18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1585)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/425/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung einzelstaatlicher Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April die im Folgejahr beginnenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme vorlegen, für die sie einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragen.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG, können Programme für die enzootische Rinderleukose und die Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 finanziert werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (2) müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in der genannten Entscheidung aufgeführten Informationen vorlegen.

(5)

Die Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (3) enthält die Kriterien, die die nationalen Programme erfüllen müssen, um von der Kommission als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt zu werden.

(6)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/341/EG und zur weiteren Verbesserung des Antrags-, Genehmigungs- und Fortschrittsbewertungsverfahrens im Laufe der Programmdurchführung sollten die Standardanforderungen an die Anträge der Mitgliedstaaten auf gemeinschaftliche Finanzierung nationaler Programme aktualisiert und mit den genannten Kriterien in Einklang gebracht werden. Zum Zwecke der Klarheit sollte die Entscheidung 2004/450/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

a)

Anhang I der vorliegenden Entscheidung für

Rindertuberkulose,

Rinderbrucellose,

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis),

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten,

afrikanische Schweinepest,

vesikuläre Schweinekrankheit,

klassische Schweinepest,

Milzbrand,

Lungenseuche des Rindes (CBPP),

Tollwut,

Echinokokkose,

Trichinellose,

verotoxigene Escherichia coli,

enzootische Rinderleukose und Aujeszky-Krankheit;

b)

Anhang II der vorliegenden Entscheidung für Salmonellose (zoonotische Salmonellen);

c)

Anhang III der vorliegenden Entscheidung für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) — bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), Scrapie und Chronic Waste Disease (CWD);

d)

Anhang IV der vorliegenden Entscheidung für aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln;

e)

Anhang V der vorliegenden Entscheidung für:

infektiöse hämatopoetische Nekrose,

infektiöse Anämie der Lachse,

Frühlingsvirämie der Karpfen,

virale hämorrhagische Septikämia (VHS),

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV),

Bonamiose (Bonamia ostreae),

Marteiliose (Marteilia refringens),

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/450/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(2)  ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 92. Berichtigte Fassung im ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/268/EG (ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.


ANHANG I

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a  (1)

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) (2):

Antrag auf Gemeinschaftszuschuss für (3):

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.

Angaben zur Seuchenentwicklung  (4):

3.

Programmbeschreibung  (5):

4.   Programmmaßnahmen

4.1.   Übersicht über die Programmmaßnahmen

Erstes Jahr:

Letztes Jahr:

Bekämpfung

Tilgung

Tests

Tests

Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

Tötung von Tieren mit Positivbefund

Tötung von Tieren mit Positivbefund

Impfung

Erweiterte Schlachtung oder Tötung

Behandlung

Beseitigung von Erzeugnissen

Beseitigung von Erzeugnissen

 

Tilgung, Bekämpfung oder Überwachung

Sonstige Maßnahmen (präzisieren)

4.2.

Organisation, Überwachung und Rolle aller am Programm Beteiligten  (6) :

4.3.

Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird  (7):

4.4.   Beschreibung der Programmmaßnahmen  (8) :

4.4.1.

Meldung der Seuche:

4.4.2.

Zieltiere und -tierpopulation:

4.4.3.

Identifizierung der Tiere und Registrierung der Haltungsbetriebe:

4.4.4.

Einstufung der Tiere und Bestände in Statusklassen (9):

4.4.5.

Vorschriften für die Verbringung von Tieren:

4.4.6.

Verwendete Tests und Probenahmeverfahren:

4.4.7.

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne:

4.4.8.

Angaben über und Bewertung der Verwaltung und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen in den betreffenden Haltungsbetrieben:

4.4.9.

Maßnahmen im Falle eines Positivbefunds (10):

4.4.10.

Entschädigungsverfahren für Besitzer geschlachteter und getöteter Tiere:

4.4.11.

Kontrolle der Programmdurchführung und Berichterstattung:

5.

Nutzen des Programms  (11):

6.   Daten über die epidemiologische Entwicklung in den letzten fünf Jahren  (12)

6.1.   Seuchenentwicklung  (13)

6.1.1.   Daten über Bestände (14) (eine Tabelle pro Jahr und Seuche/Tierart)

Jahr:

Tierseuche (15):

 

Stand der Entwicklung:

Tierart:

 

 

 

 

Region (16)

Gesamtzahl der Bestände (17)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der kontrollierten Bestände (18)

Zahl der positiven Bestände (19)

Zahl der neuen positiven Bestände (20)

Zahl der geräumten Bestände

Geräumte positive Bestände in %

Indikatoren

Erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5)×100

9 = (4/3)×100

10 = (5/4)×100

11 = (6/4)×100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.1.2.   Tierdaten (eine Tabelle pro Jahr und pro Seuche/Tierart)

Jahr:

Seuche (21):

 

Stand der Entwicklung:

Tierart:

 

 

 

Region (22)

Gesamtzahl Tiere (23)

Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere (24)

Zahl der getesteten Tiere (24)

Zahl einzeln getesteter Tiere (25)

Zahl der Tiere mit Positivbefund

Tötung

Indikatoren

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die geschlachtet oder gekeult wurden

Gesamtzahl geschlachteter Tiere (26)

Erfasste Tiere in %

Positive Bestände in %

Tierprävalenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (4/3)×100

10 = (6/4)×100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen (eine Tabelle pro Jahr und Seuche/Tierart)

Jahr:

Seuche (27):

