32001L0031

Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 130 vom 12/05/2001 S. 0033 - 0034


Richtlinie 2001/31/EG der Kommission

vom 8. Mai 2001

zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/90/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 70/387/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(2) Mit der Richtlinie 98/90/EG wurden Vorschriften für die Auslegung von Stufen und Haltegriffen von Fahrerhäusern eingeführt, um die Sicherheit einiger schwerer Nutzfahrzeuge beim Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrerhauses zu erhöhen.

(3) Bestimmte bereits auf dem Markt befindliche Fahrerhäuser können aufgrund ihrer Gestaltung einige spezifische Vorschriften, die mit der Richtlinie 98/90/EG eingeführt wuden, nicht erfuellen, obwohl ihr Sicherheitsstandard als gleichwertig anzusehen ist. Daher ist es erforderlich, die technischen Vorschriften weiter zu verfeinern, um so gestaltete Fahrerhäuser zuzulassen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 70/387/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Türen der Fahrzeuge beziehen,

- für einen Fahrzeugtyp weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern noch

- den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

wenn die Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/387/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Dezember 2001 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Türen der Fahrzeuge beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/387/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(3) ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

(4) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 70/387/EWG wird wie folgt geändert: 1. Nach Ziffer 1.2 wird folgender Satz angefügt: "Die letztgenannte Anforderung gilt nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses."

2. Der siebte Gedankenstrich von Ziffer 1.3 erhält folgende Fassung: "- Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen des selben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses: 200 mm."

3. Der Einleitungssatz von Ziffer 2.2.3 erhält folgende Fassung: "Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands des (der) Handlaufs (Handläufe) oder Haltegriffs (Haltegriffe) oder gleichwertiger Haltevorrichtungen vom Boden des Fahrerhauses folgenden Wert haben:" (Rest bleibt unverändert).