31998R0583

Verordnung (EG) Nr. 583/98 der Kommission vom 13. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 über die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft

Amtsblatt Nr. L 077 vom 14/03/1998 S. 0014 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 583/98 DER KOMMISSION vom 13. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 über die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2122/95 (4), sind die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft festgelegt worden. Gemäß vorstehender Verordnung wird die Beihilfe für unmittelbar zum Verzehr bestimmten Traubensaft gewährt. Dieser Traubensaft kann vor seiner Aufmachung mit anderen Erzeugnissen vermischt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es nützlich ist, die durch diese Mischung erhaltenen Erzeugnisse, in denen der Traubensaft als Grundstoff verwendet wird, genau festzulegen. Diese Erzeugniskategorie, in der Traubensaft, gegebenenfalls in konzentrierter Form, als solcher verwendet wird, darf nur nichtalkoholische Getränke umfassen.

Im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe muß der Verarbeiter eine schriftliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Arbeitsvorgänge er zur Herstellung des Traubensaftes durchführen will. Diese Anforderung ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Beihilfe- und der Kontrollregelung zu gewährleisten. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die betreffenden Verarbeiter als auch für die Verwaltung zu vermeiden, muß diese vorherige schriftliche Erklärung nicht von Verarbeitern abgegeben werden, die nur eine begrenzte Menge Weintrauben oder Traubensaft je Wirtschaftsjahr verwenden. Diese Menge ist festzusetzen. Die betreffenden Verarbeiter müssen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats jedoch zu Beginn des Wirtschaftsjahres über ihre Absicht unterrichten, eine bestimmte Menge Weintrauben oder Traubensaft zu verarbeiten.

Die Artikel 6, 7 und 11 der genannten Verordnung beziehen sich auf den Begriff "Abfueller". Im Traubensafthandel ist es üblich, das Erzeugnis auch an Zwischenbetriebe zu verkaufen, die das Erzeugnis vor seinem Verkauf an die Abfueller einlagern. Außerdem gibt es Betriebe, die den Saft von den Verarbeitern kaufen, um ihn mit anderem Saft oder anderen Erzeugnissen zu mischen und nichtalkoholische Getränke herzustellen. Diesen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen, und es sind Bestimmungen betreffend diese Marktteilnehmer vorzusehen, indem der Begriff "Verwender" in den Text aufgenommen und definiert wird.

Ist der Verarbeiter nicht selber der Verwender des betreffenden Erzeugnisses, so ist für die Kontrollbehörden, besonders wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter befinden, nicht immer deutlich, ob es sich um einen Traubenmost, für den die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe noch nicht gezahlt wurde, oder um einen Traubensaft handelt, für den bereits ein Beihilfeantrag gestellt wurde. Daher ist im Begleitpapier des betreffenden Erzeugnisses eine Angabe über die etwaige Stellung eines Beihilfeantrags vorzusehen.

Die Verwendung des hergestellten Traubensaftes muß bis zur Abfuellstufe verfolgt werden. Wird der Saft mit anderen Erzeugnissen vermischt, so kann sich diese Kontrolle auf die Stufe des Mischens beschränken, sofern feststeht, daß diese Erzeugnisse anschließend nicht mehr für die Weinbereitung verwendet werden können. Es ist ein geeignetes Verfahren vorzusehen, um sicherzugehen, daß eine solche Mischung vorliegt. Bei Versendung des Traubensaftes an einen Lagerbetrieb ist es notwendig, sich zu vergewissern, daß dieser Saft anschließend an einen Abfueller oder an einen Betrieb versandt wird, der nichtalkoholische Getränke herstellt.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 wird die Beihilfe spätestens drei Monate nach Eingang aller Belege überwiesen. Es ist möglich, daß eine Verwaltungsuntersuchung über den Beihilfeanspruch eingeleitet wird. In diesem Fall darf die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt werden. Die Verordnung ist in diesem Sinne zu ergänzen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Marktteilnehmer anzuwenden, die dies für die Behilfeanträge und/oder den in jüngster Vergangenheit erfolgten Versand von Traubensaft zu Abfuellanlagen, zu Firmen, die Erzeugnisse auf Traubensaftbasis im Sinne dieser Verordnung herstellen, oder zu Lagerhäusern beantragen. Dieser Zeitraum darf nur Beihilfeanträge bzw. Versandleistungen betreffen, die nach dem Zeitpunkt, an dem die diesen Änderungen zugrundeliegenden Fragen zuerst aufgeworfen wurden, eingereicht wurden bzw. erfolgt sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 'gemischt mit anderen Erzeugnissen' die Mischung von Traubensaft, gegebenenfalls in konzentrierter Form, bevor er abgefuellt, verpackt oder aufgemacht wird, mit anderen Säften des KN-Codes 2009 zur Herstellung von gemischten Säften und/oder die Mischung mit anderen Erzeugnissen wie Wasser, Zucker oder Aromastoffe, um nichtalkoholische Getränke, Grundstoffe für solche Getränke oder konzentrierte nichtalkoholische Getränke in Form von Sirup herzustellen. Ein nichtalkoholisches Getränk ist jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol.

