32003L0062

Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 21/06/2003 S. 0070 - 0078


Richtlinie 2003/62/EG der Kommission

vom 20. Juni 2003

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(4), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission(5) wurden Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Nahrungsmitteln festgesetzt.

(2) Nach der Veröffentlichung der Richtlinie 2002/79/EG gingen bei der Kommission durch neue Daten unterstützte Anträge ein, die mit derselben Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Nahrungsmitteln zu überprüfen. Die Anträge und Daten wurden geprüft und reichten bei einigen Kombinationen aus, um die Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze zu rechtfertigen.

(3) Die akute und lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die aufgrund ihrer Verwendung im Pflanzenschutz und gegebenenfalls in der Veterinärmedizin Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(6) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis zur Folge haben.

(4) Die Handelspartner der Gemeinschaft werden im Rahmen der Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen werden berücksichtigt.

(5) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, und über die Anwendung der oben genannten Methodik durch die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten sind berücksichtigt worden(7).

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel ersetzen diejenigen in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG für die betreffenden Substanzen.

Artikel 2

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Einträge wie angegeben ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Juli 2003 nachzukommen. Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2003 an.

Artikel 4

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(4) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(5) ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

(6) Leitlinien zur Vorhersage der Aufnahme von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen über die Nahrung (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(7) SCP/RESI/021; SCP/RESI/024.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>