Tierart/Tierkategorie:

 

Beschreibung der angewandten serologischen Testmethoden:

Beschreibung der angewandten mikrobiologischen oder virologischen Testmethoden:

Beschreibung etwaiger anderer Testmethoden:

Region (28)

Serologische Tests

Mikrobiologische oder virologische Tests

Andere Tests

Anzahl getesteter Proben (29)

Anzahl positiver Proben (30)

Anzahl getesteter Proben (29)

Anzahl positiver Proben (30)

Anzahl getesteter Proben (29)

Anzahl positiver Proben (30)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

6.3.   Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr und Seuche/Tierart)

Jahr:

Seuche (31):

Tierart

 

Region (32)

Anzahl infizierter Bestände (33)

Anzahl infizierter Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

6.4.   Daten über den Status von Beständen am Ende jedes Jahres  (34)

Jahr:

Seuche (35):

Tierart:

 

Region (36)

Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (37)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Unbekannt (38)

Nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt (39)

Seuchenfrei (40)

Amtlich anerkannt seuchenfrei (41)

Letzte Kontrolle positiv (42)

Letzte Kontrolle negativ (43)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

Bestände

Tiere (44)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.5.   Daten über Impf- oder Behandlungsprogramme  (45)

Jahr:

Seuche (46):

Tierart:

 

 

 

Beschreibung der angewandten Impf- oder Behandlungsmethoden bzw. anderer Verfahren:

Region (47)

Gesamtzahl Bestände (48)

Gesamtzahl Tiere

Informationen über das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (48) im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der geimpften oder behandelten Bestände (48)

Zahl der geimpften oder behandelten Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der geimpften adulten Tiere (49)

Zahl der geimpften Jungtiere (49)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6.   Daten über Wildtiere  (50)

6.6.1.   Geschätzte Wildtierpopulation

Jahr:

Schätzmethode (51):

 

 

 

Region (52)

Geschätzte Population der betreffenden Wildtierart

Tierart:

Tierart:

Tierart:

Tierart:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

6.6.2.   Überwachung der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr und Seuche/Tierart)

Jahr:

Seuche (53):

Tierart:

 

Beschreibung der angewandten serologischen Testmethoden:

Beschreibung der angewandten mikrobiologischen oder virologischen Testmethoden:

Beschreibung etwaiger anderer Testmethoden:

Region (54)

Mikrobiologische oder virologische Tests

Serologische Tests

Andere Tests

Anzahl getesteter Proben

Anzahl positiver Proben

Anzahl getesteter Proben

Anzahl positiver Proben

Anzahl getesteter Proben

Anzahl positiver Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

6.6.3.   Daten über die Impfung und Behandlung von Wildtieren

Jahr:

 

Seuche (55):

 

Tierart:

 

 

Beschreibung der angewandten Impf- oder Behandlungsmethoden bzw. anderer Verfahren:

Region (56)

Fläche (in km2)

Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der Kampagnen

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

7.   Ziele

7.1.   Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests

Seuche (57):

Tierart:

 

 

 

 

Region (58)

Testart (59)

Zielpopulation (60)

Art der Probe (61)

Zweck (62)

Zahl der geplanten Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

7.1.2.   Ziele in Bezug auf Testbestände und Testtiere (63)

7.1.2.1.   Ziele in Bezug auf Testbestände (64)

Tierseuche (65):

 

Tierart:

 

 

 

 

 

Region (65)

Gesamtzahl der Bestände (67)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der Bestände, die voraussichtlich kontrolliert werden (68)

Zahl der voraussichtlich positiven Bestände (69)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Bestände (70)

Zahl der voraussichtlichen Bestandsräumungen

Voraussichtliche Bestandsräumungen in %

Zielindikatoren

Voraussichtlich erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

voraussichtliche Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Voraussichtliche Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5)×100

9 = (4/3)×100

10 = (5/4)×100

11 = (6/4)×100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.1.2.2.   Ziele in Bezug auf Testtiere

Seuche (71):

 

Tierart:

 

 

 

 

Region (72)

Gesamtzahl Tiere (73)

Zahl der Tiere (74) im Programm

Zahl der adulten Tiere (74), die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der einzeln zu testenden Tiere (75)

Zahl der voraussichtlich positiven Tiere

Schlachtung

Zielindikatoren

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die voraussichtlich geschlachtet oder gekeult werden

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet werden (76)

Voraussichtlich erfasste Tiere in %

positive Tiere in % (voraussichtliche Tierprävalenz)

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (4/3)×100

10 = (6/4)×100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.2.   Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren  (77) (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Seuche (78):

 

Tierart:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Region (79)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Ziele in Bezug auf den Seuchenstatus der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (80)

Voraussichtlich unbekannt (81)

Voraussichtlich nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit voraussichtlich ausgesetzt (82)

Voraussichtlich seuchenfrei (83)

Voraussichtlich amtlich anerkannt seuchenfrei (84)

letzte Kontrolle positiv (85)

letzte Kontrolle negativ (86)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

Bestände

Tiere (87)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.3.1.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (88)

Seuche (89):

 

Tierart:

 

 

 

 

 

Region (90)

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Bestände (91)

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Tiere

Ziele in Bezug auf das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (91) im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (91), die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

Zahl der adulten Tiere (92), die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Jungtiere (92), die die voraussichtlich geimpft werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.2.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (93) von Wildtieren

Seuche (94):

Tierart:

 

Region (95)

Fläche (in km2)

Ziele des Impf- oder Behandlungsprogramms

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden

Gesamtzahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

8.   Ausführliche Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 

 

 

 

 

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

2.

