32003R1573

Verordnung (EG) Nr. 1573/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1573/2003 der Kommission

vom 4. September 2003

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) prüft die Kommission wohlwollend die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität".

(2) Am 6. Juni 2003 stellte die Republik Indien einen Antrag auf Übertragungen zwischen den Kategorien, den sie am 4. August 2003 änderte.

(3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53.

ANHANG

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