(3b) Im Sinne dieser Verordnung ist der 'Verwender' jeder Marktteilnehmer, der nicht der Verarbeiter des Traubensaftes ist und einen der folgenden Arbeitsgänge durchführt: Abfuellung, Verpackung oder Aufmachung, Lagerhaltung zum Verkauf an einen oder mehrere Betriebe, die mit den vorgenannten oder im folgenden genannten Arbeitsgängen beauftragt sind, oder Zubereitung - durch Mischung mit anderen Erzeugnissen - von nichtalkoholischen Getränken oder Grundstoffen zur Herstellung solcher Getränke."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr eine Hoechstmenge von 50 Tonnen Weintrauben, 800 hl Traubenmost bzw. 150 hl konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft verwenden, müssen keine Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abgeben. Sie legen den zuständigen Stellen zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Erklärung vor, die folgende Angaben enthält:

a) Name, Geschäftssitz und Anschrift des Verarbeiters;

b) folgende technische Angaben:

- Art der Ausgangserzeugnisse (Trauben, Traubenmost oder konzentrierter Traubenmost),

- Ort der Lagerung der zur Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnisse,

- Ort, an dem die Verarbeitung erfolgen wird,

- geplanter Zeitpunkt des Beginns der Verarbeitungsvorgänge sowie deren Dauer."

3. In Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 vierter und fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Abfueller" durch das Wort "Verwender" ersetzt.

4. In Artikel 6 Absatz 1 werden der erste und zweite Gedankenstrich durch folgende drei Gedankenstriche ersetzt:

"- die täglich im Abfuellbetrieb eintreffenden nicht aufgemachten Mengen an Traubensaft sowie Name und Anschrift des Versenders oder Verarbeiters,

- die täglich den Abfuellbetrieb verlassenden nicht aufgemachten Mengen an Traubensaft sowie Name und Anschrift des Empfängers,

- die täglich aufgemachten Mengen an Traubensaft und/oder mit anderen Erzeugnissen vermischtem Traubensaft mit Angabe der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Traubensaftmengen."

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

"Artikel 7

(1) Nimmt der Verarbeiter die Mischung des Traubensaftes mit anderen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 3a oder das Abfuellen des Saftes, gegebenenfalls gemischt mit anderen Erzeugnissen, nicht selber vor, so muß er in Feld 10 des Begleitpapiers gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 angeben, ob für die Verarbeitung von Traubenmost zu diesem Erzeugnis im Rahmen dieser Verordnung bereits ein Beihilfeantrag bei den zuständigen Behörden gestellt worden ist.

(2) Wird der Traubensaft von der Person, die ihn hergestellt hat, innerhalb der Gemeinschaft an einen Abfueller versandt, so übersendet dieser innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Erzeugnisses eine Abschrift des Begleitpapiers an die zuständige oder für diesen Zweck ermächtigte Stelle des Entladeortes.

Spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Abschrift sendet die zuständige oder die ermächtigte Stelle diese mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Abschrift an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensaftes zurück.

(3) Wird der Traubensaft von der Person, die ihn hergestellt hat, innerhalb der Gemeinschaft an einen Betrieb versandt, der Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3a herstellt, so

- übersendet der Hersteller dieser Erzeugnisse das Begleitpapier des Traubensaftes spätestens fünfzehn Tage nach seinem Erhalt an die zuständige oder für diesen Zweck ermächtigte Stelle des Entladeortes;

- versieht die Kontrollstelle oder die ermächtigte Stelle das im ersten Gedankenstrich genannte Begleitpapier erst dann mit dem Sichtvermerk, wenn ihr hinlängliche Garantien vorliegen, daß der betreffende Traubensaft tatsächlich mit anderen Erzeugnissen vermischt ist, um daraus Getränke gemäß Artikel 1 Absatz 3a herzustellen.

Liegen diese Garantien vor, so sendet die zuständige oder die ermächtigte Stelle des Entladeortes spätestens fünfzehn Tage nach Eingang des in diesem Absatz genannten Begleitpapiers die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Abschrift dieses Begleitpapiers an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensaftes zurück.

(4) Wird der Traubensaft von der Person, die ihn hergestellt hat, innerhalb der Gemeinschaft vor dem Abfuellen oder vor der Verwendung zur Herstellung von nichtalkoholischen Getränken gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3a an einen Lagerbetrieb versandt, so

- übersendet der Lagerbetrieb das Begleitpapier des Traubensaftes spätestens fünfzehn Tage nach seinem Erhalt an die zuständige oder für diesen Zweck ermächtigte Stelle des Entladeortes;

- versieht die Kontrollstelle oder die ermächtigte Stelle das im ersten Gedankenstrich genannte Begleitpapier erst dann mit dem Sichtvermerk, wenn sie sich vergewissert hat, daß eine mindestens gleich hohe Menge wie diejenige, die Gegenstand dieser Versendung war, mit einem entsprechenden Begleitpapier an einen Abfueller oder einen Betrieb, der nichtalkoholische Getränke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3a herstellt, versandt wurde und bei diesen Verwendern eingegangen ist.

Sind die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich erfuellt, so sendet die zuständige oder die ermächtigte Stelle des Entladeortes nach Eingang des im ersten Gedankenstrich genannten Begleitpapiers die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Abschrift dieses Begleitpapiers an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensaftes zurück."

6. Der jetzige Unterabsatz 2 wird zu Absatz 5.

7. Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wurde eine Verwaltungsuntersuchung über den Beihilfeanspruch eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Auf Antrag des Marktteilnehmers können die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 5 dieser Verordnung auf die Beihilfeanträge und/oder den Versand von Traubensäften gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88, geändert durch die vorliegende Verordnung, angewendet werden, die nach dem 1. Januar 1997 gestellt wurden bzw. erfolgt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 236 vom 26. 8. 1988, S. 25.

(4) ABl. L 212 vom 7. 9. 1995, S. 7.