Impfung oder Behandlung

 

 

 

 

 

2.1.

Erwerb von Impfstoffen oder therapeutischen Mitteln

 

 

 

 

 

2.2.

Verteilungskosten

 

 

 

 

 

2.3.

Verabreichungskosten

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

3.

Schlachtung und Beseitigung

 

 

 

 

 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Schlachtung von Tieren

 

 

 

 

 

3.5

Kosten der Behandlung von Erzeugnissen (Milch, Eier, Bruteier usw.)

 

 

 

 

 

4.

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Im Falle des zweiten Jahres und der Folgejahre eines Mehrjahresprogramms, das bereits durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt worden ist, sind nur die Abschnitt 1, 7 und 8 auszufüllen.

(2)  Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

(3)  Angabe des Jahres/der Jahre für das/die ein Zuschuss beantragt wird.

(4)  Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung usw.) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch zusammenfassende Tabellen, Graphiken oder Karten zu belegen.

(5)  Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.

(6)  Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und beteiligten Betriebe. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.

(7)  Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung durch Karten.

(8)  Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind zu nennen.

(9)  Nur anzugeben, wenn zutreffend.

(10)  Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Tötung, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, unschädliche Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).

(11)  Beschreibung der Vorteile für Landwirte und die Allgemeinheit.

(12)  Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.

(13)  Keine Angaben bei Tollwut.

(14)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(15)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(16)  Region wie in dem genehmigten Tilgungsprogramm des Mitgliedstaats definiert.

(17)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(18)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Erhaltung oder Verbesserung des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(19)  Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(20)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichterstattungszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

(21)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(22)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(23)  Gesamtzahl Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(24)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(25)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h. im Rahmen von Sammelproben (z. B. Milchsammeltankproben) getestete Tiere fallen nicht darunter).

(26)  Einschließlich aller geschlachteter positiven Tiere sowie im Rahmen des Programms geschlachteter negativer Tiere.

(27)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(28)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(29)  Anzahl getesteter Proben.

(30)  Anzahl positiver Proben.

(31)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(32)  Region wie in dem genehmigten Tilgungsprogramm des Mitgliedstaats definiert.

(33)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(34)  Nur angeben bei Rindertuberkulose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootischer Rinderleukose (EBL) und Aujesky-Krankheit.

(35)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(36)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(37)  Am Ende des Jahres.

(38)  Unbekannt: es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(39)  Status ausgesetzt im Sinne der Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichterstattungszeitraums.

(40)  Bestand seuchenfrei im Sinne der Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(41)  Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(42)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(43)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(44)  Einschließlich unter das Programm fallende Tiere in Beständen mit angegebenem Status (linke Spalte).

(45)  Nur bei erfolgter Impfung angeben.

(46)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(47)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(48)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(49)  Nur für Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) im Sinne des Programms.

(50)  Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.

(51)  Die Jagdstrecke gilt als Standardschätzmethode. Wird nach einem anderen Verfahren geschätzt, bitte erläutern.

(52)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(53)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(54)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(55)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(56)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(57)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(58)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(59)  Testbeschreibung (z. B. SNT, AB-Elisa, RBT, …).

(60)  Spezifikation der Zielart und der Kategorien der Zieltiere (z. B. Geschlecht, Alter, Zuchttier, Schlachttier, …).

(61)  Beschreibung der Probe (z. B. Blut, Serum, Milch, …).

(62)  Beschreibung des Zwecks (z. B. Einstufung in Statusklassen, Überwachung, Bestätigung von Verdachtsfällen, Überwachung von Kampagnen, Serokonversion, Kontrolle deletierter Impfstoffe, Impfstoffprüfung, Impfkontrolle, …).

(63)  Keine Angaben bei Tollwut.

(64)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(65)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(66)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(67)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(68)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(69)  Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(70)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichterstattungszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

(71)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(72)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(73)  Gesamtzahl Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(74)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(75)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h. im Rahmen von Sammelproben (z. B. Milchsammeltankproben) getestete Tiere fallen nicht darunter).

(76)  Einschließlich aller geschlachteter positiven Tiere sowie im Rahmen des Programms geschlachteter negativer Tiere.

(77)  Nur angeben bei Rindertuberkulose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootischer Rinderleukose (EBL) und Aujesky-Krankheit.

(78)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(79)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(80)  Am Ende des Jahres.

(81)  Unbekannt: es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(82)  Status ausgesetzt im Sinne der Gemeinschafts- bzw. nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(83)  Seuchenfreier Bestand im Sinne der Gemeinschafts- bzw. nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(84)  Amtlich anerkannt seuchenfreier Bestand im Sinne der Gemeinschafts- bzw. nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(85)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(86)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(87)  Einschließlich unter das Programm fallende Tiere in Beständen mit angegebenem Status (linke Spalte).

(88)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(89)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(90)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(91)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(92)  Nur für Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) im Sinne des Programms.

(93)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(94)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(95)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.


ANHANG II

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung (zoonotischer Salmonellen) im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b

TEIL A

Allgemeine Anforderungen an die nationalen Salmonellenbekämpfungsprogramme

a)

Nennen Sie das Ziel des Programms.

b)

Erbringen Sie den Nachweis, dass es den Mindestprobenahmeanforderungen gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entspricht, durch Angabe der einschlägigen Tierpopulation und der Erzeugungsphasen, die die Probenahme abdecken muss.

