32002D0071

2002/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1781)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0080 - 0087


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2001

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1781)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/71/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 wurde die Kommission unterrichtet, dass Deutschland die Beihilfe zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode ("KHK") gewährt hat. Weitere Auskünfte erteilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 8. Oktober 1999, 20. Dezember 1999, 13. Januar 2000, 27. März 2000 und 3. Juli 2000.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1. Das Unternehmen

(5) KHK wurde 1996 gegründet, als der Gesamtvollstreckungsverwalter die Vermögenswerte eines Unternehmens in Gesamtvollstreckung, Metallverarbeitung Brotterode GmbH (MVB)(3), verkaufte.

(6) Das Gesamtvollstreckungsverfahren von MVB wurde am 1. Juli 1996 eröffnet. Der Gesamtvollstreckungsverwalter erhielt während seiner Suche nach einem neuen Investor die Produktion aufrecht. Er nahm Verhandlungen mit sechs Bewerbern auf. Als bester Bieter unter den Bewerbern wurden schließlich vier Privatpersonen ausgewählt, von denen drei MVB-Mitarbeiter waren. Diese Privatinvestoren gründeten KHK als neues Unternehmen. KHK erwarb im Rahmen einer Auffanglösung einen Teil der Produktionsanlagen von MVB. Die Vermögenswerte von MVB, insbesondere die notwendigen Gebäude und Maschinen, wurden KHK vom Verwalter für 1,2 Mio. DEM überlassen.

(7) Das Unternehmen hat seinen Sitz in Brotterode, Thüringen, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. KHK fällt in die Kategorie "Kleine und mittlere Unternehmen" (KMU) und fertigt Heizkörperkonsolen, Steigbolzen für Strommasten und Kugelkopfanker, die in der Bauindustrie zum Transport von Betonfertigteilen eingesetzt werden.

2. Die Umstrukturierung

(8) Die Kernpunkte des Umstrukturierungsplans sind:

a) Zusammenlegung der Tätigkeiten an einem einzigen Standort;

b) Modernisierung der Produktionsanlagen;

c) Automatisierung des Produktionsablaufs;

d) erheblicher Personalabbau;

e) Verringerung des Produktsortiments und Beschränkung auf die Herstellung von Erzeugnissen, die einen positiven Cashflow erzeugen;

f) Entwicklung einer neuen Produktlinie.

(9) MVB bestand aus fünf räumlich voneinander getrennten Produktionsstätten, die über das Gebiet der Stadt Brotterode verteilt waren. KHK erwarb eine der schon vorhandenen Fertigungshallen einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. An diesem Standort wurden die Produktionsanlagen zusammengezogen. KHK investierte in die Automatisierung der verschiedenen Fertigungslinien. Die Fertigung erfolgte computergesteuert. Durch Umbauarbeiten konnten Energieversorgung und Heizsystem der Fertigungshalle von den übrigen MVB-Produktionsstätten getrennt werden.

(10) Von den ursprünglich drei von MVB übernommenen Produktlinien wurden zwei von KHK erfolgreich weitergeführt, nämlich die Produktion von Heizkörperkonsolen und die Produktion von Steigbolzen. Die Produktlinie Druckluftwerkzeuge wurde aufgegeben. 1998 begann KHK mit der Fertigung von Kugelkopfankern, die in der Bauindustrie zum Transport von Betonfertigteilen eingesetzt werden. Abnehmer der KHK-Produkte sind ausschließlich deutsche Großhändler.

(11) Zum Zeitpunkt der Gesamtvollstreckung im Jahre 1996 hatte MVB 48 Mitarbeiter und erwirtschaftete einen Umsatz von 3,515 Mio. DEM. KHK beschäftigte zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit 1996 insgesamt 18 Mitarbeiter. 2000 bestand die Belegschaft aus 27 Mitarbeitern; der Umsatz belief sich auf 4,6 Mio. DEM bei einer Bilanzsumme von 180000 DEM.

