuchen oder von sich aus die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dokumente vor, sofern dem nicht — aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften oder Regelungen — Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.

5.   Die Absätze 3 und 4 berühren nicht sonstige in den Mitgliedstaaten geltende Bestimmungen, die einem Erscheinen von Beamten oder der Übermittlung von Dokumenten entgegenstehen.

Ein sich aus Gründen der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit oder aus den im Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen ergebendes Hindernis wird dem Europäischen Parlament von einem Vertreter notifiziert, der befugt ist, für die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats oder das Organ verbindlich zu handeln.

6.   Die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften stellen dem nichtständigen Untersuchungsausschuss die aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumente erst nach Unterrichtung dieses Staates zur Verfügung.

Sie übermitteln ihm die Dokumente, für die Absatz 5 gilt, erst nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.

7.   Die Absätze 3, 4 und 5 gelten auch für natürliche oder juristische Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden.

8.   Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der nichtständige Untersuchungsausschuss jede andere Person auffordern, als Zeuge auszusagen. Kann eine Person durch ihre Nennung in einer laufenden Untersuchung Nachteile erleiden, so wird sie vom nichtständigen Untersuchungsausschuss hierüber unterrichtet; er hört die betreffende Person auf deren Antrag an.

Artikel 4

1.   Die von dem nichtständigen Untersuchungsausschuss eingeholten Informationen sind ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt. Sie dürfen nicht öffentlich bekannt gegeben werden, wenn sie Fakten enthalten, die der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit unterliegen, oder wenn Betroffene namentlich erwähnt werden.

Das Europäische Parlament erlässt die erforderlichen Verwaltungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen, um die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu gewährleisten.

2.   Der Bericht des nichtständigen Untersuchungsausschusses wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 seine öffentliche Bekanntgabe beschließen kann.

3.   Das Europäische Parlament kann den Organen oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder den Mitgliedstaaten Empfehlungen übermitteln, die es gegebenenfalls aufgrund des Berichts des nichtständigen Untersuchungsausschusses angenommen hat. Diese ziehen daraus die Schlussfolgerungen, die sie für angebracht halten.

Artikel 5

Jede Mitteilung, die zum Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet wird, wird über deren Ständige Vertretungen bei der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 6

Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission können die vorstehenden Einzelheiten nach Abschluss der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.


ANLAGE X

BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 4 — INTERESSENGRUPPEN BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT

Artikel 1

Ausweise

1.   Der Ausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.

Ausweisinhaber haben den Ausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausweis eingezogen werden.

Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.

2.   Die Ausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4 GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.

Jeder Einwand eines Mitglieds des Parlaments gegen die Aktivitäten eines Interessenvertreters oder einer Interessengruppe ist an die Quästoren zu richten, die den Fall prüfen und entscheiden, ob der betreffende Ausweis weiterhin Gültigkeit hat oder eingezogen wird.

3.   Die Ausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe, und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.

Artikel 2

Assistenten

1.   Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.

Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die akkreditierten Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über ihre beruflichen Tätigkeiten sowie ihre sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten abgeben.

2.   Sie haben zum Parlament zu den gleichen Bedingungen Zugang wie die Mitarbeiter des Generalsekretariats oder der Fraktionen.

3.   Alle sonstigen Personen, einschließlich jener, die mit Mitgliedern unmittelbar zusammenarbeiten, haben zum Parlament nur zu den unter Artikel 9 Absatz 4 GO festgesetzten Bedingungen Zugang.

Artikel 3

Verhaltenskodex

1.   In ihren Beziehungen zum Parlament sind die Personen, die in dem Register nach Artikel 9 Absatz 4 GO aufgeführt sind, verpflichtet:

a)

die Bestimmungen von Artikel 9 GO und dieser Anlage einzuhalten;

b)

die von ihnen vertretenen Interessen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, ihren Mitarbeitern oder Beamten des Organs offenzulegen;

c)

alle Handlungen zu unterlassen, die darauf ausgelegt sind, sich Informationen zu erschleichen;

d)

bei Kontakten mit Dritten nicht eine formelle Beziehung zum Parlament zu behaupten;

e)

Kopien von Dokumenten, die beim Parlament beschafft wurden, nicht entgeltlich an Dritte weiterzugeben;

f)

die Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 Absatz 2 strikt einzuhalten;

g)

sich zu vergewissern, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 in das entsprechende Register eingetragen wird;

h)

bei der Einstellung ehemaliger Beamter der Organe die Bestimmungen des Statuts zu beachten;

i)

sämtliche Bestimmungen des Parlaments über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder zu beachten;

j)

zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds oder der Beschäftigung eines Assistenten eines Mitglieds einzuholen und sich anschließend zu vergewissern, dass dies in das in Artikel 9 Absatz 4 GO vorgesehene Register eingetragen wird.

2.   Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann zum Entzug des Ausweises führen, der für die betroffenen Personen und gegebenenfalls für ihr Unternehmen ausgestellt wurde.


ANLAGE XI

AUSÜBUNG DER AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

A.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten  (1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 EGV und Artikel 107 d Absatz 4 EAGV,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sind unter Beachtung der in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Bestimmungen festzulegen.

Hierbei ist es erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde befasst werden kann, sowie die Beziehungen zwischen der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festzulegen.

Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2), sollte nur gewährt werden, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden. Die Organe oder Institutionen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, sollten den Bürgerbeauftragten darauf hinweisen, dass es sich um Verschlusssachen handelt. Zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen sollte der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren. Wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

Es sind Verfahren für den Fall vorzusehen, dass als Ergebnis der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Missstände auf Verwaltungsebene festgestellt werden; ferner ist vorzusehen, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegt.

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal sind hinsichtlich der Informationen, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben, zur Zurückhaltung verpflichtet. Der Bürgerbeauftragte ist andererseits verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Sachverhalte, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen und von denen er im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erhält, zu unterrichten.

Unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts ist eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art vorzusehen.

Es obliegt dem Europäischen Parlament, den Bürgerbeauftragten zu Beginn jeder Wahlperiode und für deren Dauer zu ernennen; er wird unter den Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind und die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen.

Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Amt des Bürgerbeauftragten endet.

Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt, für das er bei seinem Amtsantritt vor dem Gerichtshof eine feierliche Verpflichtung ablegt, in völliger Unabhängigkeit aus; es ist festzulegen, welche Tätigkeiten oder Handlungsweisen mit dem Amt des Bürgerbeauftragten unvereinbar sind; sodann sind sein Gehalt und die ihm gewährten Vorrechte und Befreiungen festzulegen.

Es sind Regelungen für die Beamten und Bediensteten des Sekretariats, das den Bürgerbeauftragten unterstützt, sowie für dessen Haushaltsplan vorzusehen; Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.

Es ist Sache des Bürgerbeauftragten, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss festzulegen. Im Übrigen sind einige Übergangsbestimmungen für den ersten Bürgerbeauftragten zu erlassen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union ernannt wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 EGV und Artikel 107 d Absatz 4 EAGV fest.

2.   Der Bürgerbeauftragte erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Gemeinschaft durch die Verträge zugewiesen sind.

3.   Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.

Artikel 2

1.   Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen und unter den Bedingungen der obengenannten Verträge dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft — mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse — aufzudecken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.

2.   Jeder Bürger der Union oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union kann den Bürgerbeauftragten unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft — mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse — befassen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betroffene Organ oder die betroffene Institution, sobald er mit einer Beschwerde befasst worden ist.

3.   Die Beschwerde muss den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen; diese Person kann beantragen, dass die Beschwerde vertraulich behandelt wird.

4.   Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden. Ihr müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein.

5.   Der Bürgerbeauftragte kann dem Beschwerdeführer empfehlen, sich an eine andere Stelle zu wenden.

6.   Durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten werden die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.

7.   Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.

8.   Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befasst werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befassten Behörde abgelaufen ist.

9.   Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer so rasch wie möglich über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde.

Artikel 3

1.   Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für gerechtfertigt hält. Er unterrichtet das betreffende Organ oder die betreffende Institution darüber; das Organ oder die Institution kann ihm zweckdienliche Bemerkungen übermitteln.

2.   Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wird nur gewährt, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden.

Die Organe oder Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen vereinbart der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren die betreffenden Organe oder Institutionen erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

3.   Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage über die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Klärung von Missständen bei den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft beitragen können, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen. In dem zuletzt genannten Fall kann der betreffende Mitgliedstaat dem Bürgerbeauftragten diese Informationen zur Kenntnis bringen, sofern sich der Bürgerbeauftragte verpflichtet, deren Inhalt nicht preiszugeben.

4.   Wird die gewünschte Unterstützung nicht geleistet, so setzt der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis; dieses unternimmt die geeigneten Schritte.

5.   Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann.

6.   Deckt der Bürgerbeauftragte einen Missstand auf, so befasst er das betreffende Organ oder die betreffende Institution und unterbreitet gegebenenfalls Entwürfe für Empfehlungen. Das befasste Organ bzw. die befasste Institution übermittelt ihm binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme.

7.   Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution einen Bericht vor. Er kann darin Empfehlungen geben. Der Beschwerdeführer wird von dem Bürgerbeauftragten über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution sowie über etwaige Empfehlungen des Bürgerbeauftragten unterrichtet.

8.   Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

Artikel 4

1.   Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, zu verbreiten.

2.   Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften und, sofern der Fall in die jeweilige Zuständigkeit fällt, das zuständige Organ, die zuständige Institution oder die für Betrugsbekämpfung zuständige Dienststelle der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein, dem/der der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines seiner/ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.

Artikel 4a

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal befassen sich im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu anderen als den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Dokumenten.

Artikel 5

1.   Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

2.   Im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 107 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann der Bürgerbeauftragte unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten, wobei Überschneidungen mit der Arbeit anderer Organe oder Institutionen zu vermeiden sind.

Artikel 6

1.   Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

2.   Der Bürgerbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen.

Artikel 7

1.   Das Amt des Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Mandat oder durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

2.   Außer im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte bis zur Neubesetzung des Amtes im Amt.

3.   Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode ernannt.

Artikel 8

Ein Bürgerbeauftragter, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 9

1.   Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften und der Bürger der Union aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Regierung und keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist.

2.   Bei seinem Amtsantritt übernimmt der Bürgerbeauftragte vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrzunehmen und während der Ausübung sowie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme bestimmter Tätigkeiten oder der Annahme gewisser Vorteile nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 10

1.   Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

2.   Der Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich seiner Bezüge, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

3.   Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sind auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats anwendbar.

Artikel 11

1.   Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt; er ernennt den Hauptverantwortlichen dieses Sekretariats.

2.   Die Beamten und Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.

3.   Die in das Sekretariat des Bürgerbeauftragten berufenen Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten werden im dienstlichen Interesse abgeordnet und haben die Gewähr, dass sie in ihre ursprüngliche Institution automatisch wieder eingewiesen werden.

4.   In Angelegenheiten seines Personals ist der Bürgerbeauftragte den Organen im Sinne des Artikels 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

Artikel 12

(gestrichen)

Artikel 13

Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.

Artikel 14

Der Bürgerbeauftragte erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss.

Artikel 15

Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union ernannten Bürgerbeauftragten endet mit Ablauf der Wahlperiode.

Artikel 16

(gestrichen)

Artikel 17

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

B.   Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen  (3)

Artikel 1

Definitionen

In diesen Durchführungsbestimmungen bezeichnet

a)

„betroffenes Organ“ das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft, das/die Gegenstand einer Beschwerde oder einer Untersuchung aus eigener Initiative ist;

b)

„Statut“ die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten;

c)

„vertraulich“ in Bezug auf Dokumente und Informationen, dass diese nicht offengelegt werden dürfen.

Artikel 2

Eingang von Beschwerden

2.1.

Beschwerden werden beim Eingang erfasst, registriert und nummeriert.

2.2.

Eine Empfangsbestätigung wird dem Beschwerdeführer unter Angabe der Registriernummer der Beschwerde und Nennung des für den Fall zuständigen Sachbearbeiters zugesandt.

2.3.

Eine vom Europäischen Parlament mit Zustimmung des Petenten an den Bürgerbeauftragten übermittelte Petition wird wie eine Beschwerde behandelt.

2.4.

In geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde an das Europäische Parlament weiterleiten, damit sie als Petition behandelt wird.

2.5.

In geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde an eine andere zuständige Behörde weiterleiten.

Artikel 3

Zulässigkeit von Beschwerden

3.1.

Der Bürgerbeauftragte entscheidet auf der Grundlage der im Vertrag und im Statut festgelegten Kriterien darüber, ob eine Beschwerde in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, und falls ja, ob sie zulässig ist. Er kann den Beschwerdeführer auffordern, weitere Informationen oder Dokumente beizubringen, bevor er diese Entscheidung trifft.

3.2.

Fällt eine Beschwerde nicht in seine Zuständigkeit oder ist sie unzulässig, schließt der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte ab. Er unterrichtet den Beschwerdeführer über seine Entscheidung und die Gründe dafür. Der Bürgerbeauftragte kann dem Beschwerdeführer raten, sich an eine andere Behörde zu wenden.

Artikel 4

Untersuchungen zu zulässigen Beschwerden

4.1.

Der Bürgerbeauftragte entscheidet, ob ausreichende Gründe zur Durchführung von Untersuchungen zu einer zulässigen Beschwerde vorliegen.

4.2.

