32004L0004

Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 22/01/2004 S. 0025 - 0030


Richtlinie 2004/4/EG der Kommission

vom 15. Januar 2004

zur Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg(2) muss geändert werden, um den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2) Die Bewertungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und insbesondere seine Stellungnahme vom 20. September 1996 in der geänderten Fassung vom 12. Juni 1997 (107. Plenarsitzung), und die aktualisierte Stellungnahme vom 4. April 2003 im Hinblick auf die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die sich aus der Beförderung von Ölen und Fetten in Schiffstanks ergeben könnte, welche zuvor zugelassene andere Ladungen enthielten, machen eine Änderung der Liste der zugelassenen vorherigen Ladungen im Anhang der Richtlinie 96/3/EG erforderlich.

(3) Bei Cyclohexanol, 2,3-Butandiol, iso-Butanol und Nonan reichten die verfügbaren Informationen nicht aus oder mussten weiter geklärt werden, damit eine fundierte wissenschaftliche Bewertung der toxikologischen Eigenschaften durchgeführt werden konnte, und der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss war nicht in der Lage, die erforderlichen Bewertungen durchzuführen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss stufte diese Substanzen als vorherige Ladungen nicht annehmbar ein, sie sollten daher aus der Liste der zugelassenen vorherigen Ladungen gestrichen werden.

(4) Fettsäuremethylester (Laurat, Palmitat, Stearat, Oleat) Essigsäureanhydrid, Ammoniumpolyphosphat, Propylentetramer, Propylalkohol und Natriumsilicat wurden anhand der zur Verfügung stehenden Daten vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss als vorherige Ladung akzeptabel bewertet. Diese Substanzen sollten daher in die Liste der zugelassenen vorherigen Ladungen aufgenommen werden.

(5) Bei iso-Decanol, iso-Nonanol, iso-Octanol, Montanwachs, Paraffinwachs und Weißölen reichten die zur Verfügung stehenden Informationen nicht aus, um eine umfassende Bewertung durchzuführen. Gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses können diese Substanzen jedoch als vorübergehend als vorherige Ladung annehmbar eingestuft werden, da sie wahrscheinlich nicht gentoxisch sind, durch Reinigung leicht vom Tank entfernt werden können und aufgrund dieser Faktoren und ihrer wahrscheinlichen Verdünnung vermutlich sehr wenige Rückstände hinterlassen.

(6) Die vorläufig zulässigen Substanzen sollten nach einem angemessenen Zeitraum auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten neu bewertet und der Anhang gegebenenfalls überprüft werden. Die für die genannte Bewertung erforderlichen Daten sollten insbesondere von den entsprechenden Lebensmittelunternehmern geliefert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/3/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Substanzen iso-Decanol, iso-Nonanol, iso-Octanol, Montanwachs, Paraffinwachs und Weißöle werden auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten neu bewertet, und der Anhang wird gegebenenfalls bis 31. Dezember 2006 überarbeitet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juni 2004 nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42.

ANHANG

"ANHANG

Liste der zulässigen vorherigen Ladungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"