31998D0605

98/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1998 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3129) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 289 vom 28/10/1998 S. 0039 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1998 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3129) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (98/605/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann jeder Mitgliedstaat unter den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Bedingungen einen Teil seiner garantierten einzelstaatlichen Menge (GEM) und seiner Beihife zur Olivenölerzeugung für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden.

Spanien hat für das Wirtschaftsjahr 1998/99 einen Beihilfeantrag gestellt. Entsprechend empfiehlt es sich, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe festzulegen.

Die Beihilfe sollte Erzeugern von Oliven aus spanischem Anbau gewährt werden, die zu Tafeloliven verarbeitet werden sollen, und es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Beihilfe gewährt werden kann.

Der Verarbeitungszeitraum sollte auf die Zeit zwischen dem 1. November 1998 und dem 31. August 1999 festgesetzt werden. Frische Oliven, die vor dem 1. September 1998 an den Verarbeitungsbetrieb geliefert wurden, werden für diesen Verarbeitungszeitraum nicht berücksichtigt. Als verarbeitete Oliven sollten Oliven gelten, die einer ersten Behandlung in Salzlake von mindestens 15 Tagen unterzogen wurden und die endgültig nicht mehr in dieser Salzlake liegen, bzw. Oliven, die einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden, die sie genußtauglich macht.

Zur Berechnung der Einheitsbeihilfe für Tafeloliven und zur Verwaltung der nationalen Garantiemengen sollten das Gewicht der beihilfefähigen verarbeiteten Tafeloliven und das entsprechende Olivenölgewicht bestimmt werden.

Die Verarbeitungsbetriebe für Tafeloliven müssen nach festzulegenden Bedingungen zugelassen werden.

Es sollten Vorschriften für die Kontrolle der Beihilfe für Tafeloliven erlassen werden. Vorzusehen sind insbesondere die Anbauerklärung des Tafelolivenerzeugers, Angaben der Verarbeitungsbetriebe über die von den Erzeugern gelieferten Olivenmengen und die aus dem Verarbeitungsbetrieb abgegangenen Olivenmengen sowie Kontrollvorschriften für die Zahlstellen. Für den Fall, daß die Tafelolivenerzeuger Angaben machen, die mit den Kontrollergebnissen nicht übereinstimmen, sollten Strafmaßnahmen vorgesehen werden.

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben zur Berechnung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven gemacht werden müssen. Unter bestimmten Umständen kann ein Vorschuß auf die Beihilfe gewährt werden.

Spanien ist verpflichtet, der Kommission alle innerstaatlichen Maßnahmen, die in Anwendung dieser Entscheidung getroffen werden, sowie alle erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beihilfevorschusses und der endgültigen Beihilfe mitzuteilen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird für das Olivenölwirtschaftsjahr 1998/99 ermächtigt, unter den Bedingungen dieser Verordnung eine Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven zu gewähren.

Artikel 2

(1) Die Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven wird Erzeugern von Oliven aus spanischem Anbau gewährt, die zur Verarbeitung zu Tafeloliven an einen entsprechend zugelassenen Verarbeitungsbetrieb geliefert werden.

(2) Die Beihilfe wird für Oliven gewährt, die zwischen dem 1. November 1998 und dem 31. August 1999 zu Tafeloliven verarbeitet werden.

Oliven, die vor dem 1. September 1998 an den zugelassenen Verarbeitungsbetrieb geliefert wurden, werden jedoch nicht berücksichtigt.

(3) Verarbeitete Tafeloliven im Sinne dieser Entscheidung sind Oliven, die mindestens 15 Tage lang einer ersten Behandlung in Salzlake unterzogen wurden und die endgültig nicht mehr in dieser Salzlake liegen, bzw. Oliven, die einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden, die sie genußtauglich macht.

Artikel 3

(1) Zur Berechnung der Einheitsbeihilfe für Tafeoliven und zur Verwaltung der nationalen Olivenölgarantiemengen entsprechen 100 kg verarbeitete Tafeloliven 11,5 kg Olivenöl, das für die Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in Betracht kommt.

(2) Das zu berücksichtigende Gewicht der verarbeiteten Tafeloliven entspricht dem Nettoabtropfgewicht der gegebenenfalls aufgebrochenen, jedoch nicht entkernten ganzen Oliven nach der Verarbeitung.

Artikel 4

(1) Eine Zulassungsnummer wird Betrieben erteilt, die

- einen Zulassungsantrag einreichen, der die Angaben gemäß Absatz 2 enthält und mit den Verpflichtungen gemäß Absatz 3 verbunden ist;

- verarbeitete, gegebenenfalls weiter zubereitete Tafeloliven vermarkten;

- im Falle von Inselbetrieben über eine jährliche Verarbeitungskapazität von mindestens 30 Tonnen Oliven und im Falle von Betrieben in anderen Regionen über eine jährliche Verarbeitungskapazität von mindestens 50 Tonnen Oliven verfügen.