Findet er keine ausreichenden Gründe, die eine solche Untersuchung rechtfertigen würden, schließt der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte ab und unterrichtet den Beschwerdeführer entsprechend. Der Bürgerbeauftragte kann zudem das betroffene Organ informieren.

4.3.

Findet der Bürgerbeauftragte ausreichende Gründe zur Einleitung von Untersuchungen, unterrichtet er den Beschwerdeführer und das betroffene Organ darüber. Er übermittelt dem betroffenen Organ eine Kopie der Beschwerde und fordert es auf, innerhalb einer bestimmten Frist von in der Regel nicht mehr als drei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. In der Aufforderung an das betroffene Organ können spezielle Aspekte der Beschwerde oder spezifische Probleme aufgeführt sein, auf die in der Stellungnahme eingegangen werden sollte.

4.4.

Die Stellungnahme darf keine Informationen oder Dokumente enthalten, die das betroffene Organ für vertraulich erachtet.

4.5.

Das betroffene Organ kann darum ersuchen, dass bestimmte Teile seiner Stellungnahme nur an den Beschwerdeführer weitergegeben werden. Das betroffene Organ muss die betroffenen Teile eindeutig kennzeichnen und die Gründe für sein Ersuchen erläutern.

4.6.

Der Bürgerbeauftragte sendet dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des betroffenen Organs zu. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer bestimmten Frist von in der Regel nicht mehr als einem Monat seine Anmerkungen dazu zu übermitteln.

4.7.

Der Bürgerbeauftragte führt weitere Untersuchungen durch, falls er dies für hilfreich erachtet. Die Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 6 gelten für weitere Untersuchungen, wobei die Beantwortungsfrist für das betroffene Organ in der Regel einen Monat beträgt.

4.8.

Falls er es für angemessen erachtet, kann der Bürgerbeauftragte ein vereinfachtes Verfahren anwenden, um zu einer raschen Lösung zu gelangen.

4.9.

Nach Abschluss seiner Untersuchungen schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab und unterrichtet den Beschwerdeführer und das betreffende Organ darüber.

Artikel 5

Untersuchungsbefugnisse

5.1.

Vorbehaltlich der im Statut festgelegten Bedingungen kann der Bürgerbeauftragte Gemeinschaftsorgane und -institutionen sowie die Behörden von Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Informationen oder Dokumente zum Zwecke einer Untersuchung zu liefern. Die für vertraulich erachteten Informationen oder Dokumente müssen von der jeweiligen Partei eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

5.2.

Der Bürgerbeauftragte kann die Akte des betroffenen Organs einsehen. Das betroffene Organ muss alle Dokumente, die es für vertraulich erachtet, eindeutig als solche kennzeichnen. Der Bürgerbeauftragte kann Kopien der gesamten Akte oder von in der Akte befindlichen spezifischen Dokumenten anfertigen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer davon, dass eine Akteneinsicht stattgefunden hat.

5.3.

Der Bürgerbeauftragte kann Beamte oder andere Bedienstete von Gemeinschaftsorganen oder -institutionen auffordern, nach den im Statut festgelegten Bedingungen auszusagen. Der Bürgerbeauftragte kann bestimmen, dass eine derartige Aussage vertraulich erfolgt.

5.4.

Der Bürgerbeauftragte kann von Gemeinschaftsorganen und -institutionen verlangen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit er seine Untersuchungen vor Ort durchführen kann.

5.5.

Der Bürgerbeauftragte kann die von ihm für einen erfolgreichen Ausgang einer Untersuchung für notwendig erachteten Untersuchungen oder Expertenberichte in Auftrag geben.

Artikel 6

Gütliche Regelung

6.1.

Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltung fest, sucht er so weit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Organ nach Mitteln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers durch eine gütliche Regelung.

6.2.

Ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit erfolgreich verlaufen ist, schließt er die Beschwerdeakte mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung. Er unterrichtet den Beschwerdeführer und das betroffene Organ über seine Entscheidung.

6.3.

Ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich als nicht erfolgreich erwiesen hat, schließt er entweder den Fall mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung ab, die auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen.

Artikel 7

Kritische Bemerkungen

7.1.

Der Bürgerbeauftragte macht eine kritische Bemerkung, falls er der Auffassung ist:

a)

dass es dem betroffenen Organ nicht mehr möglich ist, den Missstand zu beseitigen, und

b)

dass der vorhandene Missstand keine allgemeinen Auswirkungen hat.

7.2.

Schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab, unterrichtet er den Beschwerdeführer sowie das betroffene Organ darüber.

Artikel 8

Berichte mit Entwürfen von Empfehlungen

8.1.

Der Bürgerbeauftragte verfasst einen Bericht, der Entwürfe von Empfehlungen an das betroffene Organ enthält, falls er der Auffassung ist, dass es entweder

a)

dem betroffenen Organ möglich ist, den Missstand zu beseitigen, oder

b)

der Missstand allgemeine Auswirkungen hat.

8.2.

Der Bürgerbeauftragte übermittelt eine Kopie seines Berichts und der Empfehlungsentwürfe an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer.

8.3.

Das betroffene Organ übermittelt dem Bürgerbeauftragten binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Diese könnte darin bestehen, dass die Entscheidung des Bürgerbeauftragten akzeptiert wird und die zur Umsetzung der Empfehlungsentwürfe getroffenen Maßnahmen beschrieben werden.

8.4.

Hält der Bürgerbeauftragte die ausführliche Stellungnahme für nicht zufriedenstellend, kann er einen Sonderbericht an das Europäische Parlament hinsichtlich des Missstandes ausarbeiten. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bürgerbeauftragte übermittelt eine Kopie des Berichts an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer.

Artikel 9

Untersuchungen aus eigener Initiative

9.1.

Der Bürgerbeauftragte kann beschließen, Untersuchungen aus eigener Initiative durchzuführen.

9.2.

Bei der Durchführung von Untersuchungen aus eigener Initiative genießt der Bürgerbeauftragte dieselben Untersuchungsbefugnisse wie bei Untersuchungen, die im Anschluss an eine Beschwerde durchgeführt werden.

9.3.

Das Verfahren für Untersuchungen, die im Anschluss an eine Beschwerde eingeleitet wurden, gilt analog auch für Untersuchungen aus eigener Initiative.

Artikel 10

Verfahrensfragen

10.1.

Auf Antrag des Beschwerdeführers stuft der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde als vertraulich ein. Der Bürgerbeauftragte kann, falls er es für erforderlich hält, die Interessen des Beschwerdeführers oder Dritter zu schützen, auch aus eigener Initiative beschließen, dass eine Beschwerde als vertraulich zu behandeln ist.

10.2.

Wenn er es für angemessen hält, kann der Bürgerbeauftragte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Beschwerde vorrangig behandelt wird.

10.3.

Werden im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Bürgerbeauftragten untersucht werden, Gerichtsverfahren eingeleitet, so schließt er den Fall ab. Die Ergebnisse der von ihm bis dahin durchgeführten Untersuchungen werden ohne weitere Maßnahmen zu den Akten gelegt.

10.4.

Der Bürgerbeauftragte unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution über etwaige Straftatbestände, von denen er im Laufe einer Untersuchung erfährt. Der Bürgerbeauftragte kann ferner ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution über Tatsachen unterrichten, die seiner Ansicht nach ein Disziplinarverfahren rechtfertigen könnten.

Artikel 11

Berichte an das Europäische Parlament

11.1.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit insgesamt, einschließlich der Ergebnisse seiner Untersuchungen, vor.

11.2.

Neben den gemäß Artikel 8 Absatz 4 ausgearbeiteten Sonderberichten kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament weitere Sonderberichte vorlegen, wenn er dies zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Verträge übertragenen Aufgaben für erforderlich erachtet.

11.3.

Der Jahresbericht und die Sonderberichte des Bürgerbeauftragten können Empfehlungen enthalten, die er zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Verträge und des Statuts übertragenen Aufgaben für angemessen erachtet.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen in den Mitgliedstaaten

Der Bürgerbeauftragte kann mit den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Effizienz seiner eigenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen nationaler Bürgerbeauftragter und ähnlicher Einrichtungen zu steigern und wirksamere Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte und Interessen gemäß EU- und EG-Recht zu treffen.

Artikel 13

Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht

13.1.

Der Beschwerdeführer ist befugt, vorbehaltlich Artikel 13 Absatz 3 die Akte des Bürgerbeauftragten zu seiner Beschwerde einzusehen.

13.2.

Der Beschwerdeführer kann das Recht auf Akteneinsicht vor Ort ausüben. Er kann vom Bürgerbeauftragten eine Kopie der gesamten Akte oder von in der Akte befindlichen spezifischen Dokumenten anfordern.

13.3.

Der Beschwerdeführer hat keinen Zugang zu

a)

Dokumenten oder Informationen, die der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 erhalten hat und die dem Bürgerbeauftragten gegenüber als vertraulich bezeichnet wurden;

b)

vertraulich getätigten Aussagen gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Artikel 14

Öffentlicher Zugang zu beim Bürgerbeauftragten befindlichen Dokumenten

14.1.

Die Öffentlichkeit hat Zugang zu Dokumenten. die sich im Besitz des Bürgerbeauftragten befinden und sich nicht auf Untersuchungen beziehen, vorbehaltlich derselben Bedingungen und Beschränkungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (4) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

14.2.

Die Öffentlichkeit kann Zugang zu Dokumenten beantragen, die sich im Besitz des Bürgerbeauftragten befinden und sich auf Untersuchungen beziehen, vorausgesetzt, die Beschwerde wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers oder vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht als vertraulich eingestuft. Der Zugang wird nicht gewährt zu:

a)

Dokumenten oder Informationen, die der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 erhalten hat und die dem Bürgerbeauftragten gegenüber als vertraulich bezeichnet wurden;

b)

vertraulich getätigten Aussagen gemäß Artikel 5 Absatz 3;

c)

Teilen seiner Stellungnahme und Antworten auf weitere Untersuchungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf Ersuchen des betroffenen Organs ausschließlich an den Beschwerdeführer weitergegeben werden dürfen. Der Antragsteller muss über die Gründe des Ersuchens des betroffenen Organs informiert werden;

d)

Dokumenten, deren Offenlegung der Integrität einer laufenden Untersuchung schaden würde.

14.3.

Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) und hinreichend präzise zu stellen, damit das Dokument ermittelt werden kann.

14.4.

Der Zugang wird vor Ort oder durch Lieferung einer Kopie gewährt. Der Bürgerbeauftragte kann angemessene Kosten für die Bereitstellung von Kopien von Dokumenten in Rechnung stellen. Die Methode zur Berechnung etwaiger Kosten wird erläutert.

14.5.

Entscheidungen über einen Antrag auf öffentlichen Zugang werden binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags gefasst. In Ausnahmefällen kann die Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, wobei der Antragsteller über die Verlängerung und die genauen Gründe im Voraus informiert werden muss.

14.6.

Wird ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument vollständig oder teilweise abgelehnt, werden Gründe für die Ablehnung angegeben.

Artikel 15

Sprachen

15.1.

Eine Beschwerde kann beim Bürgerbeauftragten in jeder der Vertragssprachen eingereicht werden. Der Bürgerbeauftragte ist nicht verpflichtet, Beschwerden, die in anderen Sprachen abgefasst sind, zu bearbeiten.

15.2.

Das vom Bürgerbeauftragten durchgeführte Verfahren wird in einer der Vertragssprachen abgewickelt; bei einer Beschwerde in der Sprache, in der sie abgefasst ist.

15.3.

Der Bürgerbeauftragte bestimmt, welche Dokumente in der Verfahrenssprache erstellt werden müssen.

Artikel 16

Veröffentlichung von Berichten

16.1.

Der Europäische Bürgerbeauftragte veröffentlicht im Amtsblatt Mitteilungen über die Annahme von Jahresberichten und Sonderberichten und gibt öffentlich bekannt, wie alle Interessierten Zugang zum vollen Wortlaut der Dokumente haben können.

16.2.

Alle Berichte oder Zusammenfassungen der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten, die vertrauliche Beschwerden betreffen, werden in einer Form veröffentlicht, die eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht ermöglicht.

Artikel 17

Inkrafttreten

17.1.

Die am 16. Oktober 1997 angenommenen Durchführungsbestimmungen werden aufgehoben.

17.2.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

17.3.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird über die Annahme dieses Beschlusses unterrichtet. Eine Mitteilung hierüber wird auch im Amtsblatt veröffentlicht.


(1)  Vom Europäischen Parlament angenommen am 9. März 1994 (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15) und geändert durch seine Beschlüsse vom 14. März 2002 (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13) und vom 18. Juni 2008 (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch die Beschlüsse des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und vom 3. Dezember 2008.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANLAGE XII

BEKÄMPFUNG VON BETRUG, KORRUPTION UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN ZUM NACHTEIL DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften (1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 199,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 25,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 112,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere Artikel 186 Buchstabe c (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (4), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung betreffen, sehen vor, dass das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.

Die Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.

Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden.

Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden „Statut“), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts, oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Abgeordneten oder des Personals des Europäischen Parlaments, das nicht dem Statut unterliegt, darstellen können.

Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.

Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne dass die Tatsache, dass diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen.

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften, arbeiten die Abgeordneten umfassend mit dem Amt zusammen.

