32002D0888

2002/888/EG: Entscheidung des Rates vom 5. November 2002 zur Ermächtigung Deutschlands und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen

Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/2002 S. 0013 - 0014


Entscheidung des Rates

vom 5. November 2002

zur Ermächtigung Deutschlands und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2002/888/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Deutschland und Frankreich beantragten jeweils mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 bzw. 7. Januar 2002 bei der Kommission die Ermächtigung, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung für den Bau und die Erhaltung bestimmter Grenzbrücken über den Rhein einführen zu dürfen.

(2) Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 bat die Kommission die deutschen und französischen Behörden um genauere Angaben zur Tragweite der beantragten Ausnahmeregelung.

(3) Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 19. Juni 2002, das auch von den französischen Behörden unterzeichnet war und das vom Generalsekretariat der Kommission am 22. Juli 2002 registriert wurde, wurden der Kommission in Ergänzung zu den ursprünglichen Anträgen die gewünschten Präzisierungen übermittelt.

(4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 31. Juli 2002 über den derart ergänzten Antrag Deutschlands und Frankreichs unterrichtet.

(5) Von der Ausnahmeregelung betroffen wären die künftig zu bauenden Grenzbrücken über den Rhein, und zwar in Frankreich im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Autobahnen und Nationalstraßen und in Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen.

(6) Die von Deutschland und Frankreich beantragte Ausnahmeregelung sieht vor, dass beim Bau und der Erhaltung der betreffenden Grenzbrücken die Mitte der jeweiligen Brücke für mehrwertsteuerliche Zwecke die Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich bildet.

(7) Ohne eine Sonderregelung würde sich der Ort der Besteuerung bei Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken nach der geografischen Hoheitsgrenze zwischen den beiden Mitgliedstaaten richten, die durch den Punkt der tiefsten Sondierung des Flusses bestimmt ist. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die die Bestimmung dieser Hoheitsgrenze in der Praxis bereitet, verändert sich mit der Zeit auch ihr Verlauf. Die für die Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Grenzbrücken anzuwendenden MwSt.-Vorschriften wären daher für die die Arbeiten durchführenden Wirtschaftsbeteiligten äußerst komplex.

(8) Die beantragte Ausnahmeregelung, der zufolge die Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich durch die Mitte der jeweiligen Grenzbrücke gebildet wird, zielt demnach darauf ab, die Erhebung der mit dem Bau und der Erhaltung dieser Brücken verbundenen MwSt. zu vereinfachen.

(9) Die Ausnahmeregelung bewirkt keine Verringerung der MwSt.-Bemessungsgrundlage und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden Deutschland und Frankreich ermächtigt, für die Grenzbrücken über den Rhein im Sinne von Artikel 2 für Zwecke der Erhebung der MwSt. auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung einschließlich des Winterdienstes und der laufenden Reinigung der Grenzbrücken bestimmt sind, als Hoheitsgrenze die Mitte der jeweiligen Brücke zu bestimmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt für die künftig zu bauenden Grenzbrücken über den Rhein, und zwar in Frankreich im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Autobahnen und Nationalstraßen und in Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

(2) Vorschlag vom 11. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).