(12) Der Umstrukturierungszeitraum wurde in der Anmeldung mit 1996 bis 1999 bei Gesamtkosten des Sanierungskonzepts in Höhe von 2,291 Mio. DEM angegeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(13) Die Finanzierung des Projekts aus öffentlichen Mitteln verteilt sich wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Nach den in der Anmeldung enthaltenen Angaben setzt sich der Investorbeitrag wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(15) Mit dem Darlehen von 960000 DEM erwarb KHK die Vermögenswerte der MVB. Daraufhin räumte eine Privatbank dem Unternehmen eine Kontokorrentkreditlinie über 213000 DEM (maximal 300000 DEM) und einen Investitionskredit in Höhe von 415000 DEM ein. Beide Kredite sind mit den gleichen Sicherheiten besichert, d. h. mit den Investorenbürgschaften, einer Grundschuld auf das Betriebsgrundstück in Höhe von 715000 DEM, einer Sicherungsübereignung von Anlagevermögen und einer Globalzession der Forderungen aus Lieferung und Leistung. Der Investitionskredit ist zudem durch eine 80%ige (332000 DEM) Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Thüringen(4) besichert und wird außerdem von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des genehmigten ERP-Aufbauprogramms(5) vollständig refinanziert.

(16) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Investitionskredit über 415000 DEM in voller Höhe als Eigenbeitrag des Investors im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) (Leitlinien) gewertet werden kann, da er - abgesehen von der Besicherung durch den Investor/das Unternehmen - zu 80 % (332000 DEM) durch eine Landesbürgschaft abgedeckt ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Kredit durch die KfW im Rahmen ihres von der Kommission genehmigten ERP-Programms refinanziert worden und zudem durch Vermögenswerte gesichert ist, die im Wesentlichen mit den gewährten Beihilfemitteln erworben wurden.

(17) Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, ob der Kredit von 213000 DEM (Kontokorrentkreditlinie) zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde und daher als Eigenbeitrag des Investors im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann, da seine Sicherung durch Vermögenswerte erfolgte, die mit der staatlichen Beihilfe erworben wurden.

(18) Aus diesen Gründen war sich die Kommission im Zweifel, ob der Eigenbeitrag des Investors zur Umstrukturierung als erheblich im Sinne der Leitlinien gewertet werden kann und ob die Beihilfe folglich in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung steht.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(19) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von KHK. KHK betont, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt worden ist und die Betriebsergebnisse im Jahre 2000 mit einem Umsatz von 4,6 Mio. DEM und einer Bilanzsumme in Höhe von 180000 DEM besser ausfallen als erwartet. Ohne die finanzielle Unterstützung durch die BvS und das Land Thüringen jedoch hätte das Unternehmen nicht gegründet werden können, und damit wären sämtliche Arbeitsplätze verloren gegangen. Die Gesellschafter des Unternehmens sind entschlossen, die Geschäftstätigkeit erfolgreich fortzusetzen und haben sich zudem mit der Übernahme persönlicher Bürgschaften finanziell an das Unternehmen gebunden.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(20) Deutschland stellt fest, dass sich die Zweifel der Kommission bezüglich der beiden Kredite darauf gründen, dass diese mit Vermögenswerten des Unternehmens besichert sind, die zumindest teilweise mit der an die KHK gewährten Beihilfe erworben wurden. Nach Auffassung Deutschlands folgert die Kommission aus dem mit staatlichen Beihilfen bewirkten Erwerb von Vermögenswerten, die anschließend zur Besicherung eines Kredits von einer Privatbank verwendet werden, dass dieser Kredit selbst Beihilfeelemente enthält. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelzählung der Beihilfe und damit zur Unzulässigkeit der Schlussfolgerung selbst führen. So würde beispielsweise das BvS-Darlehen einmal mit 100 % als Ad-hoc-Beihilfe gewertet und ein zweites Mal als in dem Kredit der Geschäftsbank enthaltenes Beihilfeelement gezählt werden.

(21) Nach Darstellung Deutschlands sollte die Kommission - unabhängig von der Unzulässigkeit dieser Schlussfolgerung - in einem solchen Fall auch die Höhe des Beihilfeelements bestimmen. Es wäre kaum zu klären, welcher Betrag zum Erwerb derjenigen Vermögenswerte, die später zur Besicherung dienten, aus staatlichen Beihilfen stammen. Es gibt keinen Schlüssel, nach dem die Höhe des Beihilfeelements in dem Kredit bestimmt werden könnte, und so führt dies mangels Quantifizierbarkeit der Beihilfeelemente nicht zu einem praktikablen Ergebnis.

(22) Deutschland weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung außer Acht lässt, dass Wesen und Zweck der Beihilfe gerade darin liegen, dem Empfänger die Teilnahme am rein marktwirtschaftlichen Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Das "Fortleben" der Beihilfe in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ist damit in der Beihilfe selbst bereits angelegt. So hätte die Schlussfolgerung der Kommission zum Ergebnis, dass sich die Intensität der Beihilfe mit jedem wirtschaftlichen Vorgang erhöht, der einen Bezug zur ursprünglich gewährten Beihilfe aufweist.