Artikel 2

Mitteilungspflicht

Jeder Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder des nicht dem Statut unterliegenden Personals darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, seinen Generalsekretär oder direkt das Amt, falls es sich um einen Beamten, einen Bediensteten oder ein nicht dem Statut unterliegendes Mitglied des Personals handelt, bzw., falls es sich um eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Abgeordneten handelt, den Präsidenten des Europäischen Parlaments.

Der Präsident, der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter des Europäischen Parlaments übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 vermuten lässt.

Eine Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

Die Abgeordneten, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten, unterrichten den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die in Gesetzesvorschriften oder in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegt sind.

Artikel 3

Unterstützung durch das Sicherheitsbüro

Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro des Europäischen Parlaments die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen.

Artikel 4

Immunität und Zeugnisverweigerungsrecht

Die Regeln über die parlamentarische Immunität und das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten bleiben davon unberührt.

Artikel 5

Unterrichtung des Betroffenen

In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Abgeordneten, eines Beamten oder Bediensteten besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einen Abgeordneten, einen Beamten oder einen Bediensteten des Europäischen Parlaments mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.

In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Abgeordneten, Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments mit Zustimmung des Präsidenten, im Falle eines Abgeordneten, bzw. des Generalsekretärs, im Falle eines Bediensteten, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 6

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Abgeordneten, Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 7

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden dem Amt mitgeteilt.

Artikel 8

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme durch das Europäische Parlament wirksam.


(1)  Angenommen am 18. November 1999.

(2)  Jetzt Artikel 215 Buchstabe c.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.


ANLAGE XIII

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE MODALITÄTEN DER ANWENDUNG DES BESCHLUSSES 1999/468/EG DES RATES ZUR FESTLEGUNG DER MODALITÄTEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER DER KOMMISSION ÜBERTRAGENEN DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES 2006/512/EG

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

1.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (1), wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse (2) unterrichtet, und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Zu diesem Zweck erhält es zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Verzeichnis

2.

Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente enthält (3). Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht.

3.

Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (4) gegebenen Zusagen, und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen:

eine klare Identifizierung der Dokumente, die Gegenstand desselben Verfahrens sind und die Änderungen der Durchführungsmaßnahmen in den einzelnen Verfahrensstadien betreffen;

die Angabe des Verfahrensstadiums und des Zeitplans;

eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Entwurf von Maßnahmen, der zeitgleich beim Europäischen Parlament und bei den Ausschussmitgliedern gemäß deren Informationsrecht eingeht, und dem endgültigen Entwurf, der dem Europäischen Parlament nach Stellungnahme des Ausschusses übermittelt wird;

eine eindeutige Identifizierung aller Änderungen an Dokumenten, die dem Europäischen Parlament bereits übermittelt wurden.

4.

Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen, dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Ziffer 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs zu einer E-Mail übermittelt.

5.

Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

6.

Zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen (5). Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (6) festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung.

Vertrauliche Dokumente

7.

Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten.

Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG

8.

Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung darauf hinweisen, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.

9.

Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen.

10.

Das Europäische Parlament und die Kommission stimmen darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums entschieden werden sollte, festzulegen. Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.

11.

Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann.

12.

Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird.

13.

Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt.

14.

Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen.

Regelungsverfahren mit Kontrolle

15.

Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen. Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat.

16.

Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament so bald wie möglich zu übermitteln. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon.

Finanzdienstleistungen

17.

Gemäß ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu,

dafür zu sorgen, dass der Beamte der Kommission, der den Vorsitz bei einer Ausschusssitzung führt, das Europäische Parlament auf dessen Anfrage hin nach jeder Ausschusssitzung über die Beratungen zu den diesem Ausschuss vorgelegten Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen unterrichtet;

etwaige Fragen zu Beratungen über Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die einem Ausschuss vorgelegt werden, mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 gegebenen (7) und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 wiederholten Zusagen (8) sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung vom 2. Oktober 2001 (9) Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden.

Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten

18.

Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann.

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

19.

Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht. Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet.

Frühere Vereinbarungen

20.

Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (10) wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994 (11).


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(2)  In der vorliegenden Vereinbarung bezieht sich der Begriff „Ausschuss“ auf solche Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingerichtet wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Ausschuss verwiesen.

(3)  Zieldatum für die Erstellung des Verzeichnisses ist der 31. März 2008.

(4)  ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 21.

(5)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission), Slg. 1999, II-2463.

(6)  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.

(7)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 19.

(8)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 446, und ausführlicher Sitzungsbericht (CRE) für die Plenarsitzung des Parlaments vom 31. März 2004 unter „Abstimmung“.

(9)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 83.

(10)  ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.

(11)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.


ANLAGE XIV

RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT (1) UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (NACHSTEHEND „DIE BEIDEN ORGANE“)

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, (nachstehend „die Verträge“),

gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments (2), insbesondere auf die Artikel 105, 106 und 127 sowie auf Anlagen VIII und XIV,

unter Hinweis auf die vom gewählten Präsidenten der Kommission herausgegebenen politischen Leitlinien und die von diesem abgegebenen einschlägigen Erklärungen vom 15. September 2009 und 9. Februar 2010, und unter Hinweis auf die Erklärungen der designierten Kommissionsmitglieder anlässlich ihrer Anhörung vor den Ausschüssen des Parlaments,

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union stärkt,

B.

in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Unionsrechts größte Bedeutung beimessen,

C.

in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam und transparent wie möglich ausgeübt werden können,

D.

in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung nach Maßgabe des von den Verträgen ausgestalteten institutionellen Rahmens ausgelegt werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission die jeweiligen Aufgaben, die dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Nummer 9, umfassend beachten wird,

F.

in der Erwägung, dass es angebracht ist, die im Mai 2005 geschlossene Rahmenvereinbarung (3) zu aktualisieren und durch folgenden Text zu ersetzen —

ERZIELEN FOLGENDE VEREINBARUNG:

I.   GELTUNGSBEREICH

1.

Zur Verdeutlichung der neuen „besonderen Partnerschaft“ zwischen dem Parlament und der Kommission vereinbaren die beiden Organe die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Verfahren und die Planung zu verbessern.

Sie vereinbaren ferner spezifische Bestimmungen:

über die Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen, die in Anhang 1 dargelegt sind;

über die Weiterleitung von vertraulichen Informationen an das Parlament, die in Anhang 2 dargelegt sind;

über die Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften, die in Anhang 3 dargelegt sind;

und über den Zeitplan für das Arbeitsprogramm der Kommission, der in Anhang 4 dargelegt ist.

II.   POLITISCHE VERANTWORTUNG

2.

Nach seiner Ernennung durch den Europäischen Rat wird der designierte Präsident der Kommission dem Parlament politische Leitlinien für seine Amtszeit unterbreiten, um eine Aussprache mit dem Parlament in völliger Kenntnis der Sachlage vor dessen Abstimmung über die Wahl zu ermöglichen.

3.

Gemäß Artikel 106 seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.

Die designierten Mitglieder der Kommission gewährleisten eine umfassende Offenlegung aller einschlägigen Informationen gemäß der Verpflichtung zur Unabhängigkeit nach Artikel 245 AEUV.

Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist.

4.

Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.

Die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission geregelt.

Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv an Wahlkampagnen teilnehmen, sollten ab dem Ende der letzten Tagung vor den Wahlen unbezahlten Wahlurlaub nehmen.

Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig über seinen Beschluss, diese Beurlaubung zu genehmigen, und darüber, welches Mitglied der Kommission die entsprechenden Zuständigkeiten für die Dauer der Beurlaubung übernehmen wird.

5.

Fordert das Parlament den Präsidenten der Kommission auf, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen, so prüft dieser sorgfältig, ob er dieses Mitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV auffordern sollte, sein Amt niederzulegen. Entweder fordert der Präsident dieses Mitglied zur Niederlegung des Amtes auf, oder er erklärt in der nächsten Tagung vor dem Parlament, warum er dies ablehnt.

6.

Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 246 Absatz 2 AEUV ersetzt werden, so prüft der Präsident der Kommission sorgfältig das Ergebnis der Konsultation des Parlaments, bevor er die Zustimmung zum Beschluss des Rates gibt.

Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission die Stellungnahme des Parlaments sorgfältig prüfen kann, bevor das neue Mitglied der Kommission ernannt wird.

Ebenso prüft der Präsident der Kommission gemäß Artikel 246 Absatz 3 AEUV, wenn es sich bei der verbleibenden Amtszeit der Kommission um eine kurze Zeitspanne handelt, sorgfältig den Standpunkt des Parlaments.

7.

Beabsichtigt der Präsident der Kommission, die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Laufe ihrer Amtszeit gemäß Artikel 248 AEUV zu ändern, so unterrichtet er das Parlament rechtzeitig für die einschlägige parlamentarische Konsultation bezüglich dieser Änderungen; der Beschluss des Präsidenten, die Zuständigkeitsverteilung zu ändern, kann sofort wirksam werden.

8.

Legt die Kommission eine Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vor, die einen Interessenkonflikt oder das ethische Verhalten betrifft, wird sie um die Stellungnahme des Parlaments ersuchen.

III.   KONSTRUKTIVER DIALOG UND INFORMATIONSFLUSS

i)   Allgemeine Bestimmungen

9.

Die Kommission gewährleistet, dass sie insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, vor allem bei Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Parlament und Rat anwenden wird.

10.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreift die Kommission Maßnahmen, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass die Ansichten des Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik so weit wie möglich berücksichtigt werden.

11

Zur Umsetzung der „besonderen Partnerschaft“ zwischen Parlament und Kommission werden folgende verschiedene Vereinbarungen getroffen:

der Präsident der Kommission wird mit der Konferenz der Präsidenten auf Antrag des Parlaments mindestens zweimal jährlich zusammentreffen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern;

der Präsident der Kommission wird einen regelmäßigen Dialog mit dem Präsidenten des Parlaments über grundlegende horizontale Themenbereiche und wichtigere Gesetzgebungsvorschläge führen. Dieser Dialog sollte auch Einladungen an den Präsidenten des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder umfassen;

der Präsident der Kommission oder der für die interinstitutionellen Beziehungen zuständige Vizepräsident muss zur Teilnahme an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze eingeladen werden, wenn spezifische Themen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Tagesordnung der Plenartagung, den interinstitutionellen Beziehungen zwischen Parlament und Kommission sowie Legislativ- und Haushaltsangelegenheiten erörtert werden;

Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze mit dem Kollegium der Kommissionsmitglieder finden jährlich statt, um wichtige Fragen einschließlich der Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern;

die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze unterrichten die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse ihrer Aussprachen mit interinstitutioneller Dimension. Das Parlament unterrichtet ebenfalls die Kommission umfassend und regelmäßig über die Ergebnisse seiner Sitzungen in Bezug auf die Vorbereitung der Plenartagungen unter Berücksichtigung der Ansichten der Kommission. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 45;

die Generalsekretäre des Parlaments und der Kommission treffen regelmäßig zusammen, um einen beständigen Fluss der einschlägigen Informationen zwischen den beiden Organen zu gewährleisten.

12.

Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen, direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Parlamentsausschusses gibt.

13.

Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat.

Die beiden Organe legen auf der Grundlage des Arbeitsprogramms der Kommission im gemeinsamen Einvernehmen vorab die wesentlichen Initiativen fest, die im Plenum vorgelegt werden sollen. Die Kommission wird diese Initiativen grundsätzlich zunächst im Plenum und erst anschließend öffentlich vorstellen.

Dementsprechend bestimmen sie auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitz in geeigneter Form unterrichtet werden müssen.

Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 11 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist.

14.

Wird ein internes Dokument der Kommission — über das das Parlament nicht, wie in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen, informiert wurde — außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann.

15.

Die Kommission wird eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bei ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich nicht zwingender Rechtsvorschriften („soft law“) und delegierter Rechtsakte, zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Parlaments kann die Kommission auch Sachverständige des Parlaments zu diesen Sitzungen einladen.

Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 1 festgelegt.

16.

Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn ein Antrag dringlich ist. Sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn ein Antrag ausführlichere Arbeiten erfordert und dies ausreichend begründet ist. Das Parlament wird sicherstellen, dass diese Informationen innerhalb des Organs umfassend weitergeleitet werden.

Das Parlament wird sich bemühen, mündliche oder schriftliche Anfragen zu Themen zu vermeiden, bezüglich derer die Kommission dem Parlament ihren Standpunkt anhand einer schriftlichen Folgemitteilung bereits mitgeteilt hat.

Die Kommission verpflichtet sich, über die konkrete Weiterbehandlung einer Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags gemäß Artikel 225 AEUV (legislativer Initiativbericht) innerhalb von drei Monaten nach Annahme der entsprechenden Entschließung im Plenum zu berichten. Die Kommission legt spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vor oder nimmt den Vorschlag in das jährliche Arbeitsprogramm des Folgejahres auf. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.

Die Kommission verpflichtet sich zu enger Zusammenarbeit in einer frühen Phase mit dem Parlament bei Aufforderungen zur Vorlage von Gesetzgebungsinitiativen, die aus Bürgerinitiativen hervorgehen.

Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 31.

17.

Werden Initiativen, Empfehlungen oder Anträge auf bzw. für Gesetzgebungsakte gemäß Artikel 289 Absatz 4 AEUV unterbreitet, so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu diesen Vorschlägen im zuständigen Ausschuss des Parlaments.

18.

Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst Vereinbarungen in Bezug auf die erforderliche Übersetzung der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente.

Werden die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum AEUV genannten Schwellenwerte erreicht, gewährleistet die Kommission die Übersetzung aller begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zusammen mit ihrem eigenen Standpunkt hierzu.

19.

Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzes in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.

20.

Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben.

21.

Das Parlament wird die Kommission um ihre Stellungnahme ersuchen, wenn es eine Überarbeitung seiner Geschäftsordnung in Bezug auf die Beziehungen mit der Kommission beabsichtigt.

22.

Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung weitergeleitet werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang 2.

ii)   Internationale Übereinkünfte und Erweiterung

23.

Das Parlament wird umgehend und umfassend in allen Phasen der Verhandlungen zu und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien unterrichtet. Die Kommission handelt in einer Weise, dass ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 218 AEUV volle Wirkung zukommt, und achtet gleichzeitig die Rolle jedes Organs gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV.

Die Kommission wendet die in Anhang 3 dargelegten Regelungen an.

24.

Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Nummer 23 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese Unterrichtung des Parlaments erfolgt in der Regel über den zuständigen Ausschuss des Parlaments und erforderlichenfalls im Plenum. In hinreichend begründeten Fällen wird mehr als ein Ausschuss des Parlaments unterrichtet.

Das Parlament und die Kommission verpflichten sich, angemessene Verfahren und Garantien für die Weiterleitung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament gemäß den Bestimmungen von Anhang 2 vorzusehen.

25.

Die beiden Organe erkennen an, dass aufgrund ihrer unterschiedlichen institutionellen Aufgaben die Kommission die Europäische Union bei internationalen Verhandlungen, mit Ausnahme von Verhandlungen betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und anderer in den Verträgen vorgesehener Fälle, vertritt.

In den Fällen, in denen die Kommission die Union bei internationalen Konferenzen vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Delegationen der Union, so dass das Parlament unverzüglich und umfassend über den Fortgang der Konferenz unterrichtet werden kann. Die Kommission verpflichtet sich, die Delegation des Parlaments gegebenenfalls systematisch über die Ergebnisse der Verhandlungen zu unterrichten.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nicht unmittelbar an diesen Verhandlungen teilnehmen. Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und diplomatischen Möglichkeiten kann ihnen von der Kommission ein Beobachterstatus gewährt werden. Im Falle einer Weigerung wird die Kommission dem Parlament die Gründe dafür mitteilen.

Darüber hinaus erleichtert die Kommission die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter bei allen einschlägigen Sitzungen unter ihrer Verantwortung vor und nach den Verhandlungssitzungen.

26.

Unter denselben Bedingungen hält die Kommission das Parlament systematisch über Sitzungen von Gremien unterrichtet, die aufgrund multilateraler internationaler Übereinkommen unter Einbeziehung der Union eingesetzt werden, und erleichtert den Zugang zu diesen Sitzungen als Beobachter für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil von Delegationen der Union sind, wenn diese Gremien aufgerufen sind, Beschlüsse zu fassen, die die Zustimmung des Parlaments erfordern, oder deren Umsetzung Rechtsakte erfordert, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen.

27.

Die Kommission gewährt ferner der Delegation des Parlaments, die in die Delegationen der Union bei internationalen Konferenzen eingebunden ist, den Zugang zur Nutzung aller Einrichtungen der Delegationen der Union bei diesen Konferenzen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Logistik.

Der Präsident des Parlaments übermittelt dem Präsidenten der Kommission spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Konferenz einen Vorschlag zur Einbeziehung einer Delegation des Parlaments in die Delegation der Union und gibt dabei den Leiter der Delegation des Parlaments und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments an, die in die Delegation aufgenommen werden sollen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verkürzt werden.

Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der Delegation des Parlaments angehören, und der sie unterstützenden Bediensteten richtet sich nach der Gesamtgröße der EU-Delegation.

28.

Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der geeigneten parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann.

29.

Nimmt das Parlament gemäß Artikel 90 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 28 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses des Parlaments.

iii)   Ausführung des Haushaltsplans

30.

Bevor die Kommission auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde und prüft ihre Bemerkungen.

31.

Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 319 AEUV übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitz des gemäß Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird.

Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

iv)   Beziehungen zu den Regulierungsagenturen

32.

Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, sollten zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.

Darüber hinaus werden die Kommission und das Parlament im Rahmen der Gespräche der im März 2009 eingesetzten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu Agenturen einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position dezentralisierter Agenturen in der institutionellen Landschaft der Union anstreben, verbunden mit gemeinsamen Leitlinien hinsichtlich der Schaffung, der Struktur und des Betriebs dieser Agenturen und in Verbindung mit Fragen der Finanzierung, des Haushalts, der Überwachung und der Leitung.

IV.   ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND DER PROGRAMMPLANUNG

i)   Arbeitsprogramm der Kommission und Programmplanung der Europäischen Union

33.

Die Kommission leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen ein.

34.

Die Kommission legt jährlich ihr Arbeitsprogramm vor.

35.

Die beiden Organe arbeiten nach dem in Anhang 4 festgelegten Zeitplan zusammen.

Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments.

Die Kommission legt ausreichend detailliert dar, was unter den einzelnen Punkten des Arbeitsprogramms der Kommission geplant ist.

36.

Die Kommission erläutert, wenn sie in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehene einzelne Vorschläge nicht vorlegen kann und gibt die Fälle an, in denen sie davon abweicht. Der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, regelmäßig vor der Konferenz der Ausschussvorsitze die politische Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission für das betreffende Jahr darzulegen.

ii)   Verfahren zur Annahme von Rechtsakten

37.

Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen.

Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 294 AEUV zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c AEUV zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar.

38.

Das Parlament verpflichtet sich, bei der Bearbeitung einer von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 AEUV unterbreiteten Initiative bis zum Eingang des Standpunktes der Kommission zu der Initiative keinen Bericht im zuständigen Ausschuss anzunehmen.

Die Kommission verpflichtet sich, ihren Standpunkt zu einer solchen Initiative spätestens 10 Wochen nach ihrer Unterbreitung bekannt zu geben.

39.

Die Kommission stellt rechtzeitig ausführliche Erläuterungen zur Verfügung, bevor sie Vorschläge zurückzieht, zu denen das Parlament bereits in erster Lesung einen Standpunkt eingenommen hat.

Die Kommission nimmt zu Beginn der Amtszeit der neuen Kommission eine Überprüfung aller anhängigen Vorschläge vor, um sie politisch zu bestätigen oder zurückzuziehen, und berücksichtigt dabei gebührend die Ansichten des Parlaments.

40.

Für besondere Gesetzgebungsverfahren, bei denen das Parlament konsultiert werden muss, einschließlich weiterer Verfahren wie den Verfahren nach Artikel 148 AEUV, gilt, dass die Kommission:

i)

Maßnahmen ergreift, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass seine Ansichten so weit wie möglich berücksichtigt werden und dass insbesondere gewährleistet wird, dass das Parlament über die nötige Zeitspanne verfügt, um den Vorschlag der Kommission zu prüfen;

ii)

dafür Sorge trägt, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie wird beantragen, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde;

iii)

dafür Sorge trägt, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die erneute Anhörung des Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert;

iv)

sich verpflichtet, gegebenenfalls einen vom Parlament abgelehnten Gesetzgebungsvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, ihren Vorschlag aufrechtzuerhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.

41.

Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:

i)

die gesetzgeberischen Teile seiner Tagesordnungen so zu planen, dass sie mit dem laufenden Arbeitsprogramm der Kommission und den von ihm hierzu angenommenen Entschließungen vor allem im Hinblick auf die verbesserte Planung der vorrangigen Aussprachen in Einklang stehen;

ii)

soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder seine Stellungnahmen im Verfahren der Konsultation abzugeben;

iii)

unmittelbar nach der Verabschiedung des Arbeitsprogramms der Kommission nach Möglichkeit bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;

iv)

mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Anhörung zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind.

iii)   Fragen im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung

42.

Die Kommission gewährleistet, dass ihre Folgenabschätzungen unter ihrer Verantwortung mittels eines transparenten Verfahrens, das eine unabhängige Abschätzung garantiert, durchgeführt werden. Folgenabschätzungen sind rechtzeitig unter Berücksichtigung einiger unterschiedlicher Szenarien, einschließlich der Möglichkeit, dass nichts unternommen wird, zu veröffentlichen und werden während des Zeitraums der Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 zum AEUV grundsätzlich dem zuständigen Ausschuss des Parlaments vorgelegt.

43.

In Bereichen, in denen das Parlament normalerweise in den Gesetzgebungsprozess eingebunden ist, verwendet die Kommission, sofern angezeigt und auf ausreichend begründeter Grundlage, nicht zwingendes Recht, nachdem sie dem Parlament Gelegenheit gegeben hat, seine Ansichten darzulegen. Die Kommission erläutert dem Parlament im Einzelnen, wie dessen Ansichten bei der Annahme ihres Vorschlags berücksichtigt wurden.

44.

Zur Sicherstellung einer besseren Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts bemühen sich die Kommission und das Parlament um eine Einbeziehung obligatorischer Entsprechungstabellen und einer verbindlichen Frist für die Umsetzung, die bei Richtlinien normalerweise nicht mehr als zwei Jahre betragen sollte.

Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Unionsrechts stellt die die Kommission dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung, einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, je nach Einzelfall und unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen, insbesondere derjenigen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht.

V.   MITWIRKUNG DER KOMMISSION AN DEN PARLAMENTSARBEITEN

45.

Die Kommission räumt ihrer Anwesenheit in den Plenartagungen oder bei Sitzungen anderer Gremien des Parlaments, wenn diese angefragt worden ist, im Vergleich zu anderen gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen oder Einladungen Vorrang ein.

Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die zuständigen Mitglieder der Kommission in der Regel bei Tagesordnungspunkten, die unter ihre Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend sind, wenn das Parlament diese Anwesenheit angefragt hat. Dies gilt für die von der Konferenz der Präsidenten während der vorangegangenen Plenartagung genehmigten vorläufigen Entwürfe der Tagesordnungen.

Das Parlament bemüht sich darum, dass Tagesordnungspunkte der Plenartagungen, die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, in der Regel gemeinsam behandelt werden.

46.

Auf Antrag des Parlaments wird eine regelmäßige Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission vorgesehen werden. Diese Fragestunde wird zwei Teile umfassen: einen ersten Teil mit den Fraktionsvorsitzen oder deren Stellvertretern auf rein spontaner Grundlage, und einen zweiten Teil, der einem vorab, spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Plenartagung, vereinbarten politischen Thema gewidmet ist, jedoch ohne vorbereitete Fragen.

Außerdem wird eine Fragestunde mit Mitgliedern der Kommission, einschließlich des Vizepräsidenten für auswärtige Beziehungen/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, nach dem Vorbild der Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission und mit dem Ziel, die bestehende Fragestunde umzugestalten, eingeführt. Diese Fragestunde bezieht sich auf das Portfolio der jeweiligen Mitglieder der Kommission.

47.

Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 AEUV vereinbaren die beiden Organe allgemeine Regeln für die Zuteilung von Redezeit zwischen den Organen.

Die beiden Organe vereinbaren, dass ihre indikative Zuteilung von Redezeit beachtet werden sollte.

48.

Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, sein Möglichstes zu tun, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten.

Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung, unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen.

49.

Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt solche Vorschläge soweit irgend möglich.

50.

Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten.

Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich insbesondere darum, eine vernünftige Frist zu beachten, um die Anwesenheit von Mitgliedern der Kommission in ihren Sitzungen vorzusehen.

Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen kompetenten Beamten von angemessenem Rang vertreten ist.

Die Ausschüsse des Parlaments werden sich darum bemühen, ihre Arbeiten zu koordinieren; dies schließt ein, gleichzeitig stattfindende Sitzungen zu demselben Thema zu vermeiden; und sie werden sich darum bemühen, nicht vom Entwurf der Tagesordnung abzuweichen, damit die Kommission ihre Vertretung in einem angemessenen Umfang gewährleisten kann.

Wurde um die Anwesenheit eines hochrangigen Beamten (Generaldirektor oder Direktor) bei einer Ausschusssitzung ersucht, bei der ein Vorschlag der Kommission behandelt wird, so wird dem Vertreter der Kommission gestattet, das Wort zu ergreifen.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

51.

Die Kommission bekräftigt ihre Verpflichtung, die Gesetzgebungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst worden waren, so rasch wie möglich zu prüfen, um festzustellen, inwieweit diese Instrumente an das System der mit Artikel 290 AEUV eingeführten delegierten Rechtsakte angepasst werden müssen.

Als endgültige Zielsetzung sollte durch eine schrittweise Prüfung der Art und der Inhalte der Maßnahmen, die derzeit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen, ein kohärentes System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erreicht werden, das in jeder Hinsicht dem neuen Vertrag entspricht, damit sie rechtzeitig an die in Artikel 290 AEUV festgelegte Regelung angepasst werden.

52.

Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung ergänzen die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (4) und lassen deren Bestimmungen und mögliche Überarbeitungen dieser Vereinbarung unberührt. Unbeschadet kommender Verhandlungen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat verpflichten sich die beiden Organe dazu, sich über wesentliche Änderungen in Vorbereitung künftiger Verhandlungen über eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ an die neuen durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Bestimmungen zu einigen und dabei die derzeitigen Vorgehensweisen und die aktualisierte Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen.

