32003R0858

Verordnung (EG) Nr. 858/2003 der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 858/2003 der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3) sind für das Jahr 2003 Quoten für den Blauen Wittling vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Blauem Wittling im ICES-Gebiet Vb (Gewässer der Färöer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, die zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Blauem Wittling im ICES-Gebiet Vb (Gewässer der Färöer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, gilt die den Mitgliedstaaten für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Blauen Wittling im ICES-Gebiet Vb (Gewässer der Färöer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

Jörgen Holmquist

Generaldirektor für Fischerei

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.