32004D0297

2004/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 962)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0066 - 0067


Entscheidung der Kommission

vom 29. März 2004

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 962)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/297/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte kann die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, wenn diese erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Diese Bestimmungen umfassen diejenigen betreffend das Inverkehrbringen von Saatgut.

(2) Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1) und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2) darf Saatgut von in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG bzw. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/55/EG fallenden Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 11 dieser beiden Richtlinien erfuellt sind.

(3) Das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten müsste in der Tschechischen Republik, Estland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei ab dem Zeitpunkt des Beitritts verboten werden, es sei denn, es wird eine Ausnahme von diesen Vorschriften gewährt.

(4) Damit diese Länder die erforderlichen Maßnahmen treffen und anwenden können, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Sorten gemäß den Grundsätzen der Gemeinschaftsregelung zugelassen worden sind, ist ihnen zu erlauben, die Anwendung der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens in ihrem Hoheitsgebiet von Saatgut von in den jeweiligen Katalogen aufgeführten Sorten nach Maßgabe anderer Grundsätze als derjenigen der vorgenannten Richtlinien zu verschieben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG dürfen die Tschechische Republik, Estland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei die Anwendung der vorgenannten Richtlinien hinsichtlich des Inverkehrbringens in ihrem Hoheitsgebiet von Saatgut von Sorten, das in ihren jeweiligen nationalen Katalogen von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten aufgeführt und nicht gemäß den Vorschriften der genannten Richtlinie amtlich zugelassen worden ist, um drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts verschieben.

Während dieses Zeitraums wird solches Saatgut nur im Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht. Aus jedem amtlichen oder nichtamtlichen Etikett oder Dokument, dass an der Saatgutpartei befestigt ist oder sie gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung begleitet, muss deutlich hervorgehen, dass das Saatgut nur für das Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes bestimmt ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.