Ebenso stimmen sie darin überein, dass der vorhandene interinstitutionelle Kontaktmechanismus auf politischer und technischer Ebene in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf die Gewährleistung einer effizienten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Parlament, Kommission und Rat verstärkt werden muss.

53.

Die Kommission verpflichtet sich, die jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union im Hinblick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 17 EUV zügig in die Wege zu leiten.

Das Arbeitsprogramm der Kommission stellt den Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union dar. Nach der Annahme des Arbeitsprogramms durch die Kommission sollte ein Trilog zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission stattfinden, um eine Einigung zur Programmplanung der Union zu erzielen.

In diesem Zusammenhang und sobald das Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen zur Programmplanung der Union erzielt haben, überarbeiten beide Organe die Bestimmungen der derzeitigen Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit der Programmplanung.

Das Parlament und die Kommission fordern den Rat auf, so rasch wie möglich Gespräche über die Programmplanung der Union, wie in Artikel 17 EUV vorgesehen, aufzunehmen.

54.

Beide Organe nehmen in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der praktischen Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge vor. Ende 2011 erfolgt eine Überprüfung unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen.

ANHANG 1

SITZUNGEN DER KOMMISSION MIT NATIONALEN SACHVERSTÄNDIGEN

In dem vorliegenden Anhang werden die Modalitäten zur Durchführung von Nummer 15 der Rahmenvereinbarung festgelegt.

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der Nummer 15 der Rahmenvereinbarung betreffen die folgenden Sitzungen:

(1)

Sitzungen der Kommission im Rahmen der von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen, zu denen nationale Behörden aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.

(2)

Ad-hoc-Sitzungen der Kommission, zu denen nationale Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.

Unbeschadet der derzeitigen und künftigen spezifischen Vereinbarungen über die Unterrichtung des Parlaments über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission (5) sind Sitzungen von Komitologieausschüssen ausgenommen.

2.   Informationen zur Übermittlung an das Parlament

Die Kommission verpflichtet sich, dem Parlament die gleiche Dokumentation zu schicken, die sie den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den oben genannten Sitzungen schickt. Die Kommission wird diese Unterlagen, einschließlich Tagesordnungen, gleichzeitig, wenn diese an die nationalen Sachverständigen geschickt werden, an eine funktionsbezogene Mailbox des Parlaments übermitteln.

3.   Hinzuziehung von Sachverständigen des Parlaments

Auf Ersuchen des Parlaments kann die Kommission beschließen, das Parlament einzuladen, Sachverständige des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen gemäß Nummer 1 zu entsenden.

ANHANG 2

ÜBERMITTLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN AN DAS PARLAMENT

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Nummer 1.2 von der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments. Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen.

1.2.

Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Urheber zu verstehen.

1.2.1.

Ausdruck „vertrauliche Informationen“ bezeichnet „EU-Verschlusssachen“ sowie nicht als Verschlusssache eingestufte „andere vertrauliche Informationen“.

1.2.2.

Der Begriff „EU-Verschlusssachen“ umfasst alle Informationen und Materialien, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ eingestuft werden, oder gleichwertige nationale oder internationale Kennzeichnungen für die Einstufung als Verschlusssache tragen, und deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen aus der Union handelt oder um Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen eingehen.

a)   „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

b)   „SECRET UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

c)   „CONFIDENTIEL UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.

d)   „RESTREINT UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

1.2.3.

„Sonstige vertrauliche Informationen“ bedeutet alle sonstigen vertraulichen Informationen, einschließlich dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die vom Parlament angefordert und/oder von der Kommission übermittelt werden.

1.3.

Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zu vertraulichen Informationen, wenn sie von einem der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien oder Amtsträger einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält. Darüber hinaus kann die Kommission dem Parlament auf eigenes Betreiben gemäß den Vorschriften dieses Anhangs alle vertraulichen Informationen übermitteln.

1.4

Im Rahmen dieses Anhangs können bei der Kommission vertrauliche Informationen beantragen:

der Präsident des Parlaments,

die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse des Parlaments,

das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten, und

der Leiter der Delegation des Parlaments, die in die Delegation der Union bei einer internationalen Konferenz eingebunden ist.

1.5.

Von der Anwendung des Geltungsbereichs dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eines der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger nicht durch einen endgültigen Beschluss der Kommission bzw. ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abgedeckt sind, sowie Informationen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dies erfolgt unbeschadet von Nummer 44 der Rahmenvereinbarung und der Haushaltskontrollrechte des Parlaments.

1.6.

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments (6) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7).

2.   Allgemeine Bestimmungen

2.1.

Auf Antrag eines der in Nummer 1.4 genannten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger übermittelt die Kommission diesem Gremium bzw. diesem Amtsträger innerhalb kürzester Frist sämtliche für die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beachten beide Organe Folgendes:

die Grundrechte der Person, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Schutz der Privatsphäre,

Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren,

den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsbeziehungen,

den Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, den internationalen Beziehungen, der Währungsstabilität und den finanziellen Interessen.

Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

Die vertraulichen Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt.

2.2.

EU-Verschlusssachen werden dem Parlament unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards für die Sicherheit, wie sie von anderen Organen der Union, insbesondere der Kommission, angewandt werden, übermittelt und von ihm behandelt und geschützt.

Bei der Einstufung von aus dem Bereich der Kommission stammenden Informationen als Verschlusssache wird die Kommission sicherstellen, dass sie entsprechend den internationalen Standards und Begriffsbestimmungen sowie nach Maßgabe ihrer internen Vorschriften angemessene Niveaus der Einstufung als Verschlusssache anwendet und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass das Parlament in der Lage sein muss, im Hinblick auf die tatsächliche Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Zugang zu Verschlusssachen zu haben.

2.3.

Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information oder des angemessenen Geheimhaltungsgrads, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, konsultieren die beiden Organe einander unverzüglich und vor der Übermittlung des Dokuments. Bei diesen Konsultationen wird das Parlament von dem Vorsitz des betreffenden parlamentarischen Gremiums, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, oder von dem Amtsträger, der den Antrag gestellt hat, vertreten. Die Kommission wird von dem zuständigen Mitglied der Kommission nach Konsultation des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vertreten. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

2.4.

Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.3 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des parlamentarischen Gremiums bzw. des Amtsträgers, das bzw. der den Antrag gestellt hat, die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Nummer 3.2 dieses Anhangs ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.

2.5.

Der Zugang zu EU-Verschlusssachen wird gemäß den für die persönliche Sicherheitsüberprüfung geltenden Bestimmungen gewährt.

2.5.1.

Der Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“ und „CONFIDENTIEL UE“ eingestuften Informationen kann nur Beamten des Parlaments und jenen Bediensteten des Parlaments gewährt werden, die für die Fraktionen tätig sind, für die die Informationen unbedingt erforderlich sind und die vorher von dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

2.5.2.

In Anbetracht der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments wird den Mitgliedern, die keiner persönlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind, der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuften Dokumenten nach einvernehmlich festgelegten praktischen Regelungen gewährt, einschließlich der Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung, dass sie den Inhalt dieser Dokumente nicht an Dritte weitergeben werden.

Der Zugang zu als „SECRET UE“ eingestuften Dokumenten wird Mitgliedern gewährt, die einer entsprechenden persönlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

2.5.3.

Mit Unterstützung der Kommission werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der erforderliche Beitrag der nationalen Behörden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vom Parlament so rasch wie möglich eingeholt werden kann.

Einzelheiten der Kategorie bzw. der Kategorien von Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben sollen, werden gleichzeitig mit dem Antrag mitgeteilt.

Vor der Gewährung des Zugangs zu solchen Informationen wird jede Einzelperson über deren Vertraulichkeitsgrad und die entsprechenden Sicherheitsverpflichtungen unterrichtet.

Im Rahmen der Überprüfung dieses Anhangs und den künftigen Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 wird die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen erneut geprüft werden.

3.   Modalitäten für den Zugang zu vertraulichen Informationen und ihre Behandlung

3.1.

Die gemäß den in Nummer 2.3 und gegebenenfalls Nummer 2.4 vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter der Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, unter folgenden Bedingungen verfügbar gemacht:

 

Das Parlament und die Kommission werden die Registrierung und Verfolgbarkeit der vertraulichen Informationen gewährleisten.

 

Im Einzelnen werden EU-Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE“ und als „SECRET UE“ eingestuft sind, vom Zentralregister des Generalsekretariats der Kommission der zuständigen Dienststelle des Parlaments übermittelt, die dafür verantwortlich sein wird, die Informationen nach den vereinbarten Modalitäten dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, zur Verfügung zu stellen.

 

Die Übermittlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, unterliegt weiteren Modalitäten, die zwischen der Kommission und dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, vereinbart werden, wobei das Ziel darin besteht, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das der Einstufung als Verschlusssache entspricht.

3.2.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 2.2 und 2.4 und der künftigen Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4.1 werden vor der Weiterleitung der Informationen der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen einvernehmlich festgelegt. Diese zwischen dem für den betreffenden Politikbereich zuständigen Mitglied der Kommission und dem (durch seinen Vorsitz vertretenen) parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, erfolgende einvernehmliche Festlegung sieht die Wahl einer der in Nummern 3.2.1 und 3.2.2 vorgesehenen Optionen vor, um das angemessene Niveau an Vertraulichkeit zu gewährleisten.

3.2.1.

Bezüglich der Adressaten der vertraulichen Informationen sollte eine der folgenden Optionen vorgesehen werden:

in durch unbedingt außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließlich für den Präsidenten des Parlaments bestimmte Informationen;

das Präsidium und/oder die Konferenz der Präsidenten;

der Vorsitz und der Berichterstatter des entsprechenden Ausschusses des Parlaments;

alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments (ordentliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder);

alle Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Die betreffenden vertraulichen Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Kommission veröffentlicht oder an andere Empfänger übermittelt werden.

3.2.2.

Bezüglich der Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen sollten folgende Optionen vorgesehen werden:

a)

Prüfung der Unterlagen in einem gesicherten Lesesaal, wenn die Informationen mindestens als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft sind;

b)

Abhaltung der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Teilnahme lediglich der Mitglieder des Präsidiums, der Mitglieder der Konferenz der Präsidenten oder der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments sowie von Beamten des Parlaments und jenen Bediensteten des Parlaments, die für die Fraktionen arbeiten, die vorab vom Vorsitz als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und deren Anwesenheit unbedingt erforderlich ist, sofern sie einer Sicherheitsüberprüfung auf dem erforderlichen Niveau unterzogen worden sind, wobei folgende Bedingungen zu berücksichtigen sind:

alle Dokumente können nummeriert, zu Beginn der Sitzung verteilt und am Ende der Sitzung wieder eingesammelt werden. Es dürfen keine Aufzeichnungen der Dokumente und keine Fotokopien angefertigt werden;

im Sitzungsprotokoll wird die Prüfung des Punktes, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht erwähnt.

Vor der Übermittlung können alle persönlichen Daten aus den Dokumenten gestrichen werden.

Vertrauliche Informationen, die Empfängern im Parlament mündlich weitergegeben werden, unterliegen demselben Schutzniveau, das für vertrauliche Informationen gilt, die in schriftlicher Form bereitgestellt werden. Dies kann eine eidesstattliche Erklärung der Empfänger der Informationen umfassen, mit der sie erklären, dass sie deren Inhalt nicht an Dritte weitergeben.

3.2.3.

Für die Prüfung schriftlicher Informationen in einem gesicherten Lesesaal stellt das Parlament sicher, dass folgende Vorkehrungen getroffen wurden:

ein sicheres Aufbewahrungssystem für vertrauliche Informationen;

ein gesicherter Lesesaal ohne Fotokopiermaschine, Telefon, Fax, Scanner oder sonstige Vervielfältigungs- oder Weiterleitungsmöglichkeiten für Dokumente usw.;

Sicherheitsbestimmungen für den Zugang zum Lesesaal in Form der Eintragung per Unterschrift in ein Zugangsverzeichnis und einer eidesstattlichen Erklärung, die gesichteten vertraulichen Informationen nicht zu verbreiten.

3.2.4.

Die oben genannten Bestimmungen schließen andere gleichwertige Regelungen, die zwischen den Organen vereinbart werden, nicht aus.

3.3.

Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden auf die Mitglieder die in Anlage VIII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen und auf die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments die geltenden Vorschriften von Artikel 86 des Statuts (8) bzw. Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

4.   Schlussbestimmungen

4.1.

Die Kommission und das Parlament ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck koordinieren die zuständigen Dienststellen der Kommission und des Parlaments die Durchführung dieses Anhangs. Dazu gehören die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit von vertraulichen Informationen und die regelmäßige gemeinsame Überprüfung der angewandten Sicherheitsvorkehrungen und Standards.

Das Parlament verpflichtet sich, seine internen Vorschriften erforderlichenfalls anzupassen, um die in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsvorschriften für vertrauliche Informationen umzusetzen.

Das Parlament verpflichtet sich, so bald wie möglich seine künftigen Sicherheitsvorkehrungen einzuführen und diese Vorkehrungen einvernehmlich mit der Kommission zu überprüfen, um eine Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards herzustellen. Damit wird dieser Anhang in Bezug auf Folgendes wirksam werden:

technische Sicherheitsvorschriften und Standards betreffend die Behandlung und Aufbewahrung von vertraulichen Informationen, einschließlich von Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der physischen, der persönlichen, der dokumentenspezifischen und der IT-Sicherheit,

Einsetzung eines besonderen Aufsichtsausschusses, dem angemessen geprüfte Mitglieder für die Behandlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, angehören.