Gallus-gallus-Zuchtbestände:

Aufzuchtbestände

Eintagsküken

 

vier Wochen alte Tiere

 

zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

erwachsene Zuchtbestände — alle zwei Wochen während der Legephase

Legehennen:

Aufzuchtbestände

Eintagsküken

 

Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

Legebestände — alle 15 Wochen während der Legephase

Masthähnchen — Schlachttiere

Puten — Schlachttiere

Schweinebestände:

Zuchtschweine — Schlachttiere oder Tierkörper im Schlachthof

Schlachtschweine — Schlachttiere oder Tierkörper im Schlachthof;

c)

erbringen Sie den Nachweis, dass es den spezifischen Vorschriften des Anhangs II, Teile C, D und E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entspricht, und

d)

geben Sie Folgendes an:

1.

Allgemeines

1.1.

Eine kurze Zusammenfassung in Bezug auf das Auftreten der Salmonellose [zoonotische Salmonellen] in dem Mitgliedstaat unter besonderer Berücksichtigung der bei der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erzielten Ergebnisse, insbesondere der Prävalenzwerte der Salmonellenserovare, auf die die Salmonellenbekämpfungsprogramme abzielen.

1.2.

Struktur und Organisation der jeweiligen zuständigen Behörden. Bitte geben Sie den Informationsfluss zwischen den an der Programmdurchführung Beteiligten an.

1.3.

Zugelassene Laboratorien, in denen die im Rahmen des Programms entnommenen Proben analysiert werden.

1.4.

Im Rahmen des Programms eingesetzte Methoden zur Untersuchung der Proben.

1.5.

Amtliche Kontrollen (einschließlich Probenahmepläne) bei Futtermitteln, Beständen und/oder Herden.

1.6.

Maßnahmen der zuständigen Behörden gegenüber Tieren oder Erzeugnissen, bei denen Salmonella spp. nachgewiesen wurden, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, und etwaige Vorsorgemaßnahmen wie Impfungen.

1.7.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die für die Programmdurchführung relevant sind, einschließlich einzelstaatlicher Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen des Programms.

1.8.

Jegliche finanzielle Unterstützung für Lebens- und Futtermittelbetriebe im Zusammenhang mit dem Programm.

2.

In Bezug auf unter das Programm fallende Lebens- und Futtermittelbetriebe

2.1.

Struktur der Erzeugung der jeweiligen Tierart und ihrer Erzeugnisse.

2.2.

Struktur der Futtermittelproduktion.

2.3.

Einschlägige Leitlinien für gute Tierzucht und sonstige (obligatorische oder freiwillige) Leitlinien über Biosicherheitsmaßnahmen, die mindestens Folgendes festlegen:

Hygienemanagement in den Betrieben,

Maßnahmen zur Verhinderung der Infektionseinschleppung durch Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Beschäftigte des Betriebs, und

Hygiene beim Transport der Tiere von und zu den Betrieben.

2.4.

Routineveterinarärüberwachung der Betriebe.

2.5.

Registierung der Betriebe.

2.6.

Buchführung in den Betrieben.

2.7.

Unterlagen, die die Tiere bei der Verbringung begleiten.

2.8.

Sonstige einschlägige Maßnahmen zur Herkunftssicherung der Tiere.

TEIL B

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche: Infektion von Tieren mit zoonotischen Salmonella spp.

unter das Programm fallende Tierpopulation:

Jahr(e) der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.

Angaben zur Seuchenentwicklung der zoonotischen Salmonellose gemäß Ziffer 1  (3):

3.

Programmbeschreibung  (4):

4.   Programmmaßnahmen

4.1.   Übersicht über die Programmmaßnahmen

Programmlaufzeit:

Erstes Jahr:

Letztes Jahr:

Bekämpfung

Bekämpfung/Tilgung

Tests

Tests

Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

Tötung von Tieren mit Positivbefund

Tötung von Tieren mit Positivbefund

Impfung

Erweiterte Schlachtung oder Tötung

Behandlung tierischer Erzeugnisse

Beseitigung von Erzeugnissen

Beseitigung von Erzeugnissen

 

Monitoring oder Überwachung

 

Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

 

4.2.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist  (5):

4.3.

Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird  (6):

4.4.

Programmmaßnahmen  (7)

4.4.1.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Registrierung von Betrieben:

4.4.2.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Kennzeichnung von Tieren (8):

4.4.3.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Meldung der betreffenden Tierseuche:

4.4.4.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Maßnahmen bei Positivbefund (9):

4.4.5.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Einstufung von Tieren und Beständen in die verschiedenen Statusklassen:

4.4.6.

Kontrollverfahren und insbesondere Vorschriften für die Verbringung seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere und für die regelmäßige Kontrolle der betroffenen Betriebe oder Gebiete (10):

4.4.7.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Seuchenbekämpfung (Tests, Impfung usw.):

4.4.8.

Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für schlachtungs- oder tötungsbedingte Tierverluste:

4.4.9.

Information über und Bewertung von Management und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen bei den betreffenden Herden bzw. in den Haltungsbetrieben:

5.