(23) Darüber hinaus sollte die Kommission nach Auffassung Deutschlands berücksichtigen, dass die Kredite auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Investoren, eine Sicherungsübereignung von Anlagevermögen und eine Globalzession der Forderungen aus Lieferung und Leistungen besichert sind. Daher sollte der Erwerb der Vermögensgegenstände mit Beihilfemitteln nicht dazu führen, dass mit diesen Vermögenswerten besicherte Kredite selbst weitere Beihilfeelemente enthalten.

(24) Hinsichtlich des Investitionskredits über 415000 DEM stellt Deutschland fest, dass das Beihilfeelement bei diesem Kredit aus seiner Sicht höchstens die vom Land besicherten 80 % des Kredits, d. h. 332000 DEM, ausmacht.

(25) In Bezug auf den Betriebsmittelkredit über 213000 DEM legt Deutschland dar, dass es sich bei der Deutschen Bank AG um eine Privatbank handelt und dieser Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde. Daher sollte er als Investorbeitrag in Übereinstimmung mit der Praxis der Kommission gewertet werden. Deutschland führt aus, dass die maximale Höhe der Kreditlinie bei 300000 DEM liegt und der Kredit mit 9 % verzinst und durch Investorenbürgschaften (417000 DEM), eine Grundschuld auf das Betriebsgrundstück (715000 DEM), eine Sicherungsübereignung von Anlagevermögen sowie eine Globalzession der Forderungen aus Lieferung und Leistung besichert ist. Nach Auffassung Deutschlands entsprechen diese Bedingungen marktüblichen Konditionen.

(26) Darüber hinaus erläutert Deutschland, dass die Kreditlinie über maximal 300000 DEM, die der KHK von der Deutschen Bank eingeräumt wurde, in ihrer vollen Höhe als Investorbeitrag gewertet werden sollte. Das Unternehmen hat bis jetzt erst 213000 DEM in Anspruch genommen, doch ist nicht auszuschließen, dass das Unternehmen bei nicht vorhersehbaren Spitzen im Liquiditätsbedarf auch noch auf die restlichen 87000 DEM zurückgreifen muss. In jedem Fall steht dem Unternehmen der volle Betrag von 300000 DEM zur Verfügung. Daher sollten die Umstrukturierungskosten für das Unternehmen mit insgesamt 2,378 Mio. DEM angesetzt werden.

(27) Zum Abschluss seiner Bemerkungen äußert sich Deutschland zur Größe des Unternehmens und zum relevanten Gebiet. Deutschland hebt hervor, dass es sich bei der KHK um ein KMU und ein Management Buyout ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens handelt. Das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Fördergebiet nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, das durch eine hohe Unterbeschäftigung gekennzeichnet ist. Mit den Investitionen in die KHK werden 24 Arbeitsplätze in der Region dauerhaft erhalten, wodurch sie zu deren wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(28) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfuellt, wenn das Empfängerunternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht.

(29) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln zugunsten eines einzelnen Unternehmens gewährt worden ist, das begünstigt wurde, indem die Kosten verringert wurden, die es normalerweise zur Durchführung des angemeldeten Umstrukturierungsvorhabens zu tragen hätte. Darüber hinaus stellt der Beihilfeempfänger, KHK, Metallbauteile her, bei denen ein Handelsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Deshalb fällt die betreffende Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

1. Umstrukturierungsbeihilfe

(30) Das angemeldete Vorhaben betrifft die Umstrukturierung des Unternehmens entsprechend dem von den Investoren vorgelegten Umstrukturierungsplan. Die Kommission stellt fest, dass für die Prüfung von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten die Leitlinien heranzuziehen sind.

(31) Die Kommission stellt fest, dass die neu eingetragene Gesellschaft KHK Teile des MVB-Vermögens übernahm, um eine Umstrukturierung zu ermöglichen. Die MVB-Aktiva wurden im Rahmen eines offenen Bieterverfahrens nach den Regeln des deutschen Insolvenzrechts veräußert. Aus den Anmeldungsunterlagen schließt die Kommission, dass die MVB-Aktiva an den Meistbietenden zu Marktpreisen veräußert wurden.