(2) Der Zulassungsantrag enthält zumindest folgende Angaben:

- eine Beschreibung der technischen Verarbeitungs- und Lagereinrichtungen mit Angabe ihrer Kapazitäten;

- eine Beschreibung der verschiedenen Formen von Tafelolivenzubereitungen, die vermarktet werden, jeweils mit Angabe des Durchschnittsgewichts der verarbeiteten Tafeloliven je Kilogramm zubereitetes Erzeugnis;

- den genauen Lagerbestand an Tafeloliven, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen; auf allen Stufen der Zubereitung am 1. September 1998 und am 1. November 1998.

(3) Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die Betriebe,

- beihilfefähige Tafeloliven getrennt von Tafeloliven aus Drittländern und nicht beihilfefähigen Tafeloliven entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zu lagern;

- in Verbindung mit der Finanzbuchführung eine Bestandsbuchführung über die Tafelolivenverarbeitung zu erstellen, in die täglich folgende Angaben aufgenommen werden:

a) die angelieferten Olivenmengen, aufgeschlüsselt nach Partien, mit Angabe des Erzeugers der jeweiligen Partie,

b) die Olivenmengen, die einer Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 unterzogen wurden, und die Mengen der verarbeiteten Tafeloliven,

c) die Mengen fertig zubereiteter Tafeloliven,

d) die Mengen, die den Betrieb verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen und mit Angabe der Empfänger;

- dem Erzeuger und der zuständigen Stelle die Unterlagen und Angaben gemäß Artikel 6 unter den Bedingungen dieses Artikels zu übergeben;

- sich allen im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

(4) Die Zulassung wird abgelehnt oder unverzüglich entzogen, wenn ein Betrieb

- die Zulassungsbedingungen nicht erfuellt

oder

- wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG behördlich verfolgt wird

oder

- in den letzten 24 Monaten wegen eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung bestraft worden ist.

Artikel 5

Zur Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven hinterlegt der Olivenbauer bis spätestens 31. Dezember 1998 neben der Anbauerklärung, die für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl vorgesehen ist, eine zusätzliche Erklärung oder gegebenenfalls eine neue Erklärung, die alle in der Anbäuerklärung für Olivenöl gemachten Angaben über die betreffenden Tafeloliven enthält.

Falls die betreffenden Angaben bereits in einer Anbauerklärung für Olivenöl gemacht wurden, beschränkt sich die zusätzliche Erklärung auf die entsprechenden Hinweise in der Anbauerklärung und die Angabe der betreffenden Parzellen.

Die Erklärungen über Tafeloliven werden in die alphanumerische Datenbank aufgenommen, die in der Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl vorgesehen ist.

Artikel 6

(1) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb stellt dem Tafelolivenerzeuger zum Zeitpunkt der Lieferung eine Lieferbescheinigung aus, in der das Nettogewicht der gelieferten Oliven angegeben ist. Für die Oliven, die dem Betrieb ab dem 1. September 1998 im Hinblick auf ihre Verarbeitung nach dem 1. November 1998 geliefert wurden, muß die Lieferbescheinigung vor dem 1. Dezember 1998 ausgestellt werden.

(2) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle und der Kontrollstelle folgendes mit:

a) vor dem 10. Tag jedes Monats:

- die im vorangegangenen Monat an ihn gelieferten, einer Verarbeitung unterzogenen und verarbeiteten Olivenmengen,

- die im vorangegangenen Monat zubereiteten Olivenmengen, die den Betrieb verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen,

- die Summe der unter den beiden ersten Gedankenstrichen angegebenen Mengen und den Bestand am Ende des vorangegangenen Monats;

b) vor dem 1. Juli 1999 die Namensliste der Tafelolivenerzeuger für das Olivenölwirtschaftsjahr 1998/99 und die Mengen, für die den Erzeugern eine Lieferbescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wurde;

c) vor dem 1. Juni 2000 die im Olivenölwirtschaftsjahr 1998/99 insgesamt gelieferten Mengen und die entsprechenden Verarbeitungsmengen.

Artikel 7

(1) Tafelolivenerzeuger stellen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1999 direkt oder indirekt einen Beihilfeantrag, der zumindest folgende Angaben enthält:

- Namen und Anschrift des Antragstellers,

- Standort des Betriebs und der Ernteparzellen, unter Hinweis auf die betreffende Anbauerklärung,

- Namen des zugelassenen Verarbeitungsbetriebs, an den die Oliven geliefert wurden.

Dem Antrag liegt die Lieferbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 bei.

Dem Antrag liegt gegebenenfalls auch ein Antrag auf einen Beihilfevorschuß bei.

(2) Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen, wird der Beihilfebetrag, auf den der Erzeuger bei fristgerechter Einreichung Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt, um den die Frist überschritten wurde. Wird die Frist um mehr als 25 Tage überschritten, so wird der Antrag nicht berücksichtigt.

Artikel 8

(1) Bevor die Beihilfe endgültig ausgezahlt wird, kontrolliert die zuständige Stelle

- die Mengen Tafeloliven, für die Lieferbescheinigungen ausgestellt wurden;

- die Mengen verarbeiteter Tafeloliven und die jeweiligen Anteile der einzelnen Erzeuger.

Die Kontrolle umfaßt

- eine mehrfache Beschau der gelagerten Erzeugnisse sowie eine Buchprüfung der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe;

- eingehende Prüfungen der Beihilfeanträge von Olivenbauern, die sowohl für Tafeloliven als auch für Olivenöl eine Beihilfe beantragen.

(2) Spanien stellt durch Kontrollen sicher, daß

- der Anspruch auf Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven erfuellt wird;

- Oliven, die in Anwendung dieser Entscheidung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb geliefert werden, von der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ausgeschlossen werden;

- für ein und dieselben Oliven nicht mehrere Beihilfeanträge gestellt werden.

(3) Unbeschadet der von Spanien angewandten Strafmaßnahmen wird Tafelolivenerzeugern, deren Erklärung gemäß Artikel 5 oder deren Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 mit den Ergebnissen einer der genannten Kontrollen nicht in Einklang steht, keine Beihilfe gewährt.

Artikel 9

(1) Der Vorschuß auf die Beihilfe entspricht dem Einheitsbetrag gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 (3), multipliziert mit der Olivenölmenge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Menge der verarbeiteten Tafeloliven entspricht.

Zur Zahlung des Vorschusses an den Erzeuger wird die verarbeitete Menge Tafeloliven bestimmt, indem auf die Menge, die in der Lieferbescheinigung angegeben und durch die sonstigen von der zuständigen Stelle erhaltenen Angaben bestätigt ist, ein vorläufiger Verarbeitungskoeffizient angewandt wird. Der Koeffizient wird von der zuständigen Stelle anhand der Angaben festgesetzt, die für den betreffenden zugelassenen Betrieb zur Verfügung stehen. Die berücksichtigte Tafelolivenmenge darf jedoch 90 % der gelieferten Tafelolivenmenge nicht überschreiten.

(2) Der Vorschuß auf die Beihilfe wird dem Erzeuger, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 einen Vorschuß beantragt hat, ab dem 16. Oktober 1999 gezahlt.

Artikel 10

(1) Die Beihilfe entspricht dem Einheitsbetrag gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84, multipliziert mit der Olivenölmenge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Menge der verarbeiteten Tafeloliven entspricht.

Zur Zahlung der Beihilfe an den Erzeuger wird die Menge verarbeiteter Tafeloliven bestimmt, indem auf die Menge, die in der Lieferbescheinigung angegeben und durch die sonstigen von der zuständigen Stelle erhaltenen Angaben bestätigt ist, ein vorläufiger Verarbeitungskoeffizient angewandt wird. Der Koeffizient entspricht dem Verhältnis zwischen der insgesamt verarbeiteten Menge Tafeloliven und der Gesamtmenge Tafeloliven, für die für das Olivenölwirtschaftsjahr 1998/99 Lieferbescheinigungen ausgestellt wurden.

Kann die in der Lieferbescheinigung angegebene Menge verarbeiteter Tafeloliven, auf die sich die Beihilfe bezieht, nicht bestimmt werden, so werden die Mengen verarbeiteter Tafeloliven für die betreffenden Erzeuger anhand des auf die anderen Betriebe angewandten Durchschnittskoeffizienten berechnet. Unbeschadet der Ansprüche, die die betreffenden Olivenbauern gegen den Betrieb geltend machen könnten, darf die genannte Menge verarbeiteter Oliven jedoch 75 % der in der Lieferbescheinigung angegebenen Menge nicht überschreiten.

(2) Der für die Umrechnung des Beihilfebetrags in Peseten geltende Kurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem der betreffende Erzeuger erstmals Oliven geliefert hat.

(3) Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 innerhalb von 90 Tagen nach der Festsetzung des Einheitsbetrags durch die Kommission vollständig an den Erzeuger gezahlt.

Artikel 11

Spanien unterrichtet die Kommission

- unverzüglich über die innerstaatlichen Maßnahmen, die in Anwendung dieser Entscheidung getroffen wurden;

- vor dem 1. August 1999 über die Olivenölmenge, die der geschätzten verarbeiteten Menge Tafeloliven entspricht, sowie über die auf diesen Schätzwert angewandten vorläufigen Verarbeitungskoeffizienten;

- vor dem 16. Juni 2000 über die Olivenölmenge, die der tatsächlich verarbeiteten Menge Tafeloliven entspricht, sowie über die angewandten Verarbeitungskoeffizienten.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Sie gilt ab dem 1. November 1998.

Brüssel, den 16. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

(3) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.