Allgemeine Beschreibung von Kosten und Nutzen  (11):

6.   Angaben über die Seuchenentwicklung in den letzten fünf Jahren  (12)

6.1.   Entwicklung der zoonotischen Salmonellose

6.1.1.   Angaben über die Seuchenentwicklung

Jahr:

Tierart:

Stand der Entwicklung:

Seuche/Infektion (13):

 

 

 

 

 

 

Region (14)

Herdentyp (15)

Gesamtzahl Herden (16)

Gesamtzahl Tiere

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

Gesamtzahl Tiere im Programm

Zahl kontrollierter Herden (17)

Zahl der positiven (13) Herden (18)

Zahl der Herdenräumungen (13)

Gesamtzahl getöteter oder beseitigter Tiere (13)

Menge vernichteter Eier (Anzahl oder kg) (13)

Menge Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Anzahl oder kg) (13)

(a1)

(a2)

(a3)

(a3)

(a4)

(a4)

(a3)

(a4)

(a3)

(a4)

(a3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen (eine Tabelle pro Jahr und Seuche/Tierart)

Jahr:

Tierart (19):

Tierseuche (20):

 

Beschreibung der angewandten serologischen Testmethoden:

Beschreibung der angewandten mikrobiologischen oder virologischen Testmethoden:

Beschreibung etwaiger anderer Testmethoden:

Region (21)

Serologische Tests

Mikrobiologische oder virologische Tests

Andere Tests

Anzahl getesteter Proben (22)

Gesamtzahl positiver Proben (23)

Anzahl getesteter Proben (22)

Gesamtzahl positiver Proben (23)

Anzahl getesteter Proben (22)

Gesamtzahl positiver Proben (23)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

6.3.   Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr und Tierart)

Jahr:

Tierart (24):

 

 

Region (25)

Anzahl infizierter Bestände (26)

Anzahl infizierter Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

6.4.   Daten über Impfprogramme  (27)

Jahr:

 

Tierart: (28):

 

Beschreibung der verabreichten Impfung

Region (29)

Gesamtzahl Bestände (30)

Gesamtzahl Tiere

Angaben zum Impfprogramm

Zahl der Bestände (30) im Impfprogramm

Zahl der geimpften Bestände (30)

Zahl der geimpften Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

7.   Ziele

7.1.   Ziele in Bezug auf Tests (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests

 

Tierart (31):

 

 

 

 

Region (32)

Testart (33)

Zielpopulation (34)

Art der Probe (35)

Zweck (36)

Zahl der geplanten Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

7.1.2.   Ziele in Bezug auf Herdentests (37)

Jahr:

Tierart:

 

Stand der Entwicklung:

Seuche (38):

 

 

 

 

 

 

Region (39)

Herdentyp (40)

Gesamt-zahl Herden (41)

Gesamt-zahl Tiere

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

Gesamtzahl Tiere im Programm

Zahl der Herden, die kon-trolliert werden sollen (42)

Zahl der voraussichtlich positiven (43) Herden (38)

Zahl der voraus-sichtlichen Bestandsräumungen (38)

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet oder beseitigt werden (38)

Menge der Eier, die voraussichtlich vernichtet werden (Anzahl oder kg) (38)

Menge der Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Zahl oder kg) (38)

(a1)

(a2)

(a3)

(a4)

(a3)

(a4)

(a3)

(a4)

(a3)

(a4)

(a3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.2.   Impfziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.2.1.   Impfziele (44)

 

 

Tierart (45):

 

Region (46)

Gesamtzahl der unter das Impf- programm fallenden Bestände (47)

Gesamtzahl Tiere im Programm

Ziele des Impfprogramms

Zahl der Bestände (47) im Impfprogramm

Zahl der Bestände (47), die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

8.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 

 

 

 

 

1.1.

Kosten der Analyse

Test: Zahl der geplanten bakteriologischen Tests (Kulturen) im Rahmen der amtlichen Probenahme

 

 

 

 

 

Test: Zahl der geplanten Serotypisierungstests an relevanten Isolaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

2.

Impfung oder Behandlung von tierischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

2.1.

Impfstofferwerb/Behandlung von tierischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

Zahl der voraussichtlich zu erwerbenden Impfstoffdosen, wenn eine Impfstrategie ausdrücklich gemäß Anhang II Nummer 4 Teil des Programms ist

 

 

 

 

2.2.

Verteilungskosten

 

 

 

 

 

2.3.

Verabreichungskosten

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

3.

Schlachtung und Beseitigung

 

 

 

 

 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Schlachtung von Tieren

 

 

 

 

 

3.5

Kosten der Behandlung von Erzeugnissen (Milch, Eier, Bruteier usw.)

 

 

 

 

 

4.

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(3)  Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung …) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch zusammenfassende Tabellen, Grafiken oder Karten zu belegen.

(4)  Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz usw.), der Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung usw.), der Zieltierpopulation, des (der) Durchführungsgebiets(-e) und der Definition eines Positivbefunds.

(5)  Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der beteiligten Betriebe. Beschreibung der Pflichten und Aufgaben aller Beteiligten.

(6)  Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung auf Kartenmaterial.

(7)  Gegebenenfalls sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu nennen, anderenfalls die einzelstaatlichen Rechtvorschriften.

(8)  Gilt nicht für Geflügel.

(9)  Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Tötung, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, unschädliche Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaiger Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe mit gesunden Tieren und Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb usw.).

(10)  Kurze Beschreibung der Kontrollverfahren, insbesondere der Vorschriften für die Verbringung seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere und für die regelmäßige Kontrolle betroffener Betriebe oder Gebiete.

(11)  Beschreibung aller Kosten zu Lasten der Behörden und der Öffentlichkeit sowie der Nutzen für Landwirte und die allgemeine Öffentlichkeit.

(12)  Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.

