31998D0161

98/161/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 053 vom 24/02/1998 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (98/161/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit Schreiben, das am 9. Juni 1997 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. September 1997 von dem Antrag der Niederlande in Kenntnis gesetzt.

Die Ausnahmeregelung umfaßt zum einen eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Nichteisen-Altmaterial und -Abfallstoffen bei Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen NLG und zum anderen eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Nichteisenmetallen.

Steuerpflichtige, deren Umsätze unter die von der Ausnahmeregelung vorgesehenen Befreiungen fallen, können unter den vom Königreich der Niederlande festgelegten Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, die betreffenden Umsätze nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen.

Die Ausnahmeregelung dient sowohl der Vereinfachung der Steuererhebung als auch der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, da auf diese Weise eine Kategorie von Steuerpflichtigen von der Anwendung der MwSt. ausgenommen werden kann, bei der ein gegenüber den Einnahmen unverhältnismäßiger Aufwand für Steuerkontrolle und -einziehung erforderlich wäre.

Die Ausnahmeregelung erfuellt damit die Voraussetzungen des Artikels 27 der Richtlinie 77/388/EWG.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm mit einem Zeitplan für Vorschläge verabschiedet, das einen allmählichen, stufenweisen Übergang zu einem neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem für den Binnenmarkt vorsieht.

Die Geltungsdauer der Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1999 befristet, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems überprüfen zu können.

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, im Altmaterial- und Abfallsektor bis zum 31. Dezember 1999 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Diese Bestimmungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind von der MwSt. befreit:

- Lieferung von Altmaterial und Abfallstoffen durch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen NLG. Der Umsatz mit Nichteisenmetallen kann bei der Bestimmung dieser Schwelle unberücksichtigt bleiben;

- Lieferung von Nichteisenmetallen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG sind von der MwSt. befreit:

- innergemeinschaftlicher Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen durch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen NLG. Der Umsatz mit Nichteisenmetallen kann bei der Bestimmung dieser Schwelle unberücksichtigt bleiben;

- innergemeinschaftlicher Erwerb von Nichteisenmetallen.

Artikel 4

Steuerpflichtige, deren Umsätze unter die in den Artikeln 2 und 3 genannten Befreiungen fallen, können die Erlaubnis erhalten, die betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89)