4.2.

Das Parlament und die Kommission werden diesen Anhang überprüfen und ihn gegebenenfalls spätestens zum Zeitpunkt der in Nummer 54 der Rahmenvereinbarung festgelegten Überprüfung unter Berücksichtigung folgender Entwicklungen anpassen:

künftige Sicherheitsvorkehrungen unter Beteiligung des Parlaments und der Kommission;

sonstige Vereinbarungen oder Rechtsakte, die für die Weiterleitung von Informationen zwischen den Organen von Bedeutung sind.

ANHANG 3

VERHANDLUNGEN ZU UND ABSCHLUSS VON INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN

In dem vorliegenden Anhang werden detaillierte Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für das Parlament betreffend Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften gemäß den Nummern 23, 24 und 25 der Rahmenvereinbarung festgelegt:

1.

Die Kommission unterrichtet das Parlament über ihre Absicht, die Einleitung von Verhandlungen vorzuschlagen, gleichzeitig mit der Unterrichtung des Rates.

2.

Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung legt die Kommission bei der Vorlage von Entwürfen von Verhandlungsleitlinien mit Blick auf ihre Annahme durch den Rat diese Leitlinien gleichzeitig dem Parlament vor.

3.

Die Kommission trägt den Anmerkungen des Parlaments im gesamten Prozess der Verhandlungen gebührend Rechnung.

4.

Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 23 der Rahmenvereinbarung hält die Kommission das Parlament regelmäßig und zeitnah über den Ablauf der Verhandlungen bis zur Paraphierung der Übereinkunft unterrichtet; sie erläutert, ob und wie die Anmerkungen des Parlaments in die Texte, die Gegenstand der Verhandlungen waren, aufgenommen worden sind, und wenn nicht, warum nicht.

5.

Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission dem Parlament während des Verhandlungsprozesses alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die sie auch dem Rat (oder dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss) zur Verfügung stellt. Dies umfasst Entwürfe von Änderungen zu angenommenen Verhandlungsleitlinien, Entwürfe von Verhandlungstexten, vereinbarte Artikel, das vereinbarte Datum für die Paraphierung der Übereinkunft und der Wortlaut der zu paraphierenden Übereinkunft. Die Kommission übermittelt ebenso dem Parlament, wie sie es dem Rat gegenüber tut (oder gegenüber dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss), alle einschlägigen Unterlagen, die sie von Dritten erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Die Kommission hält den zuständigen Ausschuss des Parlaments über Entwicklungen in den Verhandlungen unterrichtet und erläutert insbesondere, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind.

6.

Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss nicht die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission sicher, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird, indem Informationen bereitgestellt werden, die zumindest den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und deren Abschluss abdecken.

7.

Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung übermittelt die Kommission dem Parlament rechtzeitig ausführliche Informationen, wenn eine internationale Übereinkunft paraphiert wird, und unterrichtet das Parlament so früh wie möglich, wenn sie beabsichtigt, dem Rat deren vorläufige Anwendung vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür, sofern sie nicht aus Gründen der Dringlichkeit daran gehindert wird.

8.

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Parlament gleichzeitig und rechtzeitig über ihre Absicht, dem Rat die Aussetzung einer internationalen Übereinkunft vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür.

9.

Für internationale Übereinkünfte, die unter das im AEUV vorgesehene Verfahren der Zustimmung fallen, hält die Kommission das Parlament ebenfalls uneingeschränkt unterrichtet, ehe sie Änderungen einer Übereinkunft mit Ermächtigung des Rates im Wege der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV billigt.

ANHANG 4

ZEITPLAN FÜR DAS ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION

Dem Arbeitsprogramm der Kommission liegt eine Liste der Gesetzgebungsvorschläge und der Vorschläge ohne Gesetzescharakter für die folgenden Jahre bei. Das Arbeitsprogramm der Kommission deckt das in Frage stehende nächste Jahr ab und enthält ausführliche Angaben zu den Prioritäten der Kommission für die nachfolgenden Jahre. Das Arbeitsprogramm der Kommission kann damit die Grundlage für einen strukturierten Dialog mit dem Parlament im Hinblick auf die Bemühungen um Einvernehmlichkeit darstellen.

Das Arbeitsprogramm der Kommission enthält ebenfalls die geplanten Initiativen zu den nicht zwingenden Rechtsakten, zur geplanten Rücknahme von Rechtsakten und zur Vereinfachung von Rechtsakten.

1.

Im ersten Halbjahr eines Jahres nehmen die Mitglieder der Kommission einen anhaltenden und regelmäßigen Dialog mit den entsprechenden parlamentarischen Ausschüssen über die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für dieses Jahr und über die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission auf. Auf der Grundlage dieses Dialogs erstattet jeder Ausschuss des Parlaments der Konferenz der Ausschussvorsitze über dessen Ergebnis Bericht.

2.

Parallel dazu führt die Konferenz der Ausschussvorsitze eine regelmäßige Aussprache mit dem für die interinstitutionellen Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Durchführung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission zu beurteilen, die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern und eine Bilanz der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betreffenden Ausschüssen des Parlaments und den zuständigen Mitgliedern der Kommission zu ziehen.

3.

Im Juni unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitze der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung der Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission und die Prioritäten des Parlaments für das anstehende Arbeitsprogramm der Kommission umfasst; das Parlament unterrichtet die Kommission darüber.

4.

Auf der Grundlage dieses zusammenfassenden Berichts nimmt das Parlament in der Juli-Tagung eine Entschließung an, in der es seinen Standpunkt darlegt, insbesondere einschließlich von Anträgen, die sich auf legislative Initiativberichte stützen.

5.

Jedes Jahr wird in der ersten Tagung im September eine Debatte über die Lage der Union stattfinden, in deren Verlauf der Präsident der Kommission eine Ansprache hält, in der er die Bilanz des laufenden Jahres zieht und einen Ausblick auf die künftigen Prioritäten für die folgenden Jahre gibt. Zu diesem Zweck wird der Präsident der Kommission dem Parlament parallel dazu schriftlich die wichtigsten Elemente darlegen, an denen sich die Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission für das folgende Jahr orientieren wird.

6.

Ab Anfang September können die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission für eine ausführliche Aussprache über die künftigen Prioritäten in den einzelnen Politikbereichen zusammenkommen. Diese Zusammenkünfte werden gegebenenfalls durch eine Zusammenkunft der Konferenz der Ausschussvorsitze und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie eine Zusammenkunft der Konferenz der Präsidenten und des Präsidenten der Kommission vervollständigt.

7.

Im Oktober nimmt die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das darauffolgende Jahr an. Anschließend stellt der Präsident der Kommission dieses Arbeitsprogramm dem Parlament auf angemessener Ebene vor.

8.

Das Parlament kann eine Aussprache durchführen und in der Tagung im Dezember eine Entschließung annehmen.

9.

Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt.

10.

Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt.


(1)  Beschluss des Parlaments vom 20. Oktober 2010.

(2)  ABl. L 44 vom 15.2.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 125.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  Die dem Parlament über die Arbeit von Komitologieausschüssen gelieferten Informationen und die Zuständigkeiten des Parlament bei der Durchführung der Komitologieverfahren werden in anderen Instrumenten klar festgelegt: (1) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), (2) der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Komitologieverfahren und (3) in den für die Durchführung von Artikel 291 AEUV notwendigen Instrumenten.

(6)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(8)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind.


ANLAGE XV

VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2001 ÜBER DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(2)

Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(3)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen wurde die Notwendigkeit betont, die Arbeit der Organe der Union transparenter zu machen. Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern.

(4)

Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.

(5)

Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus diesen beiden Verträgen ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen.

(6)

Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.

(7)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Jedes Organ sollte seine Sicherheitsbestimmungen beachten.

(8)

Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden.

(9)

Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten durch interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden.

(10)

Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

(11)

Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.

(12)

Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

(13)

Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

(14)

Jedes Organ sollte die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit über die neuen geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal entsprechend auszubilden und so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. Um den Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, sollte jedes Organ ein Dokumentenregister zugänglich machen.

(15)

Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung des Rechts der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten.

(16)

Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(17)

Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest. Der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten (4), der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (5), der Beschluss 97/632/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (6) sowie die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Schengen-Dokumenten sollten daher nötigenfalls geändert oder aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es:

a)

die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist,

b)

Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und

c)

eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

Artikel 2

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

(1)   Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

(2)   Die Organe können vorbehaltlich der gleichen Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten gewähren.

(3)   Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

(4)   Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

(5)   Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

(6)   Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)   „Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;

b)   „Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

Artikel 4

Ausnahmeregelung

(1)   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a)

der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

die öffentliche Sicherheit,

die Verteidigung und militärische Belange,

die internationalen Beziehungen,

die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

b)

der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.

(2)   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(3)   Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(4)   Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(6)   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

(7)   Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

Artikel 5

Dokumente in den Mitgliedstaaten

Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat — es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf — das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

Artikel 6

Anträge

(1)   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(2)   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.

(3)   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

(4)   Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

(1)   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

(2)   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

(3)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(4)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

(1)   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.

(2)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

Artikel 9

Behandlung sensibler Dokumente

(1)   Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.

(2)   Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

(3)   Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

(4)   Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

(6)   Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.

(7)   Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

Artikel 10

Zugang im Anschluss an einen Antrag

(1)   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.

(2)   Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

(3)   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

Artikel 11

Register

(1)   Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

(2)   Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

Artikel 12

Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register

(1)   Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.

(2)   Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 direkt zugänglich gemacht werden.

(3)   Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt zugänglich gemacht werden.

(4)   Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

Artikel 13

Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

(1)   Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

a)

Vorschläge der Kommission;

b)

Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 des EG-Vertrags genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

c)

Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

d)

vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags erstellte Übereinkommen;

e)

zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Übereinkommen;

f)

von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene internationale Übereinkünfte.

(2)   Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im Amtsblatt veröffentlicht:

a)

dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen;

b)

Gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

c)

Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3)   Jedes Organ kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 14

Information

(1)   Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.

Artikel 15

Verwaltungspraxis in den Organen

(1)   Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

(2)   Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

Artikel 16

Vervielfältigung von Dokumenten

Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Artikel 17

Berichte

(1)   Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

(2)   Spätestens zum 31. Januar 2004 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Jedes Organ passt seine Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen werden am 3. Dezember 2001 wirksam.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) mit dieser Verordnung, um zu gewährleisten, dass die Dokumente so umfassend wie möglich aufbewahrt und archiviert werden.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der geltenden Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dieser Verordnung.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 70.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001.

(4)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).

(5)  ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/567/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 45).

(6)  ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27.

(7)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.


ANLAGE XVI

LEITLINIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERHALTENSREGELN FÜR DIE MITGLIEDER

1.

Es sollte unterschieden werden zwischen visuellen Äußerungen, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend und/oder diffamierend wirken, ein vernünftiges Maß nicht überschreiten und keine Konflikte erzeugen, und Verhaltensweisen, durch die eine parlamentarische Tätigkeit gleich welcher Art aktiv gestört wird.

2.

Die Mitglieder sind für Personen, die sie beschäftigen oder denen sie Zutritt zum Parlament verschafft haben, verantwortlich, wenn diese in den Gebäuden des Parlaments die für die Mitglieder geltenden Verhaltensregeln nicht einhalten.

Diese Personen und alle anderen parlamentsfremden Personen, die sich in den Gebäuden des Parlaments aufhalten, unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten oder seiner Vertreter.


ANLAGE XVII

LEITLINIEN FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZUR KOMMISSION

1.   Für das Zustimmungsvotum des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission gelten folgende Grundsätze, Kriterien und Regelungen:

a)   Bewertung

Das Parlament bewertet die designierten Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihres Einsatzes für Europa und ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Es bewertet ferner die Kenntnis ihres künftigen Geschäftsbereichs und ihre Kommunikationsfähigkeiten.

Das Parlament achtet besonders auf die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Es kann sich zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten äußern.

Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen.

b)   Anhörungen

Jedes designierte Kommissionsmitglied wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zu einer einzigen Anhörung zu erscheinen. Die Anhörungen finden öffentlich statt.

Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze gemeinsam organisiert. Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der betreffenden Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

i)

Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss angehört;

ii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen gemeinsam angehört;

iii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss angehört, der den anderen Ausschuss bzw. die anderen Ausschüsse zur Teilnahme an der Anhörung einlädt.

Der gewählte Kommissionspräsident wird zu den Vorkehrungen in vollem Umfang angehört.

Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Die Zahl der schriftlichen Sachfragen ist auf fünf pro zuständigen Ausschuss beschränkt.

Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 20 Minuten abzugeben. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

c)   Bewertung

Eine mit einem Index versehene Videoaufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Ausschüsse treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Ausschüsse werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Gelingt es einem Ausschuss nicht, in jedem dieser beiden Punkte einen Konsens zu erzielen, lässt sein Vorsitz abschließend über beide Beschlüsse in geheimer Abstimmung abstimmen. Die Erklärungen der Ausschüsse über die Bewertung werden veröffentlicht und in einer gemeinsamen Sitzung der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, vorgestellt. Nach einer Aussprache und sofern sie nicht beschließen, weitere Informationen einzuholen, erklären die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze die Anhörungen für geschlossen.