(13)  Für zoonotische Salmonellosen die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben: (a1) für Salmonella Enteritidis, (a2) für Salmonella Typhimurium, (a3) für andere Serotypen — präzisieren, (a4) für Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium.

(14)  

(a1)

Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(15)  Z. B. Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. Herden sind gleichbedeutend mit Beständen.

(16)  Gesamtzahl Herden in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Herden.

(17)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen von Salmonellen. Eine Herde darf in dieser Spalte auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

(18)  Wurde eine Herde gemäß Fußnote (d) mehr als einmal kontrolliert, so sollte eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

(19)  Gegebenenfalls Tierart.

(20)  Gegebenenfalls Kategorie/weitere Spezifizierung wie Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw.

(21)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(22)  Anzahl getesteter Proben.

(23)  Gesamtzahl positiver Proben.

(24)  Gegebenenfalls Tierart.

(25)  Region wie in dem genehmigten Tilgungsprogramm des Mitgliedstaats definiert.

(26)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(27)  Nur bei erfolgter Impfung angeben.

(28)  Gegebenenfalls Tierart.

(29)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(30)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(31)  Gegebenenfalls Tierart.

(32)  Region im Sinne des genehmigten Bekämpfungs- und Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(33)  Beschreibung des Tests

(34)  Gegebenenfalls Angabe der Zielart und der Kategorien der Zieltiere.

(35)  Beschreibung der Probe (z. B. Faeces).

(36)  Beschreibung des Zwecks (z. B. Überwachung, Impfkontrolle).

(37)  Gegebenenfalls Art der Bestände angeben (Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen).

(38)  Für zoonotische Salmonellosen die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben: (a1) für Salmonella Enteritidis, (a2) für Salmonella Typhimurium, (a3) für andere Serotypen — präzisieren, (a4) für Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium.

(39)  

(a1)

Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(40)  Z. B. Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. Herden sind gleichbedeutend mit Beständen.

(41)  Gesamtzahl Herden in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Herden.

(42)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen von Salmonellen. Eine Herde darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

(43)  Wurde eine Herde gemäß Fußnote (d) mehr als einmal kontrolliert, so sollte eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

(44)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(45)  Gegebenenfalls Tierart.

(46)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(47)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.


ANHANG III

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme (1) im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) (2):

Jahr der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.   Beschreibung des Programms

3.   Angaben zur Seuchenentwicklung:

4.   Programmmaßnahmen

4.1.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist:

4.2.

Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Programmgebiete:

4.3.

Regelung für die Registrierung von Betrieben:

4.4.

Regelung für die Kennzeichnung von Tieren:

4.5.

Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen:

4.6.   Überwachung

4.6.1.   Überwachung von Rindern

 

Geschätzte Anzahl Tests

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Sonstige (erläutern)

 

4.6.2.   Überwachung von Schafen

 

Geschätzte Anzahl Tests

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang VII Kapitel A Teil II Nummer 3.4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Sonstige (Angabe anderer Tierarten gemäß Anhang III Kapitel A Teil III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)

 

4.6.3.   Überwachung von Ziegen

 

Geschätzte Anzahl Tests

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang VII Kapitel A Teil II Nummer 3.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Sonstige (erläutern)

 

4.6.4.   Unterscheidungstests

 

Geschätzte Anzahl Tests

Primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

4.6.5.   Genotypbestimmung positiver und stichprobenweise ausgewählter Tiere

 

Geschätzte Anzahl Tests

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

4.7.   Tilgung

4.7.1.   Maßnahmen nach Bestätigung eines BSE-Falles:

4.7.1.1.   Beschreibung:

4.7.1.2.   Übersichtstabelle

 

Geschätzte Zahl

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu tötende Tiere

 

4.7.2.   Maßnahmen nach Bestätigung eines Scrapie-Falles:

4.7.2.1.

Beschreibung:

4.7.2.2.   Übersichtstabelle

 

Geschätzte Zahl

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu tötende Tiere

 

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu genotypisierende Tiere

 

4.7.3.   Zuchtprogramm für TSE-Resistenz von Schafen

4.7.3.1.

Allgemeine Beschreibung (4):

4.7.3.2.   Übersichtstabelle

 

Geschätzte Zahl

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) 999/2001 zu genotypisierende Mutterschafe

 

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) 999/2001 zu genotypisierende Schafböcke

 

5.   Kosten

5.1.

Detaillierte Kostenaufschlüsselung

5.2.   Kostenüberblick

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt (ja/nein)

1.

BSE-Tests  (5)

1.1.

Schnelltests

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

2.

Scrapietests  (6)

2.1.

Schnelltests

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

3.

Unterscheidungstests  (7)

3.1.

Primäre molekulare Tests

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

4.

Genotypisierung

4.1.

Bestimmung des Genotyps von Tieren im Rahmen der Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen der Verordnung Nr. 999/2001 (8)

Verfahren

 

 

 

 

4.2.

Bestimmung des Genotyps von Tieren im Rahmen eines Zuchtsprogramms (9)

Verfahren

 

 

 

 

5.

Zwangsschlachtung

5.1.

Entschädigung für Rinder, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötet werden

 

 

 

 

 

5.2.

Entschädigung für Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötet werden

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), Scrapie und Chronic Waste Disease (CWD).

(2)  Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(4)  Programmbeschreibung gemäß den Mindestanforderungen nach Anhang VII, Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(5)  Gemäß Nummer 4.6.1.

(6)  Gemäß Nummern 4.6.2 und 4.6.3.

