31999R0307

Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1999 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 307/1999 DES RATES vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegt wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) Nach Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.

(3) Zur Herbeiführung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer und Selbständige und zur Beseitigung der Hindernisse, die sich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aus der alleinigen Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben würden, erließ der Rat auf der Grundlage der Artikel 51 und 235 des Vertrags die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (5).

(4) Ferner muß der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend ausgeweitet werden, daß er grundsätzlich die Sondersysteme für Studierende einschließt.

(5) Durch alleinige Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit wird Studierenden, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern, keine ausreichende Sicherung gewährleistet. Damit die Freizügigkeit voll zur Geltung kommen kann, sind die für sie maßgebenden Regelungen für soziale Sicherheit zu koordinieren.

(6) Aus Billigkeitsgründen sollten auf Studierende die spezifischen Regelungen Anwendung finden, die auch für Arbeitnehmer und Selbständige gelten. Aus Gründen der Einfachheit und der Klarheit müssen diese Vorschriften ergänzend zu den geltenden Bestimmungen für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige hinzukommen.

(7) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind entsprechend anzupassen, damit die Bestimmungen dieser Verordnungen auf die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Studierenden angewendet werden können, wobei die besonderen Verhältnisse dieser Personen sowie die Besonderheiten der Systeme, denen sie angehören, und die Leistungen, auf die sie Anspruch haben, zu berücksichtigen sind.

(8) Wenngleich es aufgrund der besonderen Lage der Studierenden nicht möglich war, Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften aufzustellen, muß dennoch im Rahmen des Möglichen vermieden werden, daß die betreffenden Personen doppelte Beitragszahlungen leisten oder ihnen doppelte Leistungsansprüche entstehen.

(9) Die Anpassungen im verfügenden Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordern eine Anpassung ihres Anhangs VI.

(10) Die spezielle Situation für Luxemburg, wo alle Studierenden, die ein Studium im Ausland absolvieren, Anspruch auf Gesundheitsfürsorge haben, rechtfertigt, daß diese Studierenden automatisch von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Krankenversicherungssystem des Landes, in dem sie ihr Studium absolvieren, entbunden werden.

(11) Aufgrund der besonderen Situation der Studierenden war es nicht möglich, auf Gemeinschaftsebene ein umfassendes System zur Koordinierung der Rechte der Studierenden im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere was die Leistungen im Fall der Invalidität betrifft, zu schaffen. Die Leistungen der sozialen Sicherheit für Studierende variieren erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, insbesondere was die beitragsunabhängigen Sonderleistungen zur Übernahme zusätzlicher Kosten aufgrund des Pflege- und Mobilitätsbedarfs behinderter Personen anbelangt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat anerkannt, daß die Regeln für die Gewährung bestimmter Leistungen im einzelnen eng mit dem speziellen wirtschaftlichen und sozialen Kontext verbunden sind. Eine begrenzte Abweichung von den Regeln für die Koordinierung von Versicherungszeiten gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist daher gerechtfertigt.

(12) Der Vertrag sieht nicht die erforderlichen Befugnisse für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für Studierende vor, so daß es gerechtfertigt ist, neben Artikel 51 auch Artikel 235 als Rechtsgrundlage zu wählen.

(13) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (6) festgelegten Voraussetzungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Buchstaben c) wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ca) 'Studierender': jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigen oder einem seiner Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluß führt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist;".

b) Unter Buchstabe f) Ziffer i) werden die Worte "mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen" durch "mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden" und unter Buchstabe f) Ziffer ii) die Worte "des Arbeitnehmers oder Selbständigen" durch den Ausdruck "des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Studierenden" ersetzt.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2) Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen."

3. In der deutschen Fassung des Artikels 9a werden die Worte "der Arbeitnehmer oder Selbständige" durch die Worte "die Person" ersetzt.

4. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte "als Arbeitnehmer oder Selbständiger" gestrichen.

5. Artikel 22c wird aufgehoben.

6. In Titel III Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 5a

Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige

Artikel 34a

Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige

Für Studierende und deren Familienangehörige gelten Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c), Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 24 sowie die Abschnitte 6 und 7 entsprechend.

Artikel 34b

Gemeinsame Bestimmungen

Eine von Artikel 22 Absätze 1 und 3 und von Artikel 34a erfaßte Person, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung mit dem Ziel einer von den Behörden der Mitgliedstaaten amtlich anerkannten Qualifizierung zu absolvieren, sowie ihre sie für die Dauer des Aufenthalts begleitenden Familienangehörigen sind in jeder Lage, die während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Person ihr Studium oder ihre Ausbildung absolviert, Leistungen erforderlich werden läßt, nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) anspruchsberechtigt."

7. In Artikel 35 Absatz 3 werden die Worte "gelten nicht für Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige" durch die Worte "gelten nicht für Personen" ersetzt.

8. In Titel III Kapitel 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

"Abschnitt 5

Studierende

Artikel 63a

Die Abschnitte 1 bis 4 gelten für Studierende entsprechend."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 66a

Studierende

Die Artikel 64 bis 66 gelten für Studierende und deren Familienangehörige entsprechend."

10. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 76a

Studierende

Artikel 72 gilt für Studierende entsprechend."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 95d

Übergangsvorschriften für Studierende

(1) Diese Verordnung begründet keine Ansprüche für Studierende und deren Familienangehörige und Hinterbliebene für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1999.

(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Mai 1999 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Mai 1999 liegen.

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Mai 1999 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden die Ansprüche, die sich für die Studierenden, ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen aus dieser Verordnung ergeben, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tage der Antragstellung an erworben."

12. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "D. SPANIEN" wird folgende Nummer hinzugefügt:

"9. Das spanische Sondersystem für Studierende (Seguro Escolar) beruht bezüglich der Anerkennung von Leistungsansprüchen nicht auf zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstaben r), s) und sa) der Verordnung. Daher ist es den spanischen Trägern nicht möglich, die entsprechenden Bescheinigungen für die Zusammenrechnung der Zeiten auszustellen.

Dennoch findet das spanische Sondersystem für Studierende, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und in Spanien studieren, in der gleichen Weise wie für Studierende mit spanischer Staatsangehörigkeit Anwendung."

b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" wird folgende Nummer hinzugefügt:

"8. Die Personen, die im Großherzogtum Luxemburg Krankenversicherungsschutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat studieren, werden von der Pflicht zur Mitgliedschaft als Student nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihr Studium absolvieren, entbunden."

c) In Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird folgende Nummer hinzugefügt:

"21. Auf Studierende, deren Familienangehörige oder Hinterbliebene von Studierenden findet Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung in bezug auf Leistungen, die lediglich einen speziellen Schutz für Behinderte darstellen, keine Anwendung."

Artikel 2

Artikel 120 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erhält folgende Fassung:

"Artikel 120

Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Artikel 10 und 10a gegebenenfalls für Studierende entsprechend."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LAFONTAINE

(1) ABl. C 46 vom 20. 2. 1992, S. 1.

(2) ABl. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 326.

(3) ABl. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 4.

(4) ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 (ABl. L 209 vom 25. 7. 1998, S. 1).

(5) ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 (ABl. L 209 vom 25. 7. 1998, S. 1).

(6) ABl. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59.