17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/78


BESCHLUSS 2011/845/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2011

über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. November 2010 den Beschluss 2010/694/GASP über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Genehmigungen für die Einreise in das und für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wurde.

(2)

Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten.

Artikel 2

Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Beschlusses einer Bewertung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK


(1)  ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 13.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.