(7)  Gemäß Nummer 4.6.4.

(8)  Gemäß Nummern 4.6.5 und 4.7.2.2.

(9)  Gemäß Nummer 4.7.3.2.


ANHANG IV

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d auf aviäre Influenza

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Seuche:

Jahr der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.   Beschreibung des Überwachungsprogramms für Geflügel

2.1.   Zweck, allgemeine Anforderungen und Kriterien

2.2.   Gestaltung und Durchführung

Tabelle 2.2.1

Zu beprobende Geflügelhaltungsbetriebe (1) (außer Enten und Gänse)

Serologische Untersuchung gemäß Anhang I Teil B der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (4) in Haltungsbetrieben für Masthähnchen (nur Risikotiere)/Mastputen/Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/frei laufende Legehennen/Laufvögel/Zuchtfederwild (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/sonstige [Unzutreffendes streichen]

BITTE EIN FORMULAR PRO GEFLÜGELKATEGORIE VERWENDEN

NUTS-2-Code (2)

Gesamtzahl Bestände (3)

Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe

Anzahl der getesteten Proben pro Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der pro Verfahren durchzuführenden Tests

Laboranalyseverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Tabelle 2.2.2

Zu beprobende Haltungsbetriebe für Enten und Gänse (5) gemäß Anhang I Teil C der Entscheidung 2007/268/EG

Serologische Untersuchung

NUTS-2-Code (6)

Gesamtzahl der Haltungsbetriebe für Enten und Gänse

Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe für Enten und Gänse

Anzahl der getesteten Proben pro Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der pro Verfahren durchzuführenden Tests

Laboranalyseverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

2.3.   Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests

3.   Beschreibung des Überwachungsprogramms für Wildvögel

3.1.   Zweck, allgemeine Anforderungen und Kriterien

3.2.   Gestaltung und Durchführung

Tabelle 3.2.1

WILDVÖGEL — Untersuchung gemäß dem Programm für die Überwachung von Wildvögeln auf aviäre Influenza im Sinne von Anhang II der Entscheidung 2007/268/EG

NUTS-2-Code/Region (7)

zu beprobende Wildvögel (8)

Gesamtzahl der zu beprobenden Vögel

Voraussichtliche Gesamtzahl der zur aktiven Überwachung zu nehmenden Proben

Voraussichtliche Gesamtzahl der zur passiven Überwachung zu nehmenden Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

3.3.   Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests

4.   Beschreibung der Seuchenentwicklung bei Geflügel in den vergangenen fünf Jahren

4.1.   Maßnahmen des Programms zur Überwachung von Geflügel

4.1.1.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist

4.1.2.

Regelung für die Registrierung von Betrieben

4.1.3.

Angaben über die durchgeführte Impfung

5.   Beschreibung der Seuchenentwickung bei Wildvögeln in den vergangenen fünf Jahren

5.1.   Maßnahmen des Programms zur Überwachung von Wildvögeln

5.1.1.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist

5.1.2.

Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Programmgebiete

5.1.3.

Schätzung der lokalen Wildvögel- und/oder der Zugvögelpopulation

6.   Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen

7.   Kosten

7.1.   Detaillierte Kostenaufschlüsselung:

7.1.1.

Geflügel

7.1.2.

Wildvögel

7.2.   Kostenüberblick

7.2.1.   Geflügelüberwachung

Zuschussfähige Maßnahmen zur Geflügelüberwachung

Laboranalyseverfahren

Zahl der pro Verfahren durchzuführenden Test

Testeinheitskosten (pro Verfahren)

Gesamtkosten

Serologisches Pre-Screening (9)

 

 

 

Hämagglutinations-inhibitions-Test (HI) für H5/H7 (10)

 

 

 

Virusisolationstest

 

 

 

PCR-Test

 

 

 

Sonstige abzudeckende Maßnahmen

Tätigkeiten erläutern

 

 

Probenahme

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

7.2.2.   Wildvögelüberwachung

Zuschussfähige Maßnahmen zur Wildvögelüberwachung

Laboranalyseverfahren

Zahl der pro Verfahren durchzuführenden Test

Testeinheitskosten (pro Verfahren)

Gesamtkosten

Serologisches Pre-Screening

 

 

 

Hämagglutinations-inhibitions-Test (HI) für H5/H7

 

 

 

Virusisolationstest

 

 

 

PCR-Test

 

 

 

Sonstige abzudeckende Maßnahmen

Tätigkeiten erläutern

 

 

Probenahme

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


(1)  Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(2)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) anzugeben.

(3)  Gesamtzahl der Betriebe einer Kategorie von Geflügel in der betreffenden NUTS-2-Region.

(4)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

(5)  Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(6)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) anzugeben.

(7)  Bezieht sich auf den Abholungsort der Vögel/Proben. Falls der NUTS-2-Code nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben.

(8)  Allgemeine Beschreibung der im Rahmen der aktiven und passiven Überwachung zu beprobenden Wildvögel.

(9)  Angabe des zu verwendenden Labortests.

(10)  Angabe der Zahl der Tests auf H5 und H7.


ANHANG V

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung von Aquakulturtierseuchen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e

Anforderungen/erforderliche Angaben

Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung

1.

Bezeichnung des Programms

 

1.1.

Mitgliedstaat

 

1.2.

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail)

 

1.3.

Bezugsnummer dieses Dokuments

 

1.4.

Datum der Übermittlung an die Kommission

 

2.

Art der Mitteilung

 

2.1.

