31998R1564

Verordnung (EG) Nr. 1564/98 der Kommission vom 20. Juli 1998 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Gerste in Spanien

Amtsblatt Nr. L 203 vom 21/07/1998 S. 0006 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/98 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1998 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Gerste in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gersteerzeugung in Spanien überschreitet den Bedarf dieses Landes.

Die Möglichkeiten, die Überschüsse auf dem Markt der Gemeinschaft abzusetzen, sind begrenzt.

Der spanische Markt kann durch die Ausfuhr eines Teils dieser überschüssigen Gerstemengen nach Drittländern entlastet werden. In Anbetracht der Weltmarktpreise für Gerste ist eine Ausfuhr nur mit Hilfe einer Erstattung möglich.

Die Erstattungsregelung im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 betrifft jedoch die Ausfuhr aus allen Mitgliedstaaten. Eine solche Regelung ist folglich für die Lösung des anstehenden Problems nicht nur ungeeignet, sondern kann auch die Ausfuhr von Gerste aus anderen Mitgliedstaaten fördern, deren Marktlage sich von der Spaniens unterscheidet.

Ohne entsprechende Maßnahmen ist zu erwarten, daß im Laufe des Wirtschaftsjahres in Spanien erhebliche Gerstemengen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zur Intervention angeboten werden, für die sich in jedem Fall als einzige Absatzmöglichkeit die Ausfuhr nach dritten Ländern bietet. Zur Vermeidung dieser Intervention ist eine besondere Interventionsmaßnahme nach Artikel 6 der genannten Verordnung zur Entlastung des spanischen Marktes zu treffen. Außerdem ist dieser Maßnahme der Charakter einer direkten Ausfuhrförderung zu geben. Dadurch lassen sich die sehr erheblichen Kosten vermeiden, die für den Haushalt der Gemeinschaft mit dem Ankauf und der Lagerung von Erzeugnissen verbunden wären, die anschließend ohnehin ausgeführt werden müßten. Die Gewährung einer Erstattung, deren Höhe im Wege der Ausschreibung bestimmt wird und die nur für die aus Spanien ausgeführten Mengen gilt, kann eine hierfür geeignete Maßnahme darstellen.

Der Zweck der Maßnahme rechtfertigt die Gewährung der Erstattung nur für Gerste, die der interventionsfähigen Qualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1424/98 (4), entspricht. Die zuständige Stelle vergewissert sich von der Übereinstimmung der Qualität der auszuführenden Gerste mit den entsprechenden Anforderungen.

Art und Ziel der Maßnahme lassen es zweckmäßig erscheinen, auf diese Maßnahme Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie die entsprechenden Anwendungsverordnungen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/97 (6), sinngemäß anzuwenden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 sieht als Verpflichtung für den Zuschlagsempfänger auch die Verpflichtung vor, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen. Eine bei der Angebotsabgabe zu stellende Kaution von 12 ECU je Tonne kann die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.

Das Getreide muß tatsächlich aus dem Mitgliedstaat ausgeführt werden, für das die Durchführung einer besonderen Interventionsmaßnahme vorgesehen war. Die Ausfuhrlizenzen dürfen nur für die Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat verwendet werden, in dem sie beantragt wurden.

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muß die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form einer Erstattung bei der Ausfuhr für 250 000 Tonnen in Spanien erzeugter Gerste durchgeführt.

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen finden auf diese Erstattung sinngemäß Anwendung.

(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme wird die spanische Interventionsstelle betraut.

Artikel 2

(1) Zur Bestimmung der in Artikel 1 vorgesehenen Erstattung wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gerstemengen, die nach allen Drittländern auszuführen sind.

(3) Die Ausschreibung bleibt bis zum 27. Mai 1999 offen. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, wobei die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festzulegen sind.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 23. Juli 1998 aus.

(4) Die Angebote sind bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angeführten spanischen Interventionsstelle zu stellen.

(5) Die Ausschreibung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1501/95.

Artikel 3

Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es sich auf eine Menge von mindestens 1 000 Tonnen bezieht und

b) ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, der zufolge es sich ausschließlich auf in Spanien erzeugte Gerste bezieht, die von Spanien aus ausgeführt werden soll.

Bei Nichterfuellung der Verpflichtung gemäß Buchstabe b) wird die Sicherheit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (7), außer in Fällen höherer Gewalt, einbehalten.

Artikel 4

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung enthält Feld 20 des Ausfuhrlizenzantrags bzw. der Ausfuhrlizenz die nachstehende Angabe:

"Reglamento (CE) n° 1564/98 - certificado válido exclusivamente en España".

Artikel 5

Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Kaution beträgt 12 ECU je Tonne.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (8) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des darauffolgenden vierten Monats.

(3) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gelten die Ausfuhrlizenzen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung nur in Spanien.

Artikel 7

(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92,

- entweder eine Hoechsterstattung bei der Ausfuhr festzusetzen, wobei insbesondere den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird, oder

- der Ausschreibung keine Folge zu geben.

(2) Wird eine Hoechsterstattung bei der Ausfuhr festgesetzt, so wird der Zuschlag dem Bieter oder den Bietern erteilt, deren Angebote der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr entsprechen oder darunter liegen.

(3) Die zugeschlagene Erstattung darf nur gewährt werden, wenn die Qualität der auszuführenden Gerste zumindest der interventionsfähigen Qualität in Spanien gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 entspricht.

Zu diesem Zweck läßt die zuständige Stelle die verladene Ware durch eine anerkannte Stelle oder Gesellschaft analysieren und hält der Kommission von jeder Partie eine zusätzliche Probe, die in Anwesenheit des Zuschlagsempfängers oder seines Vertreters zu entnehmen und zu versiegeln ist, zur Verfügung.

Die Kosten der Probenahme und Analyse gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(4) Entspricht die Qualität nicht der Qualität gemäß Absatz 3, wird die Erstattung um 15 ECU/Tonne verringert.

Artikel 8

Die eingereichten Angebote müssen durch die Vermittlung der spanischen Interventionsstelle spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der Frist für die wöchentliche Einreichung der Angebote, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschrieben ist, der Kommission zugegangen sein. Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang I an die im Anhang II angegebenen Nummern übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichtet die spanische Interventionsstelle hiervon die Kommission innerhalb der gleichen Frist wie der in Unterabsatz 1 genannten.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

(4) ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 14.

(5) ABl. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7.

(6) ABl. L 287 vom 21. 10. 1997, S. 14.

(7) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(8) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG I

Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von spanischer Gerste nach allen Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1564/98)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Ablauf der Angebotsfrist (Tag/Uhrzeit)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Die einzigen zu benutzenden Nummern für Fernschreiben und Telekopie in Brüssel sind folgende: Generaldirektion VI-C-1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>