29.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2253/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission (2) ist der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt worden. |
(2) |
Bei den für die Betriebsbögen gesammelten Daten muss die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, grundlegend geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, um die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgen zu können und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe zu schaffen. |
(3) |
Der Betriebsbogen muss aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei angepasst werden. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Da einige der Änderungen ab dem Jahr 2004 anwendbar sein werden, ist es angebracht, dass die Änderungen des Betriebsbogens mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 werden gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004, das zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2004 beginnt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2001 (ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1).
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle M erhält folgende Fassung: „M. DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 (1), (EG) Nr. 1254/1999 (2) und (EG) Nr. 1782/2003 (3) des Rates (Rubriken 601 bis 680 und 700 bis 772)
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(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:
1. |
Rubrik 107 erhält folgende Fassung: „107. MwSt.-System Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben:
Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)
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2. |
Rubrik 113 erhält folgende Fassung: „113. Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112
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3. |
In Abschnitt K erhalten der Titel und die ersten drei Absätze folgende Fassung: „K. ERZEUGUNG (außer Vieh) Bestimmte Erzeugungsrubriken sind in Unterrubriken aufgeschlüsselt. In solchen Fällen sollen die Angaben für die Spalten 4 bis 10 sowohl bei den Unterrubriken als auch bei der übergeordneten Rubrik eingetragen werden. Der Gesamtbetrag für die Unterrubriken wird in die übergeordnete Rubrik eingetragen. Getrennte Einträge sollten für den Anbau auf stillgelegten Flächen nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen. Getrennte Einträge sollten auch verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt. Angaben für Ernten auf dem Halm sollten unter den entsprechenden Rubriken eingetragen werden, mit Ausnahme der Fläche, die nicht einzutragen ist. Dasselbe gilt für Kulturen auf Flächen, die für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachtet werden.“ |
4. |
Rubrik 146 erhält folgende Fassung:
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5. |
Im Unterabschnitt SPALTEN DER TABELLE K erhält der Text betreffend die Spalte 2 (Anbauart) und die Spalte 3 (Fehlende Angaben) folgende Fassung: „Anbauart (Spalte 2) Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:
A. Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen; mit Ausnahme von Kulturen auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegten Flächen).
B. Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland
C. Anbau unter Witterungsschutz
D. Anbau auf stillgelegten Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003
E. Energiepflanzen
Fehlende Angaben (Spalte 3)
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6. |
Abschnitt L erhält folgende Fassung: „L. QUOTEN UND ANDERE RECHTE Die Menge der Quoten im Besitz sollte immer in Spalte 9 angegeben werden. Auch ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, aber nur, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle G anzugeben. Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter anderen Rubriken in den Tabellen F, G und/oder K. Folgende Rubriken sind zu verwenden:
SPALTEN DER TABELLE L Quoten und andere Rechte (Spalte 1) Rubriknummer der Quote oder des Rechtes Angabenart (Spalte 2)
(Spalte 3). Frei Zahlungen (Spalte 4) Code 1 in Spalte 2:
Code 2 in Spalte 2:
Erträge (Spalte 5) Code 1 in Spalte 2:
Code 2 in Spalte 2:
Anfangsbestand (Spalte 6) Code 1 in Spalte 2:
Code 2 in Spalte 2:
Abschreibung (Spalte 7) Abschreibung von Quoten und anderen Rechten können hier eingetragen werden. Auf jeden Fall sollte keine Abschreibung von Quoten und anderen Rechten in der Tabelle G (Ordnungsnummer 340) angegeben werden. Endbestand (Spalte 8) Code 1 in Spalte 2:
Code 2 in Spalte 2:
Menge (Spalte 9) Die entsprechenden Einheiten sind:
Steuern (einschließlich Zusatzabgabe) (Spalte 10) Nur dann eine Eintragung vornehmen, wenn in der Spalte 2 der Code ‚2‘ gesetzt ist. Rubrik 401: die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag. ‚0‘ eintragen, wenn eine Quote existiert, aber keine Zahlung erfolgt ist.“ |
7. |
Abschnitt M erhält folgende Fassung: „M. DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 772) (1)
SPALTEN DER TABELLE M Erzeugnisse oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1) (Spalten 2 und 3): Frei. Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4). Unter den Rubriken 600 bis 655, 680 und 769 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 766 ist die Anzahl der Zahlungen anzugeben. Unter den Rubriken 670 bis 674 ist die Anzahl der aktiven Ansprüche anzugeben. Unter den Rubriken 770 bis 772 ist die Höhe der individuellen Referenzmenge (in Dezitonnen) anzugeben. Gesamtbeihilfe (Spalte 5) Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr Referenzbetrag (Spalte 6) Für die Rubriken 602 bis 613, 622 bis 633 und 650 ist der Referenzertrag der Kultur (in kg/ha) anzugeben, der für die Berechnung der zu erhaltenden Prämien herangezogen wurde. Liegen diese Angaben in der Buchführung des Betriebs nicht vor, so können sie von den Verbindungsstellen anhand von regionalen Daten auf der Grundlage der geografischen Lage des Betriebs eingetragen werden. (Spalten 7 bis 10) Frei.“ |
(1) Erforderlichenfalls können diese Codes auch für EEDs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei verwendet werden.