31997R1421

Verordnung (EG) Nr. 1421/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgeführten Saatgut, das in den Wirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 vermarktet werden soll, kann den Erzeugern angesichts der derzeitigen Marktlage in der Gemeinschaft und ihrer voraussichtlichen Entwicklung kein angemessenes Einkommen gewährleistet werden. Ein Teil der Erzeugungskosten sollte deshalb durch Gewährung einer Beihilfe ausgeglichen werden.

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen, sowie unter Berücksichtigung der auf den Außenmärkten für diese Erzeugnisse erzielten Preise festgesetzt.

Die Anwendung der genannten Kriterien hat zur Folge, daß die in den Wirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 geltenden Beihilfen gemäß dem Anhang festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Wirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zu gewährenden Beihilfen für Saatgut sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(2) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 25.

(3) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(4) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG

WIRTSCHAFTSJAHRE 1998/99 UND 1999/2000

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