1.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 97/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2007

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1179/2006 (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 7).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Zuteilungskoeffïzient der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007

(t)

E1

100,0

132 003,200

E2

26,768294

1 750,000

E3

100,0

10 703,009

P1

100,0

1 978,275

P2

100,0

5 495,050

P3

1,688112

576,250

P4

100,0

550,475

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.