(32) Auf ein neu gegründetes Unternehmen ist der Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" in aller Regel nicht anwendbar. Aufgrund der besonderen Dimension des Umstellungsprozesses in den neuen Bundesländern hat die Kommission jedoch die Leitlinien auch auf so genannte "Auffanglösungen" für anwendbar erklärt(7), wenn die Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens dazu dient, eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit des zahlungsunfähigen Unternehmens zu ermöglichen. Die Anwendung der Leitlinien auf Unternehmen dieser Art lässt sich mit den Problemen der neuen Länder im Allgemeinen und der Unternehmen im Besonderen rechtfertigen.

(33) KHK hat ihren Sitz in den neuen Bundesländern. Die Veräußerung umfasste alle Vermögenswerte der ehemaligen MVB, die zur Fortführung der übernommenen Produktionslinien notwendig waren. Die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten der MVB wurden weitergeführt. Der Herauskauf der MVB-Aktiva stellt daher eine echte Auffanglösung dar, weshalb die Maßnahmen zugunsten der KHK als Umstrukturierungsbeihilfen gewertet werden können.

(34) Es ist anzumerken, dass am 9. Oktober 1999 neue Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) in Kraft traten. Gemäß deren Erwägungsgrund 101 prüft die Kommission die Vereinbarkeit nicht angemeldeter Beihilfen auf Grundlage der neuen Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien gewährt worden ist und in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Da sämtliche Beihilfen im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten dieser neuen Leitlinien gewährt wurden, werden sie anhand der Leitlinien von 1994 geprüft(9).

(35) Wie in den Leitlinien ausgeführt, können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach Auffassung der Kommission zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zuwiderläuft, wenn die in den Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind.

(36) Die Kommission stellt fest, dass von den insgesamt 1643000 DEM aus öffentlichen Mitteln, die für die zweite Umstrukturierung angemeldet wurden, 653000 DEM auf der Grundlage genehmigter Regelungen gewährte Beihilfen sind. Daher werden diese Beihilfen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10) eingestuft, und folglich braucht ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung nicht beurteilt werden. Allerdings werden diese bestehenden Beihilfen in Höhe von 653000 DEM bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien berücksichtigt.

(37) Nach den Leitlinien, müssen die Beihilfen im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. In Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien ist festgelegt, dass sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssen. Von den Beihilfeempfängern wird ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln erwartet.

(38) In dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, dass die beiden Kredite, die dem Unternehmen von der Deutschen Bank gewährt wurden, als Eigenbeitrag des Investors gewertet werden können, da sie durch Vermögenswerte besichert waren, die mit Beihilfemitteln erworben wurden. Daher hegte die Kommission Zweifel dahingehend, ob der Eigenbeitrag des Investors als erheblich im Sinne der Leitlinien zu werten war.

2. Der Investitionskredit in Höhe von 415000 DEM

(39) Bei der Verfahrenseinleitung wurden Zweifel daran geäußert, dass der Investitionskredit in Höhe von 415000 DEM als Eigenbetrag des Investors angesehen werden kann, da er zusätzlich zu den vom Investor/Unternehmen geleisteten Sicherheiten(11) durch eine Landesbürgschaft in Höhe von 80 % (332000 DEM) des Betrages besichert ist. Zudem wurde der Kredit aus einem genehmigten Beihilfeprogramm refinanziert.

(40) Die Kommission stellt fest, dass die staatliche Bürgschaft im Rahmen einer genehmigten Bürgschaftsregelung gewährt wurde(12). Gemäß den Bestimmungen dieser Regelung können Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % erreichen. Es sei darauf hingewiesen, dass Deutschland in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens eine andere Position als in der Anmeldung vertrat und feststellte, dass das Beihilfeelement des betreffenden Kredits höchstens 80 % der Kreditsumme, d. h. maximal 332000 DEM, ausmacht. Deutschland rechnet lediglich die verbleibenden 83000 DEM dem Eigenbeitrag des Investors zu.

(41) Angesichts dessen und ausgehend davon, dass es sich bei KHK um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, als der Kredit gewährt und die Ausfallbürgschaft von der kreditgebenden Bank verlangt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die 80%ige Ausfallbürgschaft für den Kredit, d. h. ein Betrag von 332000 DEM, als Beihilfe zu werten ist.