Antrag auf Tilgungsprogramm

 

3.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften  (1)

 

4.

Antrag auf Zuschuss

 

4.1.

Jahr(e) für die Zuschussbeantragung

 

4.2.

Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms (2) (Unterschrift und Stempel)

 

5.

Seuchen

 

5.1.

Fische

VHS

IHN

SVC

ISA

KHV

5.2.

Weichtiere

Marteilia refringens

Bonamia ostrae

5.3.

Krebstiere

Weißfleckenkrankheit

6.

Allgemeine Angaben zu den Programmen

 

6.1.

Zuständige Behörde (3)

 

6.2.

Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (4)

 

6.3.

Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw.

 

6.4.

Seit wann ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche obligatorisch?

 

6.5.

Seit wann besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und - meldungen vorzunehmen? (5)

 

6.6.

Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, das Gebiet oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden

 

6.7.

Leitlinien für gute Hygienepraxis (6)

 

6.8.

Seuchenlage während mindestens vier Jahren vor Programmbeginn (7)

 

6.9.

Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms (8)

 

6.10.

Beschreibung des vorgelegten Programms (9)

 

6.11.

Programmlaufzeit:

 

7.

Erfasstes Gebiet  (10)

 

7.1.

Mitgliedstaat:

 

7.2.

Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) (11)

 

7.3.

Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) (12)

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

 

7.4.

Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) (13)

 

7.5.

vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment (14)

 

 

Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb (15)

Brunnen, Bohrloch oder Quelle

Wasseraufbereitungs-anlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers (16)

 

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen.

 

 

Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung

 

7.6.

vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment (17)

 

 

Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben/Zuchtgebieten? (18)

 

 

Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? (19)

 

 

Gibt es sonstige Anforderungen? (20)

 

7.7.

Unter das Programm fallende Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)

 

8.

Maßnahmen des vorgelegten Programms

 

8.1.

Übersicht über die Programmmaßnahmen

 

 

Erstes Jahr:

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Impfung

Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

Letztes Jahr:

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

8.2.

Beschreibung der Programmmaßnahmen (21)

 

 

Zielpopulation/Tierart

 

 

Verwendete Tests und Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors (22).

 

 

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

 

 

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

 

 

Maßnahmen bei Positivbefund (23)

 

 

Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer

 

 

Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung

 

10.   Angaben zur Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

10.1.   Angaben zu getesteten Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (24)

Seuche:

Jahr

 

 

 

 

 

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei Probe-nahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

10.2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

Seuche:

Jahr

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (25)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (26)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Gesamtzahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (27)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (28)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (29)

Zahl der gerräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (30)

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8= (7/5)×100

9

10= (4/3)×100

11 = (5/4)×100

12 = (6/4)×100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.   Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

11.1.   Ziele in Bezug auf Testtiere

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (31)

Seuche:

Jahr

 

 

 

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probe-nahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

11.2.   Ziele für Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Seuche:

Jahr

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (32)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (33)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Gesamtzahl der zu kontrollieren-den Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (34)

Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (35)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (36)

Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Zielindikatoren

Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtlliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5)×100

9 = (4/3)×100

10 = (5/4)×100

11 = (6/4)×00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe (37) der Gemeinschaft beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 

 

 

 

 

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

2.

Impfung oder Behandlung

 

 

 

 

 

2.1.

Erwerb von Impfstoffen/therapeutischen Mitteln

 

 

 

 

 

2.2.

Verteilungskosten

 

 

 

 

 

2.3.

Verabreichungskosten

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

3.

Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

 

 

 

 

 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Beseitung

 

 

 

 

 

3.5

Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

4.

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften.

(2)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1).

(3)  Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

(4)  Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

(5)  Die Früherkennungssysteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes: a) eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturanlagen arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Seuche schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit in Fragen der Feststellung und Mitteilung ungewöhnlicher Krankheitsfälle; b) die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Meldung von Seuchenverdachtsfällen geschult sind; c) den Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf aufgelistete und neu auftretende Seuchen.

(6)  Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(7)  Die Angaben sind anhand der Tabelle gemäß Anhang V Teil 10 dieser Entscheidung zu machen.

(8)  Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein.

(9)  Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds.

(10)  Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beizufügen ist.

(11)  Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der Quelle bis zum Mündung.

(12)  Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle/den Quellen bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

(13)  Mehrere Wassereinzugsgebiete, einschließlich ihrer Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.

(14)  Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.

(15)  Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird mit Wasser versorgt:

a)

durch eine Wasseraufbereitungsanlage, die den jeweiligen Erreger inaktiviert, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken, oder

b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

(16)  Es sind technische Informationen anzugeben, um zu zeigen, dass der jeweilige Errger inaktiviert wird, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken.

(17)  Kompartimente, die einen oder mehrere Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete umfassen, in denen ein spezifischer Seuchenstatus vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.

(18)  Zu beschreiben ist die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.

(19)  Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.

(20)  Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, wird zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen unterzogen, wenn dies für die Verhinderung einer Seucheneinschleppung für erforderlich gehalten wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.

(21)  Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften Bezug genommen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen.

(22)  Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewendet, sind diese zu nennen. Anderenfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).

(23)  Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, weitere Verarbeitung oder Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.).

(24)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(25)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(26)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(27)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

(28)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(29)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

(30)  Tiere×1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

(31)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(32)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(33)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne des Anhangs V Nummer 7.

(34)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

(35)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(36)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG, den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

(37)  In Bezug auf die Veterinärfonds oder den Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates).