30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2006

über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4149)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandsgebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Fische, ihrer Eier und Gameten zu Zuchtzwecken in die Gemeinschaft zulassen können, sowie die Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsanforderungen für derartige Sendungen.

(2)

Die Entscheidung 2003/858/EG gilt nicht für tropische Zierfische, die dauerhaft in Aquarien gehalten werden, und folglich sind die Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsanforderungen für tropische Zierfische auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert.

(3)

Da ein bedeutender Zierfischhandel mit Drittländern besteht, wurden in Bezug auf Zierfische Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung 2003/858/EG laut.

(4)

Bestimmte Drittländer wurden lediglich zum Zwecke der Einfuhr von Kaltwasserzierfischen in Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG aufgenommen. Diese Länder sollten daher auch in Anhang I der vorliegenden Entscheidung einbezogen werden.

(5)

Bisher haben 14 Mitgliedstaaten nationale Veterinärbescheinigungen mit unterschiedlichen Tiergesundheitsbedingungen für Zierfische erarbeitet. Der Vereinfachung halber und im Interesse der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, der Europäischen Zierfischindustrie und der Handelspartner der Gemeinschaft in Drittländern sollten diese Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsmuster harmonisiert werden.

(6)

Die besonderen Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsmuster für Zierfische sollten, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Verwendung dieser Tiere in der Gemeinschaft und der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlandes, in Einklang mit den Bedingungen und Bescheinigungen der Entscheidung 2003/858/EG erarbeitet werden, um Krankheiten zu verhüten, die, wenn sie eingeschleppt werden und grassieren, den Zucht- und Wildfischbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährden könnten.

(7)

In der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (3) sind Bescheinigungsvorschriften festgelegt. Die Regeln und Grundsätze, die von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern angewandt werden, sollten Garantien bieten, die denen der genannten Richtlinie entsprechen.

(8)

Diese Entscheidung sollte unbeschadet gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften für den Artenschutz gelten.

(9)

Den Mitgliedstaaten und Drittländern muss Zeit eingeräumt werden, um sich den neuen Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr anpassen zu können. Diese Entscheidung sollte daher nicht sofort Anwendung finden.

(10)

In Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen wurde diese Entscheidung Drittländern zur Stellungnahme mitgeteilt.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Entscheidung enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Zierfischen in die Gemeinschaft.

(2)   Diese Entscheidung gilt für

a)

in freier Wildbahn gefangene Fische, die zur Verwendung als Zierfische eingeführt werden,

b)

Zierfische, die von Umschlagsbetrieben und Großhändlern eingeführt werden,

c)

Zierfische, die für Heimtierläden, Gartenzentren, zur Einsetzung in Gartenteiche, zur Schaustellung in Aquarien und ähnlichen Anlagen eingeführt werden, ohne in direkten Kontakt mit Gemeinschaftsgewässern zu kommen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/67/EWG die folgenden Definitionen:

a)

„Zierfische“: Fische, die ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen oder in den Verkehr gebracht werden;

b)

„Kaltwasserzierfische“: Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der folgenden Krankheiten empfänglich sind: Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN), Infektiöse Anämie der Lachse (ISA), Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC), Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), Infektöse Pankreasnekrose (IPN), Koi-Herpesvirus (KHV) und Gyrodactylus salaris-Infektion;

c)

„tropische Zierfische“: Zierfische, bei denen es sich nicht um Kaltwasserzierfische handelt;

d)

„Umschlagsbetriebe“: Betriebe oder Personen, die eine bestimmte Anzahl Einzelhändler oder Großhändler mit Zierfischen beliefern, indem sie die Zierfischsendungen in deren Namen einführen und die einzelnen Bestellungen den Kunden in der Gemeinschaft direkt zustellen.

Artikel 3

Einfuhrvorschriften für Kaltwasserzierfische

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Kaltwasserzierfischen in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Fische stammen aus einem Land der Liste in

i)

Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG oder

ii)

Anhang I Teil I der vorliegenden Entscheidung,

b)

die Sendung erfüllt die einschlägigen Garantieanforderungen, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften und etwaiger spezifischer zusätzlicher Anforderungen der Veterinärbescheinigung, die unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang III nach dem Muster in Anhang II auszustellen ist, und

c)

die Fische wurden unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen.

Artikel 4

Einfuhrvorschriften für tropische Zierfische

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von tropischen Zierfischen in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Fische stammen aus einem Land der Liste in Anhang I Teil II dieser Entscheidung,

b)

die Sendung erfüllt die einschlägigen Garantieanforderungen, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften und etwaiger spezifischer zusätzlicher Anforderungen der Veterinärbescheinigung, die unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang III nach dem Muster in Anhang IV auszustellen ist, und

c)

die Fische wurden unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen.

