32001D0218

2001/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2001 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 692)

Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0034 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 12. März 2001

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 692)

(2001/218/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

(2) Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, dass bei Stichproben an Kiefern mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch den Kiefernfadenwurm festgestellt wurde. Ergänzend teilte es mit, dass sich bei weiteren Stichproben von Kiefern der Befall durch diesen Schadorganismus bestätigt habe.

(3) Schweden hat aufgrund der genannten Informationen am 29. September 1999 bestimmte zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer besonderen Wärmebehandlung und der Verwendung eines Pflanzenpasses, gegenüber allem aus Portugal verbrachten Holz getroffen, um den Schutz gegen die Einschleppung des Kiefernfadenwurms aus Portugal zu verstärken.

(4) Die Quelle der Schadorganismen konnte noch nicht festgestellt werden, obwohl Anzeichen darauf schließen lassen, dass Verpackungsmaterial der wahrscheinlichste Übertragungsweg ist.

(5) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 2000/58/EG(2) ermächtigt, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt.

(6) Die Ergebnisse von Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts vom Mai und Oktober 2000 sowie von Portugal erteilte zusätzliche Informationen deuten darauf hin, dass sich die pflanzengesundheitliche Lage dank der Anwendung des Tilgungsprogramms gebessert hat. Bei Untersuchungen in dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt.

(7) In amtlichen Untersuchungen, die von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführt wurden, ergab sich bei keiner analysierten Probe ein Positivbefund für den Kiefernfadenwurm.

(8) Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft. Es kann erforderlich sein, dass auch die übrigen Mitgliedstaaten weiterhin zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen.

(9) Die genannten Maßnahmen sollten sich auf die Verbringung von Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals und aus diesen Gebieten in andere Gebiete Portugals sowie in die anderen Mitgliedstaaten beziehen.

(10) Außerdem muss Portugal weiterhin Maßnahmen treffen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern.

(11) Die Wirkung der Sofortmaßnahmen wird 2001/02 insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die in dieser Entscheidung genannten Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu verhindern, oder dass diesen Maßnahmen nicht nachgekommen wurde, so sind strengere oder andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind

- "Kiefernfadenwurm": Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.;

- "anfälliges Holz und anfällige Rinde": Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L.;

- "anfällige Pflanzen": Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.

Artikel 2

Portugal gewährleistet bis zum 28. Februar 2002, dass die im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Die unter Nummer 1 des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen gelten nur für Sendungen, die die abgegrenzten Gebiete Portugals nach dem 28. Februar 2001 verlassen.

Artikel 3

Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

a) Lieferungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;

b) weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Lieferungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung zu überprüfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der in Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bis 15. November 2001 mitgeteilt, wenn daraus hervorgeht, das der Kiefernfadenwurm in Gebieten auftritt, in denen er bislang nicht bekannt war.

Artikel 5

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 legt Portugal zum einen die Gebiete fest, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und grenzt zum anderen Gebiete ab (im Folgenden "abgegrenzte Gebiete" genannt), die zum Teil aus dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, und zum Teil aus einer Pufferzone von mindestens 20 km um das befallene Gebiet bestehen.

Die Kommission erstellt eine Liste der "Gebiete", in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Alle nicht in der genannten Liste stehenden Gebiete Portugals gelten als abgegrenzte Gebiete.

Die Kommission passt die Liste der Gebiete gemäß Unterabsatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse an.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird spätestens am 15. Dezember 2001 überprüft.

Artikel 7

Die Entscheidung 2000/58/EG wird ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 36.

ANHANG

Für die Zwecke des Artikels 2 müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

1. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 bei Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten von

a) anfälligen Pflanzen müssen diese von einem Pflanzenpass begleitet sein, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(1) ausgestellt wurde, nachdem

- die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden,

- seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b) anfälligem Holz und loser Rinde, außer Holz in Form von

- Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

- Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

- Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

- Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen diese von dem in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass es/sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

c) anfälligem Holz in Form von Schnitzeln; Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, muss dieses von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

d) anfälligem Holz in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, muss das Holz

- entrindet sein,

- frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein;

- einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen;

e) anfälligem Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, muss es entweder in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt oder, einer imprägnierenden Druckbehandlung unterzogen oder begast werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, und entweder eine amtlich zugelassene Behandlungskennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder von vorgenanntem Pflanzenpass begleitet sein, mit dem bescheinigt wird, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden.

2. Bei Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals:

a) Anfällige Pflanzen,

- die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

- die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

- die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden, die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

- falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

- falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und,

- falls sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die abgegrenzten Gebiete entsprechend angepasst.

b) Zwischen dem 1. November und dem 1. April: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i) das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird vor dem 2. April entweder

- durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten vernichtet oder

- unter amtlicher Aufsicht verbracht

- zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort zu Spänen zerkleinert und verwendet zu werden, oder

- zu einem Industriebetrieb, um dort als Brennholz verwendet zu werden, oder

- zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

- zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii) das von anderen als den unter Ziffer i) genannten Bäumen gewonnen wurde, wird entweder

amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i). Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht zu der Kommission gemeldeten zugelassenen Verarbeitungsbetrieben in anderen Gebieten Portugals als den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, in denen das Holz zwischen dem 1. November und dem 1. April entweder

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird. Eine weitere Verbringung dieses hitzebehandelten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist; oder

- zu Spänen zerkleinert und begast wird, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist. Eine weitere Verbringung dieses begasten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist; oder

- in diesem Betrieb zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet wird oder

- unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht wird, um dort

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

- zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist; oder

- zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden.

c) Zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i) das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird entweder

- durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten unverzüglich vernichtet oder

- unverzüglich an geeigneten Orten außerhalb des Waldes entrindet, bevor es unter amtlicher Aufsicht zu Lagerplätzen verbracht wird, an denen das Holz mit einem geeigneten Insektizid behandelt wird oder die über angemessene und zugelassene, zumindest für den genannten Zeitraum zur Verfügung stehende Nasslagereinrichtungen verfügen, um anschließend weiterbefördert zu werden zu einem Industriebetrieb und

- unverzüglich zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

- unverzüglich als Brennholz in diesem Betrieb verwendet zu werden oder

- unverzüglich in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

- unverzüglich zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii) das von anderen als den in Ziffer i) genannten Bäumen gewonnen wurde, wird unverzüglich am Ort des Fällens oder in der unmittelbaren Umgebung entrindet und entweder

- amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i). Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden; oder

- unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht werden, um dort

- zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

- zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

d) Anfällige Rinde wird

- durch Verbrennen vernichtet oder in einem industriellen Verarbeitungsbetrieb als Brennstoff verwendet oder

- 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt oder

- begast, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

e) Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, ist unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten zu verbrennen:

- zwischen dem 1. November und dem 1. April innerhalb dieses Zeitraums oder

- zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober unverzüglich.

f) Anfälliges Holz in Form von Abfall, der bei der Holzverarbeitung entsteht, ist entweder unter amtlicher Aufsicht unverzüglich an geeigneten Orten zu verbrennen, im Verarbeitungsbetrieb als Brennholz zu verwenden oder zu begasen, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

g) Anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss

- entrindet sein,

- frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein,

- einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen.

(1) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.