Der gewählte Präsident der Kommission stellt das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der gesamte Rat eingeladen wird. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache können jede Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 110 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung. Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

2.   Für den Fall, dass sich während der Amtszeit der Kommission eine Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder oder eine wesentliche Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission ergibt, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Wenn ein durch Rücktritt, erzwungenen Rückzug oder Tod frei gewordener Posten zu besetzen ist, fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied unverzüglich auf, unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

b)

Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied auf, unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

c)

Im Falle einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung werden die betroffenen Kommissionsmitglieder aufgefordert, vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu erscheinen, bevor sie ihre neuen Aufgaben übernehmen.

Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 geregelten Verfahren wird bei Ernennung eines einzigen Kommissionsmitglieds im Plenum in geheimer Abstimmung abgestimmt.


ANLAGE XVIII

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSARBEITUNG VON INITIATIVBERICHTEN

BESCHLUSS DER KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN VOM 12. DEZEMBER 2002 (1)

DIE KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN,

gestützt auf die Artikel 25, 27, 119, 120, 35, 42, 45, 47, 48, 50, 202 Absatz 2 und 205 Absatz 2 der Geschäftsordnung,

gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Arbeitsgruppe für die Reform des Parlaments,

in der Erwägung, dass nach dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2007 der Beschluss der Konferenz vom 12. Dezember 2002 abgeändert werden sollte,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.   Dieser Beschluss gilt für folgende Kategorien von Initiativberichten:

a)

legislative Initiativberichte auf der Grundlage von Artikel 192 EG-Vertrag und Artikel 42 der Geschäftsordnung;

b)

strategische Berichte auf der Grundlage der nichtlegislativen strategischen und prioritären Initiativen, die im jährlichen Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission enthalten sind;

c)

nichtlegislative Initiativberichte, die nicht auf einem Dokument eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Europäischen Union oder einem Dokument beruhen, das dem Parlament unbeschadet von Artikel 2 Absatz 3 zur Information übermittelt wurde;

d)

jährliche Tätigkeits- und Überwachungsberichte (wie in Anlage 1 aufgeführt) (2);

e)

Umsetzungsberichte über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht und über ihre Durchführung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten.

2.   Jeder Ausschuss kann gleichzeitig bis zu sechs Initiativberichte ausarbeiten. Für Ausschüsse mit Unterausschüssen wird diese Quote um einen Bericht pro Unterausschuss erhöht. Dieser zusätzliche Bericht wird vom Unterausschuss ausgearbeitet.

Von dieser Obergrenze ausgenommen sind:

Legislative Initiativberichte;

Umsetzungsberichte; jeder Ausschuss kann jährlich einen Bericht dieser Kategorie ausarbeiten.

3.   Der Ausschuss, der um eine Genehmigung ersucht, darf den fraglichen Bericht nicht früher als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Genehmigung oder, im Falle der Bekanntgabe, drei Monate nach der Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze, in der die Ausarbeitung des Berichts bekannt gegeben wurde, annehmen.

Artikel 2

Bedingungen für die Genehmigung

1.   Der vorgeschlagene Bericht darf sich nicht mit Themen befassen, die hauptsächlich unter Analyse- und Forschungstätigkeiten fallen, die auf andere Weise, z. B. durch Studien, abgedeckt werden können.

2.   Der vorgeschlagene Bericht darf sich nicht mit Themen befassen, die bereits Gegenstand eines vom Plenum in den letzten zwölf Monaten verabschiedeten Berichts waren, es sei denn, neue Fakten rechtfertigen dies ausnahmsweise.

3.   Wenn es sich um Berichte handelt, die auf der Grundlage eines Dokuments erarbeitet werden, das dem Parlament zur Information zugegangen ist, gelten folgende Bedingungen:

Bei dem Basisdokument muss es sich um ein amtliches Dokument eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union handeln und

a)

es muss dem Europäischen Parlament offiziell zur Konsultation oder zur Information übermittelt worden sein, oder

b)

es muss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sein, und zwar im Rahmen der Konsultation aller Beteiligten, oder

c)

es muss sich um ein Dokument eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union handeln, das dem Europäischen Rat offiziell vorgelegt wurde, oder um ein Dokument des Europäischen Rates;

das Dokument muss in allen Amtssprachen der Europäischen Union übermittelt werden;

der Antrag auf Genehmigung muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des betreffenden Dokuments an das Europäische Parlament oder seiner Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

4.   Die Berichte ohne Bezug zu einem Basisdokument, die von einem Organ der Gemeinschaft verfasst werden, dürfen keine Themen behandeln, die bereits ausdrücklich in dem von der Kommission vorgelegten und vom Parlament für das laufende Jahr genehmigten Gesetzgebungsprogramm erwähnt sind.

Artikel 3

Verfahren

1.   Nachdem die Konferenz der Ausschussvorsitze über den Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, wird die Genehmigung automatisch erteilt für

Umsetzungsberichte;

jährliche Tätigkeits- und Überwachungsberichte (wie in Anlage 1 aufgeführt).

2.   Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Genehmigung sind an die Konferenz der Ausschussvorsitze zu richten, die die Einhaltung der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Kriterien sowie der in Artikel 1 festgelegten Quote prüft. Alle diese Anträge müssen Angaben über die Art des Berichts, den genauen Titel und gegebenenfalls das Basisdokument/die Basisdokumente enthalten.

3.   Anträge auf Ausarbeitung strategischer Berichte werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze nach Beilegung eines Zuständigkeitskonflikts genehmigt. Die Konferenz der Präsidenten kann diesen Beschluss innerhalb einer Frist von höchstens vier parlamentarischen Arbeitswochen auf besonderen Antrag einer Fraktion aufheben.

4.   Die Konferenz der Ausschussvorsitze befasst die Konferenz der Präsidenten mit Anträgen auf Ausarbeitung von legislativen und nichtlegislativen Initiativberichten, die ihrer Auffassung nach den Kriterien und der zugeteilten Quote entsprechen, im Hinblick auf deren Genehmigung. Die Konferenz der Ausschussvorsitze unterrichtet gleichzeitig die Konferenz der Präsidenten über alle Genehmigungen für jährliche Tätigkeits- und Überwachungsberichte gemäß den Anlagen 1 und 2, Umsetzungsberichte und strategische Berichte.

5.   Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausarbeitung von legislativen und nichtlegislativen Initiativberichten fasst die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss zu diesen Anträgen innerhalb einer Frist von höchstens vier parlamentarischen Arbeitswochen nach der Befassung durch die Konferenz der Ausschussvorsitze, es sei denn, sie beschließt, diese Frist ausnahmsweise zu verlängern.

6.   Wird die Zuständigkeit eines Ausschusses zur Ausarbeitung eines Berichts in Frage gestellt, so beschließt die Konferenz der Präsidenten innerhalb von sechs parlamentarischen Arbeitswochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder gegebenenfalls von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen (3).

Artikel 4

Anwendung von Artikel 50 der Geschäftsordnung — Verfahren mit assoziierten Ausschüssen (4)

1.   Die Anträge auf Anwendung von Artikel 50 der Geschäftsordnung werden bis spätestens an dem Montag vorgelegt, der der monatlichen Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze vorausgeht, in der die Anträge auf Ausarbeitung von Initiativberichten behandelt werden.

2.   Die Konferenz der Ausschussvorsitze behandelt die Anträge auf Ausarbeitung von Initiativberichten und auf Anwendung von Artikel 50 in ihrer monatlichen Sitzung.

3.   Wird bezüglich eines Antrags auf Anwendung von Artikel 50 keine Einigung zwischen den betreffenden Ausschüssen erzielt, so beschließt die Konferenz der Präsidenten innerhalb einer Frist von sechs Wochen parlamentarischer Tätigkeit auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder gegebenenfalls von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen (5).

Artikel 5

Schlussbestimmungen

1.   Im Hinblick auf das Ende der Wahlperiode müssen die Anträge auf Ausarbeitung eines Initiativberichts spätestens im Juli des den Wahlen vorangehenden Jahres vorgelegt werden. Danach werden, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, keine weiteren Anträge mehr genehmigt.

2.   Die Konferenz der Ausschussvorsitze unterbreitet der Konferenz der Präsidenten alle zweieinhalb Jahre einen Bericht über den Stand der Ausarbeitung von Initiativberichten.

3.   Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2002 in Kraft. Er setzt folgende Beschlüsse außer Kraft und tritt an deren Stelle:

Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Dezember 1999 zum Verfahren für die Genehmigung von Initiativberichten gemäß Artikel 48 der Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 15. Februar und 17. Mai 2001, mit denen die Anlage zu diesem Beschluss aktualisiert wurde,

Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 15. Juni 2000 zum Verfahren für die Genehmigung von Berichten zu Dokumenten, die dem Europäischen Parlament von anderen Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union zur Information übermittelt werden.

ANLAGE 1

JÄHRLICHE TÄTIGKEITS- UND ÜBERWACHUNGSBERICHTE, DIE AUTOMATISCH GENEHMIGT WERDEN UND DIE DER OBERGRENZE VON SECHS BERICHTEN, DIE GLEICHZEITIG AUSGEARBEITET WERDEN DÜRFEN, UNTERLIEGEN (GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 3 DES BESCHLUSSES)

 

Bericht über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — (Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten)

 

Jahresbericht des Rates gemäß Punkt 8 der Bestimmungen des Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte — (Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten)

 

Bericht zur Überwachung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts — (Rechtsausschuss)

 

Bessere Rechtsetzung — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit — (Rechtsausschuss)

 

Bericht über die Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU — (Entwicklungsausschuss)

 

Bericht über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union — (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres)

 

Bericht über die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Europäischen Union — (Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter)

 

Integrierter Ansatz bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Europäischen Union (Jahresbericht) — (Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter)

 

Bericht über den Zusammenhalt — (Ausschuss für regionale Entwicklung)

 

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften — Betrugsbekämpfung — (Haushaltskontrollausschuss)

 

Jahresbericht der EIB — (Haushaltskontrollausschuss/Ausschuss für Wirtschaft und Währung — alle zwei Jahre)

 

Öffentliche Finanzen in der WWU — (Ausschuss für Wirtschaft und Währung)

 

Wirtschaftslage in Europa: Vorbereitender Bericht über die integrierten strategischen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf die Grundzüge der Wirtschaftspolitik — (Ausschuss für Wirtschaft und Währung)

 

Jahresbericht der EZB — (Ausschuss für Wirtschaft und Währung)

 

Bericht über die Wettbewerbspolitik — (Ausschuss für Wirtschaft und Währung)

 

Jahresbericht über den Binnenmarktanzeiger — (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz)

 

Jahresbericht über den Verbraucherschutz — (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz)

 

Jahresbericht über Solvit — (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz)

ANLAGE 2

JÄHRLICHE TÄTIGKEITS- UND ÜBERWACHUNGSBERICHTE, DIE AUTOMATISCH GENEHMIGT WERDEN UND EINEN BESONDEREN BEZUG ZUR GESCHÄFTSORDNUNG HABEN (SIE UNTERLIEGEN NICHT DER OBERGRENZE VON SECHS BERICHTEN, DIE GLEICHZEITIG AUSGEARBEITET WERDEN DÜRFEN)

 

Jahresbericht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, Artikel 104 Absatz 7 — (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres)

 

Bericht über die politischen Parteien auf europäischer Ebene, Artikel 210 Absatz 6 — (Ausschuss für konstitutionelle Fragen)

 

Bericht über die Beratungen des Petitionsausschusses, Artikel 202 Absatz 8 — (Petitionsausschuss)

 

Bericht über den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, Artikel 205 Absatz 2 — zweiter Teil — (Petitionsausschuss)


(1)  Dieser Beschluss wurde durch einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003 abgeändert und am 3. Mai 2004 konsolidiert. Er wurde durch Plenumsbeschluss vom 15. Juni 2006 betreffend die Auslegung von Artikel 48 der Geschäftsordnung sowie einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. Februar 2008 weiter abgeändert.

(2)  Die Ausschüsse, die jährliche Tätigkeits- und Überwachungsberichte auf der Grundlage von Artikel 119 Absatz 1 der Geschäftsordnung oder gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen (wie in Anlage 2 enthalten) ausarbeiten wollen, müssen die Konferenz der Ausschussvorsitze zuvor davon in Kenntnis setzen, wobei insbesondere die entsprechende Rechtsgrundlage aufgrund der Verträge sowie andere rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Geschäftsordnung des Parlaments, anzugeben sind. Die Konferenz der Ausschussvorsitze legt sie anschließend der Konferenz der Präsidenten vor. Diese Berichte werden automatisch genehmigt und unterliegen nicht der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Quote.

(3)  Dieser Absatz wurde aufgrund des Plenumsbeschlusses vom 15. Juni 2006 betreffend die Auslegung von Artikel 48 der Geschäftsordnung eingefügt.

(4)  Dieser Artikel wurde durch Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003 eingefügt.

(5)  Dieser Absatz wurde aufgrund des Plenumsbeschlusses vom 15. Juni 2006 betreffend die Auslegung von Artikel 48 der Geschäftsordnung eingefügt.


ANLAGE XIX

EUROPA PARTNERSCHAFTLICH KOMMUNIZIEREN

Ziele und Grundsätze

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission halten es für äußerst wichtig, die Kommunikation über EU-Themen unter Beachtung der Grundsätze des Pluralismus, der Partizipation, der Offenheit und der Transparenz zu verbessern, um auf diese Weise die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, wahrzunehmen.

2.

Die drei Organe sind bestrebt, auf eine Konvergenz der Standpunkte zu den wichtigsten Kommunikationsprioritäten der Europäischen Union als Ganzes hinzuwirken, den zusätzlichen Nutzeffekt eines EU-Kommunikationskonzepts für europäische Themen zu fördern, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zu erleichtern, Synergieeffekte zwischen den Organen bei der Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Prioritäten herbeizuführen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen und den Mitgliedstaaten zu erleichtern, wo dies angezeigt ist.

3.

Die drei Organe erkennen an, dass die Kommunikation über Europa ein politisches Engagement der EU-Organe und der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen erfordert und dass die Mitgliedstaaten eine eigene Verantwortung haben, mit den Bürgern über die Europäische Union zu kommunizieren.

4.

Nach Auffassung der drei Organe sollte die Öffentlichkeitsarbeit zu europäischen Themen so ausgestaltet werden, dass jeder Einzelne Zugang zu ausgewogenen und mannigfaltigen Informationen über die Europäische Union erhält und dass den Bürgern die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihres Rechts geboten wird, ihre Meinung zu äußern und sich aktiv an der öffentlichen Debatte über EU-Themen zu beteiligen.

5.

Die drei Organe tragen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zur Achtung der Mehrsprachigkeit und kulturellen Vielfalt bei.

6.

Die drei Organe haben eine politische Verpflichtung zur Verwirklichung der oben genannten Ziele. Sie rufen die anderen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union dazu auf, ihre Bemühungen zu unterstützen und, sofern sie gewillt sind, einen Beitrag zu diesem Ansatz zu leisten.

Ein partnerschaftliches Konzept

7.

Die drei Organe erkennen an, dass sich die Mitgliedstaaten und die EU-Organe partnerschaftlich der Herausforderung der Kommunikation über EU-Themen widmen müssen, um eine wirksame Kommunikation mit einem möglichst breiten Publikum sicherzustellen und diesem auf der geeigneten Ebene objektive Informationen zur Verfügung zu stellen.

Sie streben Synergien mit den nationalen, regionalen und örtlichen Behörden sowie mit den Vertretern der Bürgergesellschaft an.

Zu diesem Zweck gedenken sie auf ein pragmatisches partnerschaftliches Konzept hinzuarbeiten.

8.

In diesem Kontext verweisen die drei Organe auf die Schlüsselrolle der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI), die den Organen einen Rahmen auf hoher Ebene zur Förderung der politischen Diskussion über EU-bezogene Informations- und Kommunikationstätigkeiten bietet und so Synergien und Komplementarität fördert. Zu diesem Zweck tritt die IGI, deren Ko-Vorsitz von Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission geführt wird, grundsätzlich zweimal jährlich zusammen, wobei der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss als Beobachter an den Tagungen teilnehmen.

Ein Rahmen für das gemeinsame Vorgehen

Die drei Organe beabsichtigen eine Zusammenarbeit auf folgender Grundlage:

9.

Die drei Organe bestimmen im Rahmen der IGI jährlich eine begrenzte Zahl gemeinsamer Kommunikationsprioritäten unter Berücksichtigung der Zuständigkeit jedes EU-Organs und jedes Mitgliedstaats für seine eigenen Kommunikationsstrategien und -prioritäten.

10.

Diese gemeinsamen Prioritäten beruhen auf den Kommunikationsprioritäten, die von den EU-Organen und -Einrichtungen nach ihren internen Verfahren bestimmt wurden und die gegebenenfalls an die strategischen Standpunkte und Anstrengungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich anknüpfen, wobei auch den Erwartungen der Bürger Rechnung zu tragen ist.

11.

Die drei Organe und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine geeignete Unterstützung für die Kommunikation über die festgelegten Prioritäten.

12.

Die in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mit der Öffentlichkeitsarbeit befassten Stellen sollten sich miteinander ins Benehmen setzen, um eine erfolgreiche Umsetzung der gemeinsamen Kommunikationsprioritäten sowie anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Kommunikation sicherzustellen, erforderlichenfalls auf der Grundlage geeigneter Verwaltungsvereinbarungen.

13.

Die Organe und die Mitgliedstaaten werden gebeten, Informationen über weitere Kommunikationsmaßnahmen mit EU-Bezug auszutauschen, insbesondere über die von den Organen und Einrichtungen geplanten sektoralen Kommunikationsmaßnahmen, wenn diese Anlass für Informationskampagnen in den Mitgliedstaaten sind.

14.

Die Kommission wird ersucht, den anderen EU-Organen zu Beginn jedes Jahres über die wichtigsten Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinsamen Kommunikationsprioritäten des Vorjahres Bericht zu erstatten.

15.

Diese politische Erklärung wurde am zweiundzwanzigsten Oktober des Jahres zweitausendacht unterzeichnet.


ANLAGE XX

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 13. JUNI 2007 ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS (ARTIKEL 251 EG-VERTRAG) (1)

GRUNDSÄTZE

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Vorsitz des Rates, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat.

2.

Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG-Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen.

3.

In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (2) und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden.

4.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen.

5.

Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

6.

Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte der Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit die Arbeiten kohärent und konvergent durchgeführt werden können. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird.

7.

Die Zusammenarbeit der Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen („Triloge“). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung in den Stadien der ersten und der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses beigetragen hat.

8.

Solche Triloge finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen.

9.

Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist.

10.

Der Vorsitz des Rates ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls sorgfältig die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates.

ERSTE LESUNG

11.

Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann.

Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

12.

Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen.

13.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

14.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

15.

In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden.

Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts

16.

Wird in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments keine Einigung erzielt, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden.

17.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

18.

Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

ZWEITE LESUNG

19.

In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich.

20.

Vor der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen.

Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments

21.

Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden geeignete Kontakte fortgesetzt, sobald der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist.

22.

Die Kommission unterstützt diese Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

23.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

VERMITTLUNGSVERFAHREN

24.

Zeichnet sich ab, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, wird ein erster Trilog veranstaltet, wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis.

25.

Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt.

26.

Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung des Vertrags einberufen.

27.

Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt.

28.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses.

29.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat merken unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten vor und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

30.

Die beiden Vorsitzenden können mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung jeder Sitzung des Vermittlungsausschusses setzen. Neben dem Hauptthema („B-Punkt“), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet („A-Punkt“).

31.

Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein.

32.

Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

33.

Dem Vermittlungsausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor.

34.

Die beiden Vorsitzenden können dem Vermittlungsausschuss Texte zur Billigung unterbreiten.

35.

Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt.

36.

Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch zur Einhaltung der Fristen der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs den Vorsitzenden zur Billigung unterbreitet werden.

37.

Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als förmliche Niederschrift. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

38.

Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

39.

Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 des Vertrags genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis.

40.

Nach einer Einigung in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates.

41.

Änderungen eines vereinbarten Textes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden.

42.

Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Fragen neu zu eröffnen.

43.

Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte.

44.

Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren (3)), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission.

45.

Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen.

46.

Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt.

47.

Den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Rechtsakte in Anwesenheit der Medien stattfindet.

48.

Der gemeinsam unterzeichnete Text wird zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat.

49.

Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen Schreibfehler oder anderen erkennbaren Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem oder beiden dieser Organe gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren.


(1)  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1

(3)  Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANLAGE XXI

VERHALTENSKODEX FÜR VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS  (1)

1.   Einleitung

Dieser Verhaltenskodex enthält allgemeine Leitlinien des Parlaments für die Führung von Verhandlungen in den einzelnen Phasen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, um deren Transparenz und demokratische Kontrolle, vor allem in einer frühen Phase des Verfahrens, zu erhöhen (2). Er ergänzt die „Gemeinsame Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens“ des Parlaments, des Rates und der Kommission (3), deren Schwerpunkt stärker auf den Beziehungen zwischen diesen Organen liegt.

Im Parlament ist der federführende parlamentarische Ausschuss das wichtigste zuständige Gremium während der Verhandlungen in erster und zweiter Lesung.

2.   Beschluss, Verhandlungen aufzunehmen

In der Regel schöpft das Parlament sämtliche Möglichkeiten aller Phasen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens aus. Der Beschluss, eine Einigung in einer frühen Phase des Rechtsetzungsverfahrens zu erreichen, muss fallweise und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Merkmale jedes einzelnen Vorgangs getroffen werden. Er muss politisch, beispielsweise in Hinblick auf politische Prioritäten, den nicht kontroversen oder „technischen“ Charakter des Vorschlags, Dringlichkeit und/oder die Haltung eines bestimmten Ratsvorsitzes gegenüber einem bestimmten Vorgang begründet sein.

Die Möglichkeit, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, wird vom Berichterstatter vor dem gesamten Ausschuss erläutert, der Beschluss, eine solche Maßnahme zu ergreifen, wird entweder im Wege eines breiten Konsenses oder erforderlichenfalls einer Abstimmung gefasst.

3.   Zusammensetzung des Verhandlungsteams

Zu dem Beschluss des Ausschusses, Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission in Hinblick auf eine Einigung aufzunehmen, gehört auch ein Beschluss über die Zusammensetzung des EP-Verhandlungsteams. Grundsätzlich ist dabei ein politisches Gleichgewicht zu wahren, alle Fraktionen müssen zumindest über ihr Personal bei diesen Verhandlungen vertreten sein.

Die zuständige Dienststelle des Generalsekretariats des EP ist für die praktische Organisation der Verhandlungen verantwortlich.

4.   Mandat des Verhandlungsteams

In der Regel bilden die im Ausschuss oder im Plenum angenommenen Abänderungen die Grundlage für das Mandat des EP-Verhandlungsteams. Der Ausschuss kann auch Prioritäten und eine zeitliche Frist für die Verhandlungen festlegen.

Im Ausnahmefall von Verhandlungen über eine Einigung in erster Lesung vor der Abstimmung im Ausschuss berät der Ausschuss das Verhandlungsteam des EP.

5.   Abhaltung von Trilogen

Triloge des Europäischen Parlaments und des Rates werden grundsätzlich angekündigt, um eine größere Transparenz zu erreichen.

Die Verhandlungen in den Trilogen stützen sich auf ein gemeinsames Dokument, in dem der Standpunkt des jeweiligen Organs zu jeder einzelnen Abänderung wiedergegeben ist, und das auch alle Kompromisstexte enthält, die in den Trilogsitzungen verteilt wurden (z. B. bestehendes Verfahren der vierspaltigen Dokumente). Kompromisstexte, die zur Diskussion in einer bevorstehenden Sitzung vorgelegt werden, werden, soweit dies möglich ist, im Vorfeld an alle Teilnehmer verteilt.

Gegebenenfalls wird für eine Simultanübersetzung für das Verhandlungsteam gesorgt (4).

6.   Rückmeldung und Beschluss über erzielte Einigung

Nach jedem Trilog berichtet das Verhandlungsteam dem Ausschuss über das Ergebnis der Verhandlungen und legt dem Ausschuss alle verteilten Dokumente vor. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, trifft das Verhandlungsteam mit den Schattenberichterstattern, gegebenenfalls gemeinsam mit den Koordinatoren, zum Zwecke einer umfassenden Unterrichtung zusammen.

Der Ausschuss prüft jede erzielte Einigung und aktualisiert das Mandat des Verhandlungsteams, falls weitere Verhandlungen erforderlich sind. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, insbesondere in der Phase der zweiten Lesung, fassen der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter, erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Ausschussvorsitzenden und den Koordinatoren, den Beschluss über die Einigung. Es muss ausreichend Zeit zwischen dem Ende der Verhandlungen und der Abstimmung im Plenum liegen, damit alle Fraktionen ihren endgültigen Standpunkt vorbereiten können.

7.   Unterstützung

Das Verhandlungsteam erhält alle notwendigen Mittel, um seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Dazu gehört ein „unterstützendes Verwaltungsteam“, bestehend aus dem Ausschusssekretariat, dem politischen Berater des Berichterstatters, dem CODE-Sekretariat und dem Juristischen Dienst. In Abhängigkeit vom jeweiligen Vorgang und der Phase der Verhandlungen könnte dieses Team verstärkt werden.

8.   Fertigstellung

Die Einigung zwischen Parlament und Rat wird schriftlich mit einem offiziellen Schreiben bestätigt. Änderungen an angenommenen Texten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der entsprechenden Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen werden.

9.   Vermittlung

Die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze gelten auch für das Vermittlungsverfahren mit der EP-Delegation als hauptverantwortlichem Gremium innerhalb des Parlaments.


(1)  Gebilligt am 18. September 2008 durch die Konferenz der Präsidenten.

(2)  Besondere Aufmerksamkeit muss Verhandlungen eingeräumt werden, die in den Phasen des Verfahrens stattfinden, in denen das Parlament nur sehr wenig in Erscheinung tritt. Dies ist der Fall bei Verhandlungen: vor der Abstimmung im Ausschuss in erster Lesung mit dem Ziel, eine Einigung in erster Lesung zu erreichen; nach der ersten Lesung im Parlament mit dem Ziel, eine Einigung in einem frühen Stadium der zweiten Lesung zu erreichen.

(3)  Siehe Anlage XX.

(4)  Gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2007.