19.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/115 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2008
zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8442)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/962/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) endet am 4. Mai 2009. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25.März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2009. |
(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (4) endet am 31. Mai 2009. |
(4) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (5) endet am 28. Februar 2009. |
(5) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (6) endet am 28. Februar 2009. |
(6) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (7) endet am 30. April 2009. |
(7) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (8) endet am 30. April 2009. |
(8) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen. |
(9) |
Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/371/EG sollte um 7 Monate, die der Entscheidung 2001/405/EG um 8 Monate, die der Entscheidung 2002/740/EG um 10 Monate, die der Entscheidungen 2005/341/EG und 2005/343/EG um 13 Monate und die der Entscheidung 2002/741/EG um 15 Monate verlängert werden. |
(10) |
Die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Januar 2010.“
Artikel 2
Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Oktober 2009.“
Artikel 3
Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“
Artikel 4
Artikel 5 der Entscheidung 2002/740/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“
Artikel 5
Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2010.“
Artikel 6
Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“
Artikel 7
Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.
(3) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.
(4) ABl. L 133 vom 15.5.2002, S. 29.
(5) ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.
(6) ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.
(7) ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.
(8) ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.