(42) Abgesehen von der Bürgschaft ist festzuhalten, dass der Kredit zwar von einer Privatbank gewährt wurde, aber durch die KfW im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms refinanziert wird. Bei diesem Programm handelt es sich um eine genehmigte Beihilferegelung zur Gewährung zinsgünstiger Kredite an Einzelpersonen für die Übernahme von Unternehmen, wenn damit die Weiterführung der Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen sichergestellt wird und die betreffenden Einzelpersonen sonst nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würden.

(43) Die Kommission stellt fest, dass der Kredit für zwölf Jahre (1997-2009) gewährt wurde, mit 5 % p. a. bis zum 31. März 2007 verzinst und in gleichen Raten von 2000 bis 2009 zurückzuzahlen ist. Der Referenzzinssatz lag im März 1997, als der Kredit ausgereicht wurde, bei 6,86 %. Da das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt in Schwierigkeiten war und eine Voraussetzung für die Kreditgewährung in der genehmigten Regelung lautete, dass keine andere Finanzierung zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass keine Bank bereit gewesen wäre, dem Unternehmen einen Kredit in gleicher Höhe zu marktüblichen Konditionen zu gewähren.

(44) Aus diesem Grund wird - da ein Vergleich mit einem marktüblichen Zinssatz nicht möglich ist - entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungszinssätze(13) der gewährte Zinssatz von 5 % dem Referenzzinssatz von 6,86 % + 4 % gegenübergestellt. Die Differenz von 5,86 % zwischen diesen Sätzen wird als Beihilfe zugunsten des Unternehmens für die 20 % des Kredits gewertet, die nicht durch die Bürgschaft besichert sind. Ausgehend von der Kreditlaufzeit und nach einer Abzinsung des bezuschussten Zinssatzes auf den Wert von 1997 ergibt sich ein Beihilfebetrag in Höhe von 24966 DEM.

3. Die Kontokorrentkreditlinie über 213000 DEM (maximal 300000 DEM)

(45) Bei der Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, dass die Kreditlinie über 213000 DEM zu marktüblichen Konditionen eingeräumt wurde und daher als Eigenbeitrag des Investors angesehen werden kann, da sie durch die Vermögenswerte besichert wurde, die mit der staatlichen Beihilfe erworben worden waren.

(46) Wenn die Kommission untersucht, ob ein Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde, prüft sie üblicherweise die Bedingungen des Kredits und den Sachverhalt aus der Sicht der kreditgebenden Bank. Die Kommission gelangt dann zu dem Schluss, dass es sich um einen zu marktüblichen Konditionen gewährten Kredit handelt, wenn die Bank eine Privatbank ist, die Zinsen marktüblichen Konditionen entsprechen, die Sicherheiten der üblichen Praxis der Bank entsprechen und die Sicherheiten vom Kreditnehmer gestellt werden.

(47) Die Kommission stellt fest, dass Unternehmen in aller Regel ihre Vermögenswerte/künftigen Geschäftseinnahmen als Sicherheiten für gewerbliche Kredite einsetzen. Dies sind die gebräuchlichsten Sicherheiten, und auch die Banken verlangen dies. Ohne Einsatz der Vermögenswerte des Unternehmens wäre eine künftige Finanzierung der Geschäftstätigkeit, von Investitionen usw. nicht möglich.

(48) Weiterhin stellt die Kommission fest, dass sie in früheren Fällen, die unter die Leitlinien fielen, die Verwendung staatlicher Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten des Unternehmens in Schwierigkeiten genehmigt hat(14). Die Kommission stimmt der Bemerkung Deutschlands zu, dass Wesen und Zweck der Beihilfe gerade darin liegen, dem Empfänger die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Die Kommission stimmt ebenfalls zu, dass Unternehmen in aller Regel ihr Anlagevermögen, Forderungen usw. als Sicherheiten für die kontinuierliche Fremdfinanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und/oder für Kredite für weitere Investitionen einsetzen.

(49) Aus diesen Gründen erlaubt nach Auffassung der Kommission der Umstand, dass die mit staatlichen Beihilfen erworbenen Vermögenswerte zur Besicherung eines Kredits verwendet wurden, allein nicht den Schluss, dass der Kredit nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde und daher ein Beihilfeelement enthält.

(50) Die Kommission stellt fest, dass der Kredit - abgesehen von dem Grundstück und den Maschinen - auch durch eine Abtretung von Forderungen und Übereignung von Fertigware an die Bank sowie durch eine persönliche Bürgschaft der vier Gesellschafter besichert ist. Er ist mit 9 % verzinst. Mithin gibt es im Zusammenhang mit der Kreditlinie keine Hinweise darauf, dass der Kredit nicht zu marktüblichen Konditionen ausgereicht wurde. Demzufolge wird er von der Kommission als Fremdfinanzierung im Sinne der Leitlinien gewertet.

(51) Ferner verweist die Kommission auf die Bemerkung Deutschlands, die Kreditlinie über eine Höhe von maximal 300000 DEM, die der KHK von der Deutschen Bank eingeräumt wurde, sollte in ihrer Gesamtheit als Eigenbeitrag des Investors gewertet werden, da das Unternehmen zwar bisher erst 213000 DEM davon in Anspruch genommen hat, ihm jedoch der Gesamtbetrag von 300000 DEM zur Deckung des Liquiditätsbedarfs während des Umstrukturierungsprozesses zur Verfügung steht.

(52) Die Kommission stellt fest, dass im angemeldeten Umstrukturierungsplan ein Finanzierungsbedarf von insgesamt 2291000 DEM eingeplant war. Im Umstrukturierungsplan sind sämtliche Umstrukturierungskosten und ihre Aufteilung auf die staatlichen Stellen und den Beihilfeempfänger aufzuführen. In der Anmeldung, die diese Aufteilung enthielt, wurden nur 213000 DEM des Liquiditätskredits als Investorbeitrag ausgewiesen. In Anbetracht dessen, dass eine Veränderung des Umstrukturierungsplans nur unter bestimmten Umständen geprüft werden kann und dass der Umstrukturierungszeitraum 1999 endete, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass kein Anlass besteht, den angemeldeten Umstrukturierungsplan rückwirkend zu verändern. Deshalb werden insgesamt 2291000 DEM als die Gesamtkosten der Umstrukturierung und 213000 DEM als Eigenbeitrag des Investors in Form der Kreditlinie der Deutschen Bank zur Finanzierung dieser Kosten gewertet.

4. Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(53) Ausgehend von den Ausführungen in den Erwägungsgründen 39 bis 52 stellt sich die öffentliche Finanzierung der Umstrukturierung für die Kommission wie folgt dar:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(54) Die Kommission stellt fest, dass die aus der Landesbürgschaft und dem Zinszuschuss resultierenden Beihilfen in Höhe von 356966 DEM auf genehmigten Beihilferegelungen beruhen. Daher werden diese Beihilfen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestuft, und folglich braucht ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Allerdings werden diese bestehenden Beihilfen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien berücksichtigt.

(55) Da sich die Beihilfeelemente des Kredits in Höhe von 415000 DEM auf 356966 DEM belaufen, ist noch zu prüfen, ob die verbleibenden 58034 DEM als Eigenbeitrag des Investors im Sinne der Leitlinien zu werten sind.

(56) In den Leitlinien ist festgelegt, dass von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung erwartet wird. Der Begriff "Fremdfinanzierung" ist in der Praxis der Kommission als gleichbedeutend mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen ausgelegt worden.

(57) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall ein und derselbe Kredit verschiedene Beihilfeelemente enthält. Wäre der Kredit mit lediglich einer Landesbürgschaft oder lediglich einem Zinszuschuss von der Kommission zu prüfen, könnte sich aus dieser Prüfung ergeben, dass der Teil der Maßnahme, der nicht durch öffentliche Mittel abgedeckt ist und für den das Risiko durch die Privatbank/andere Sicherheiten gedeckt ist, als Eigenbeitrag des Investors gewertet würde, sofern die anderen Konditionen des Kredits marktüblichen Bedingungen entsprechen.

(58) Im vorliegenden Fall jedoch kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Zum einen sind für den nicht von der Bürgschaft abgedeckten Teil die marktüblichen Bedingungen nicht gegeben, da der Zinssatz vom Staat bezuschusst wird. Zum anderen kann nach Prüfung des Beihilfeelements des Zinszuschusses der andere Teil des Kredits wegen der Landesbürgschaft nicht als marktüblichen Konditionen entsprechend gewertet werden.

(59) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die kumulative Wirkung der verschiedenen Beihilfeelemente der Einstufung des verbleibenden Betrags von 58034 DM als Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen entgegensteht.

(60) Ausgehend von den Ausführungen in den Erwägungsgründen 55 bis 59 stellt sich der Eigenbeitrag des Investors zur Umstrukturierung für die Kommission wie folgt dar:

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(61) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfeintensität der Umstrukturierung bei 86 % und der Eigenbeitrag des Investors bei 11,5 % liegt(15).

