32003R0861

Verordnung (EG) Nr. 861/2003 der Kommission vom 19. Mai 2003 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 861/2003 der Kommission

vom 19. Mai 2003

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(1),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Mai 2003 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.

ANHANG

auf die für die Tranche des Monats Mai 2003 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche zu übertragende Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>