3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/15


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. September 2006

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen

(2006/659/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem vom Generalsekretariat der Kommission am 7. April 2005 registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)

Das Vereinigte Königreich möchte die Ermächtigung ersetzen, die ihm durch die Entscheidung 86/356/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bei der nichtabzugsfähigen Mehrwertsteuer auf die Kraftstoffkosten von Unternehmensfahrzeugen Pauschalregelungen anzuwenden (2), erteilt wurde und die es ihm erlaubt, für die Berechnung des auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden Mehrwertsteueranteils eine vereinfachende Ausnahmeregelung anzuwenden. Die Regelung enthebt die Steuerpflichtigen der Notwendigkeit, über die zurückgelegten Strecken genau Buch zu führen und für jedes Fahrzeug zu berechnen, welcher Anteil der Mehrwertsteuer auf die private und welcher auf die geschäftliche Nutzung entfällt. Wie die Anwendung der bisherigen Regelung, soll auch die Anwendung der vorgeschlagenen neuen Regelung den Steuerpflichtigen freistehen.

(4)

Die bestehende Regelung beruht auf den Kriterien Kraftstoffart und Hubraum des Fahrzeugs. Das Vereinigte Königreich möchte die Regelung ändern und als neues Kriterium den Kohlendioxid-Ausstoß (CO2-Ausstoß) verwenden, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffkosten proportional zueinander verhalten. Das Ziel der Besteuerung von Kraftstoffkosten, die einem Unternehmen für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entstehen, könnte daher auch durch eine Regelung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, die nach CO2-Ausstoß gestaffelt sind, erreicht werden. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, den auf die private Nutzung entfallenden Mehrwertsteueranteil durch eine im Vergleich zur bestehenden Regelung stärkere tabellarische Staffelung genauer berechnen zu können.

(5)

Die bestehende Regelung hat es dem Vereinigten Königreich in der Tat erlaubt, das Verfahren zur Erhebung von Steuern auf Kraftstoffkosten für Unternehmensfahrzeuge zu vereinfachen, und die neue, auf dem CO2-Ausstoß beruhende Regelung wird eine vergleichbare Wirkung haben. Die neue Regelung dürfte den privaten Verbrauch genauer widerspiegeln.

(6)

Die Ermächtigung sollte befristet werden, so dass in Anbetracht der bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums gewonnenen Erfahrungen beurteilt werden kann, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist.

(7)

Die Entscheidung 86/356/EWG sollte nach Ablauf eines gewissen Zeitraums aufgehoben werden, spätestens jedoch mit Inkrafttreten der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Einführung der neuen Ausnahmeregelung, so dass keine Situation entstehen kann, in der für beide Regelungen gleichzeitig Ermächtigungen gelten.

(8)

Das Vereinigte Königreich sollte der Kommission die nationalen Bestimmungen zur Einführung der neuen Ausnahmeregelung unverzüglich nach ihrer Annahme mitteilen und gewährleisten, dass die Ausnahmeregelung nicht vor dem 30. April 2007 in Kraft tritt.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab 1. Mai 2007 und bis 31. Dezember 2015 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Anwendung der auf der Grundlage dieser Entscheidung eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 4

Die Entscheidung 86/356/EWG wird am 30. April 2007 aufgehoben.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission die in Artikel 1 genannten nationalen Bestimmungen unverzüglich nach ihrer Annahme mit.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 35.