32001R1342

Verordnung (EG) Nr. 1342/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0015 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1342/2001 der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 der Kommission(3) wurden Sondervorschriften eingeführt, damit die Ausfuhrgeschäfte abgeschlossen werden können, die nicht beendet werden konnten, weil manche Mitgliedstaaten im Rahmen der aufgrund der einschlägigen Entscheidungen ergriffenen Schutzmaßnahmen langwierige Verfahren für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen anwenden und einige Drittländer Maßnahmen erlassen haben, die eine Einschränkung der Einfuhren bewirken.

(2) Die Gesundheitsschutzmaßnahmen, die die Behörden bestimmter Drittländer gegen Ausfuhren aus der Gemeinschaft getroffen haben, sind nach wie vor in Kraft und beeinträchtigen weiterhin die Ausfuhrmöglichkeiten für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Es empfiehlt sich, die den Gemeinschaftsausführern daraus entstehenden Nachteile mit sofortiger Wirkung durch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse und die Verlängerung bestimmter Fristen zu begrenzen. Es empfiehlt sich ebenfalls, den Inhalt der Mitteilungen über die betreffenden Lizenzen zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird die Gültigkeitsdauer der in Anwendung dieser Verordnung ausgestellten und spätestens am 22. März 2001 beantragten Ausfuhrlizenzen auf Antrag des Lizenzinhabers wie folgt verlängert:

- um 5 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. März 2001 abläuft,

- um 4 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 30. April 2001 abläuft,

- um 3 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. Mai 2001 abläuft,

- um 2 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 30. Juni 2001 abläuft,

- um 1 Monat bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2001 abläuft."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Fax ((32-2) 295 33 10)

- spätestens bis zum 10. Juli 2001 für den Zeitraum vom 27. April bis zum 30. Juni 2001 und

- ab den Angaben für den Monat Juli spätestens bis zum 10. eines Monats für den jeweiligen Vormonat

für die Erzeugnisse, die unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen, die Nummer und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrlizenz, den Code der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen, den in Feld 7 der Lizenz eingetragenen Code des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft, die Erzeugnismenge sowie die ursprüngliche und die verlängerte Gültigkeitsdauer mit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 14.