31998D0202

98/202/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Ermächtigung Italiens, Artikel 4 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2 000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 14/03/1998 S. 0047 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Februar 1998 zur Ermächtigung Italiens, Artikel 4 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2 000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/202/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (2), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe D,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 64/433/EWG können Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigt werden, Artikel 4 Abschnitt A auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2 000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden.

Italien hat eine Ermächtigung beantragt, die obengenannten Vorschriften auf bestimmte Schlachtbetriebe anzuwenden.

Diese Schlachtbetriebe befinden sich in Regionen wie Berggebieten mit besonderen geographischen Gegebenheiten.

In diesen Regionen bestehen Versorgungsschwierigkeiten, da es dort keine anderen Schlachtbetriebe gibt, die die Bevölkerung in diesen entlegenen Gebieten mit Fleisch versorgen können.

Grundlage der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Regionen ist die tierische Erzeugung. Die Strecken für den Transport der Schlachttiere sind zu lang.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, Artikel 4 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG auf die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Schlachtbetriebe anzuwenden.

Artikel 2

Diese Ausnahme wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

- Die Betriebe befinden sich in Gebieten, die aufgrund der Verkehrsinfrastruktur schwer zugänglich sind und in denen die Verbindung zu den restlichen Landesteilen keine angemessene Versorgung ermöglicht, oder in Gebieten mit besonderen geographischen Nachteilen.

- Die Entfernung für den Transport der Schlachttiere aus dieser Region zu einem Schlachtbetrieb, der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen wurde, ist größer als die Entfernung zu einem Betrieb, der im Anhang aufgeführt ist und der Transport dauert unter normalen Transportbedingungen länger als eine Stunde.

- Die Schlachttiere stammen aus der Region, in der der Schlachtbetrieb liegt.

- Die Bearbeitungshöchstgrenze für die Schlachtbetriebe wird nur soweit angehoben, daß die Hygienevorschriften bei der Erzeugung eingehalten werden und eine jährliche Hoechstmenge von 2 000 geschlachteten Großvieheinheiten nicht überschritten wird.

- Während des Schlachtens ist mindestens ein amtlicher Tierarzt ständig anwesend.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 20. Februar 1998.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7.

ANHANG

VERZEICHNIS DER SCHLACHTBETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>