32003D0516

2003/516/EG: Beschluss des Rates vom 6. Juni 2003 über die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0025 - 0026


Beschluss des Rates

vom 6. Juni 2003

über die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen

(2003/516/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage von bilateralen Abkommen, Übereinkommen, Verträgen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Vereinbarungen im strafrechtlichen Bereich zusammen.

(2) Die Europäische Union ist entschlossen, diese Zusammenarbeit zu verbessern, um insbesondere die grenzüberschreitende Kriminalität und den Terrorismus effizienter bekämpfen zu können.

(3) Der Rat hat am 26. April 2002 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzunehmen; der Vorsitz hat zwei Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen - nämlich ein Rechtshilfe- und ein Auslieferungsabkommen - mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt.

(4) Die Abkommen sollten im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses unterzeichnet werden. Die Europäische Union wird bei der Unterzeichnung folgende Erklärung abgeben:

"Die Europäische Union erklärt, dass sie sich in einer Phase des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts befindet, der Auswirkungen auf die Abkommen mit den Vereinigen Staaten haben könnte. Diese Entwicklungen werden von der Union aufmerksam verfolgt, insbesondere was Artikel 10 Absatz 2 des Auslieferungsabkommens anbelangt. Die Union wird sich mit den Vereinigten Staaten beraten, um Lösungen für etwaige, die Abkommen berührende Entwicklungen zu finden, erforderlichenfalls auch durch eine Überprüfung der Abkommen. Die Union stellt fest, dass Artikel 10 keinen Präzedenzfall für Verhandlungen mit Drittstaaten darstellt."

(5) Die Abkommen sehen in Artikel 3 Absatz 2 vor, dass die USA und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Urkunden über die Anwendung der bilateralen Verträge austauschen werden. Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfeabkommens sieht eine ähnliche Verpflichtung für diejenigen Mitgliedstaaten vor, die kein bilaterales Rechtshilfeabkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen haben. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Handeln im Hinblick auf die Erstellung derartiger Urkunden innerhalb des Rates miteinander abstimmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.

(2) Der Wortlaut der Abkommen und die erläuternden Noten zu diesen Abkommen, die eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika enthalten, werden diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über Auslieferung und in Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Abkommens über Rechtshilfe vorgesehenen Urkunden zwischen ihnen und den USA zu erstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten stimmen ihr Handeln in Bezug auf Absatz 1 innerhalb des Rates miteinander ab.

Artikel 3

Im Fall der Ausdehnung der räumlichen Geltung der Abkommen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des Abkommens über Auslieferung bzw. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des Abkommens über Rechtshilfe beschließt der Rat einstimmig im Namen der Europäische Union.

Artikel 4

Dieser Beschluss und seine Anhänge werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis