28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/62


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/738/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 19. Februar 2004 bei der Kommission eingetragen wurde, hat Portugal die Ermächtigung beantragt, für die Besteuerung von Haustürgeschäften eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

(2)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 26. März 2004 darüber unterrichtet.

(3)

Portugal wurde am 30. März 2004 darüber unterrichtet, dass die Kommission im Besitz aller Angaben ist, die sie zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags benötigt.

(4)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, bestimmten, im Sektor der Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, die MwSt. auf die verkauften Produkte anstelle ihrer Wiederverkäufer selbst zu entrichten, wenn der gesamte Umsatz des betreffenden Unternehmens über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, und wenn alle Produkte in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet sind.

(5)

Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Produkte von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft werden.

(6)

Unternehmen, die diese Bedingungen erfüllen und von der Steuerverwaltung ordnungsgemäß ermächtigt wurden, führen die MwSt. auf der Grundlage des im Voraus festgesetzten Einzelverkaufspreises an den Fiskus ab.

(7)

Die betreffenden Wiederverkäufer schulden für ihre Verkäufe keine MwSt. mehr und haben dementsprechend auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

(8)

Diese Regelung weicht insofern von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG ab, als die Steuer auf die Lieferungen der Wiederverkäufer an die Endverbraucher als vom Großhändler geschuldet gilt.

(9)

Die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Pflichten bezüglich der Steuererklärung, Rechnungsstellung, Zahlung usw., obliegen dem Großhändler für Waren, die seine Wiederverkäufer an Endverbraucher verkaufen; in Abweichung von Artikel 22 sind die vom Großhändler belieferten Wiederverkäufer in Bezug auf die Lieferung der Produkte an die Endverbraucher von diesen Pflichten befreit.

(10)

Diese Regelung war bereits Gegenstand einer früheren Ermächtigung Portugals durch die Entscheidung 1999/82/EG des Rates (2), die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 galt.

(11)

Nach Auffassung der Kommission ist diese Ausnahmeregelung eine Vereinfachungsmaßnahme und erfüllt daher die Voraussetzungen des Artikels 27 der Sechsten Richtlinie.

(12)

Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2009 befristet werden.

(13)

Die Ausnahmeregelung verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, auf Haustürgeschäfte bis zum 31. Dezember 2009 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Unternehmen, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, können bei der Steuerverwaltung beantragen, gemäß den Artikeln 2 und 3 zu verfahren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet;

b)

die Produkte werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG schulden die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher.

Artikel 3

Wiederverkäufer, die von Unternehmen beliefert werden, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, sind in Bezug auf die Lieferung ihrer Produkte an Endverbraucher von den Pflichten gemäß Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG entbunden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 28.