19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/115


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8442)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/962/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) endet am 4. Mai 2009.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25.März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2009.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (4) endet am 31. Mai 2009.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (5) endet am 28. Februar 2009.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (6) endet am 28. Februar 2009.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (7) endet am 30. April 2009.

(7)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (8) endet am 30. April 2009.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.

(9)

Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/371/EG sollte um 7 Monate, die der Entscheidung 2001/405/EG um 8 Monate, die der Entscheidung 2002/740/EG um 10 Monate, die der Entscheidungen 2005/341/EG und 2005/343/EG um 13 Monate und die der Entscheidung 2002/741/EG um 15 Monate verlängert werden.

(10)

Die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Januar 2010.“

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Oktober 2009.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2002/740/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 7

Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.

(4)  ABl. L 133 vom 15.5.2002, S. 29.

(5)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(6)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(7)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.