(62) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei KHK um ein in einem Fördergebiet ansässiges KMU handelt, in dem gegenwärtig 27 Mitarbeiter beschäftigt sind. In ihrer bisherigen Praxis hat die Kommission in Fällen betreffend ostdeutsche Unternehmen Beihilfen für KMU mit einem entsprechend hohen Investorbeitrag genehmigt(16). In diesen Fällen wiesen die gewährten Beihilfen eine begrenzte Liquiditätswirkung auf, die verhinderte, dass den Unternehmen überschüssige Liquidität zufloss, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten gegenüber den Wettbewerbern verwenden könnte. Zudem hatten die Investoren selbst zur Umstrukturierung mit ihrem Privatvermögen beigetragen.

(63) Im vorliegenden Fall wird der größte Teil der Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt (1,01 Mio. DEM). Die Ad-hoc-Beihilfe, ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe von 960000 DEM, wurde für den Erwerb der Vermögenswerte des Unternehmens verwendet. Damit besaßen die Beihilfen eine begrenzte Liquiditätswirkung. Zudem sind die beiden Kredite, die dem Unternehmen gewährt wurden, durch persönliche Bürgschaften der vier Investoren besichert. Somit haben die Investoren selbst zur Umstrukturierung mit ihrem Privatvermögen beigetragen.

(64) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Beitrag des Empfängers als erheblich im Sinne der Leitlinien gewertet werden kann. Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe die Voraussetzung von Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien erfuellt, wonach die Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen müssen.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(65) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings befindet die Kommission, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist, da sie im Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 steht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 491000 EUR (960000 DEM), die Deutschland zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 30.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) In dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird in Erwägungsgrund 3 festgestellt, dass die mit der ersten Privatisierung verbundenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie im Einklang mit den Treuhand-Regimes und anderen von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen standen. Daher werden in dieser Entscheidung nur mit der zweiten Privatisierung verknüpfte Beihilfen gewürdigt. Siehe Fußnote 1.

(4) Bürgschaftsrichtlinie Aufbaubank Thüringen, Staatliche Beihilfe Nr. N 117/96, von der Kommission am 27. Dezember 1996 genehmigt.

(5) Investitionskredit der Deutschen Bank, 100%ige Refinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, Staatliche Beihilfe Nr. 563/c/94, von der Kommission am 1. Dezember 1994 genehmigt.

(6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(7) Siehe Genehmigungen der Kommission vom 16. und vom 30. April 1997: Staatliche Beihilfen Nr. N 874/96 und NN 139/96 zugunsten der UNION Werkzeugmaschinen GmbH - Schreiben D/3428 vom 2.5.1997; Staatliche Beihilfe Nr. N 892/96 zugunsten der FORON Haus- und Küchentechnik GmbH - Schreiben D/4047 vom 28.5.1997. Diese Auffassung ist in Fußnote 10 zum Punkt 7 der seit 1999 geltenden Fassung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) bestätigt worden: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern."

(8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(9) Siehe Fußnote 6.

(10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11) Persönliche Bürgschaft der Investoren, Grundschuld auf das Betriebsgrundstück, Sicherungsübereignungen von Anlagevermögen sowie eine Globalzession der Forderungen aus Lieferung und Leistung.

(12) Bürgschaftsrichtlinie Aufbaubank Thüringen, Staatliche Beihilfe Nr. N 117/96.

(13) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(14) Sysma Antriebstechnik GmbH (Beihilfe Nr. N 220/98), FINOW Rohrleitungssystem- und Anlagenbau (Beihilfe Nr. NN 3/98), Schiess Wema GmbH (Beihilfe Nr. NN 68/98), Auerbach Maschinenfabrik GmbH (Beihilfe Nr. NN 46/98), Thüringer Pianoforte GmbH (Beihilfe Nr. N 18/2000).

(15) Auch der Restbetrag des Kredits von 58034 DEM, der 2,5 % der Umstrukturierungskosten entspricht, wird weder als Eigenbeitrag des Investors noch als Beihilfe gewertet.

(16) Beihilfesachen Nr. NN 131/96 GMB Magnete Bitterfeld (12 %), NN 61/98 Stahl- und Maschinenbau Rostock (12 %) und C 27/98 Draiswerke (11 %).