Artikel 5

Kontrollvorschriften

Zierfische, die aus Drittländern eingeführt werden, werden an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats einer Veterinärkontrolle im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (4) unterzogen, und die Ergebnisse dieser Kontrolle werden in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (5) eingetragen.

Artikel 6

Verhütung der Kontamination natürlicher Gewässer

(1)   Zierfische, die im Rahmen dieser Entscheidung eingeführt werden, werden nicht in Fischzuchtbetriebe oder andere Anlagen eingesetzt, aus denen sie in natürliche Gewässer der Gemeinschaft entweichen oder diese anderweitig kontaminieren könnten.

(2)   Transportwasser von Einfuhrsendungen wird so behandelt, dass natürliche Gewässer innerhalb der Gemeinschaft auf keinen Fall kontaminiert werden können.

Artikel 7

Anwendungsdatum

Diese Entscheidung gilt ab ihrer Veröffentlichung sechs Monate lang.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/742/EG (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 71).

(3)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(4)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 58.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.


ANHANG I

TEIL I

Gebiete, aus denen die Einfuhr von Kaltwasserzierfischen in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist

Land

Gebiet

Anmerkungen (1)

ISO-Code

Name

Code

Gebietsabgrenzung

 

BR

Brasilien

 

 

nur Cyprinidae

CO

Kolumbien

 

 

nur Cyprinidae

CG

Republik Kongo

 

 

nur Cyprinidae

MK (2)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

nur Cyprinidae

JM

Jamaika

 

 

nur Cyprinidae

SG

Singapur

 

 

nur Cyprinidae

LK

Sri Lanka

 

 

nur Cyprinidae

TH

Thailand

 

 

nur Cyprinidae

TEIL II

Gebiete, aus denen die Einfuhr tropischer Zierfische in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist

Alle Mitgliedländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

(Das Länderverzeichnis kann über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://www.oie.int/eng/OIE/PM/en_PM.htm).


(1)  Soweit unausgefüllt gelten keinerlei Beschränkungen. Soweit ein Land oder ein Gebiet nur bestimmte Arten und/oder Eier oder Gameten ausführen darf, sollte in dieser Spalte die Art und/oder ein Hinweis wie beispielsweise „nur Eier“ angegeben werden.

(2)  Vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.


ANHANG II

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ANHANG III

Erläuterungen

Allgemeines

a)

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe „Original“ und eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren.

d)

Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannte Beschriftung sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats abzufassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bescheinigungen in anderen Sprachen als ihren Landessprachen zulassen, erforderlichenfalls durch eine offizielle Übersetzung ergänzt.

e)

Das Bescheinigungsoriginal ist am Tag des Verladens der Sendung zur Ausfuhr in die EG von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleur auszufüllen, abzustempeln und zu unterzeichnen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

f)

Stempel (es sei denn, es handelt sich um einen Trockenstempel) und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

h)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von 10 Tagen. Im Falle des Schifftransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

Anleitung zum Ausfüllen von Teil I der Bescheinigungen

a)

Feld I.8 Herkunftsregion: Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich im Falle von Regionalisierungsmaßnahmen oder bei Abgrenzung eines zugelassenen Gebiets im Sinne dieser Entscheidung oder der Entscheidung 2003/858/EG. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU erscheinen.

b)

Feld I.10. Bestimmungsregion: vgl. Feld I.8.

c)

Feld I.13. Verladeort: Falls der Verladeort nicht mit dem Ort in Feld I.11. übereinstimmt, ist der Ort anzugeben, an dem die Fische verladen werden; dies gilt vor allem, wenn Teile der Sendung vor der Beförderung zusammengestellt werden.

d)

Feld I.20. Menge: Das Bruttogesamtgewicht und das Nettogesamtgewicht in kg angeben.

e)

Feld I.22. Zahl der Packstücke: Die Zahl der Kästen angeben, in denen die Tiere befördert werden.

f)

Feld I.25. Waren zertifiziert für: Die exklusive Bestimmung der Fische angeben (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen):

Quarantäne: bedeutet Quarantäne im Sinne des geltenden Gemeinschaftsrechts;

Heimtiere: trifft auch zu, wenn für Zierzwecke bestimmte Wassertiere zum Weiterverkauf in Heimtierläden oder ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind;

Zirkus/Ausstellung: gilt auch, wenn für Zierzwecke bestimmte Wassertiere zur Schaustellung in Aquarien oder ähnlichen Anlagen, jedoch nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind;

„Andere“: betrifft Verwendungszwecke, die in dieser Klassifizierung nicht aufgeführt sind, wie beispielsweise Einfuhr zu privaten Verwendungszwecken oder durch Umschlagsbetriebe.

g)

Feld I.28. Die gemeine Artenbezeichnung kann zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen angegeben werden.


ANHANG IV

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