31995R1942

Verordnung (EG) Nr. 1942/95 der Kommission vom 4. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 betreffend die Zollkontingente für Rindfleisch, die in den zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen vorgesehen sind

Amtsblatt Nr. L 186 vom 05/08/1995 S. 0030 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 1942/95 DER KOMMISSION vom 4. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 betreffend die Zollkontingente für Rindfleisch, die in den zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen vorgesehen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Übereinkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Übereinkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (5), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (6), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995) (7), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (8), insbesondere auf Artikel 3, Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Europa-Abkommen mit Polen (9), Ungarn (10), der Tschechischen Republik (11), der Slowakischen Republik (12), Rumänien (13) und Bulgarien (14), sind jährliche Zollkontingente für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 vorgesehen. Für die Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gilt eine Senkung der Abschöpfung und des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. Der Umfang dieser Senkung und die Kontingentsmengen wurden wiederholt durch Zusatzprotokolle (15) und durch Briefwechsel mit Rumänien und Bulgarien (16) geändert.

In den so geänderten Abkommen ist für das Jahr 5 (1. Juli 1995-30. Juni 1996) eine Senkung der Sätze um 60 % sowie eine Aufstockung der Kontingentsmengen vorgesehen. Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung dieser Kontingente zu erlassen.

Außerdem wurden mit Verordnung (EG) Nr. 3379/94 für das Jahr 1995 Zollkontingente für Polen und Ungarn eröffnet. Diesen Mengen ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen. Desgleichen sind für diese Menge die Durchführungsbestimmungen für das zweite Halbjahr 1995 festzulegen.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren der für das fünfte Jahr festgelegten Mengen sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese Mengen auf mehrere Abschnitte des Zeitraums vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 aufzuteilen.

Die Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen vorzusehen und insbesondere die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (18) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (19). Schließlich empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg festzusetzen. Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme dieser Regelung festzulegen.

Die Gemeinschaft hat sich gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (20) verpflichtet, die landwirtschaftlichen variablen Abschöpfungen zu tarifieren und sie ab 1. Juli 1995 durch feste Zollsätze zu ersetzen. Infolgedessen ist vorübergehend für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 vorzusehen, daß die Senkung der Sätze im Rahmen der Zollkontingente für die Wertzölle und die besonderen Beträge der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 kann nach Maßgabe dieser Verordnung in folgenden Mengen eingeführt werden:

a) vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 im Rahmen der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Zollkontingente:

- 5 600 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen,

- 6 600 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn,

- 2 670 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Tschechischen Republik,

- 1 330 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Slowakischen Republik,

- 207,2 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Bulgarien,

- 1 570 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Rumänien;

b) vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 im Rahmen der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 eröffneten autonomen Kontingente:

- 750 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen,

- 275 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn.

(2) Der Wertzoll und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GTZ) werden um 60 % gesenkt. Die gesenkten Zollsätze sind für die einzelnen Erzeugnisse in Anhang I ausgewiesen.

(3) Die Einfuhr der unter Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mengen wird wie folgt auf das Jahr verteilt:

- 50 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995,

- 50 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996.

Sind die Mengen, die im fünften Jahr Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Absatz 3 waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den folgenden Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt.

(4) Die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Mengen werden im zweiten Halbjahr 1995 einmalig zugeteilt.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung im Rindfleischhandel mit Ländern tätig war, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten, und in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

c) Der Lizenzantrag ist für eine Menge von mindestens 15 Tonnen Fleisch und höchstens die Menge zu stellen, die für den jeweiligen Zeitraum verfügbar ist.

d) Im Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Herkunftsland, in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

e) Im Feld des Lizenzantrags und der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen:

- Letra a) del apartado 1 del artículo 1 del Reglamento (CE) n° 1942/95, letra b) del apartado 1 del artículo 1 del Reglamento (CE) n° 1942/95,

- Artikel 1, stk. 1, litra a), i forordning (EF) nr. 1942/95 eller artikel 1, stk. 1, litra b), i forordning (EF) nr. 1942/95,

- Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1942/95 oder Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1942/95,

- ¶ñèñï 1 ðáñÜãñáöïò 1 óôïé÷åßï á) ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1942/95 Þ Üñèñï 1 ðáñÜãñáöïò 1 óôïé÷åßï â) ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1942/95,

- Article 1 (1) (a) of Regulation (EC) No 1942/95 or Article 1 (1) (b) of Regulation (EC) No 1942/95,

- article 1er paragraphe 1 point a) du règlement (CE) n° 1942/95 ou article 1er paragraphe 1 point b) du règlement (CE) n° 1942/95,

- articolo 1, paragrafo 1, lettera a) del regolamento (CE) n. 1942/95 o articolo 1, paragrafo 1, lettera b) del regolamento (CE) n. 1942/95,

- artikel 1, lid 1, onder a), van Verordening (EG) nr. 1942/95 of artikel 1, lid 1, onder b), van Verordening (EG) nr. 1942/95,

- Nº 1, alínea a), do artigo 1º do Regulamento (CE) nº 1942/95 ou nº 1, alínea b), do artigo 1º do Regulamento (CE) nº 1942/95,

- Asetuksen (EY) N:o 1942/95 1 artiklan 1 kohdan a alakohta tai asetuksen (EY) N:o 1942/95 1 artiklan 1 kohdan b alakohta,

- Artikel 1.1 a i förordning (EG) nr 1942/95 eller artikel 1.1 b i förordning (EG) nr 1942/95.

(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthält der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 die Angabe eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten KN-Codes.

Artikel 3

(1) Die Lizenzanträge sind wie folgt zu stellen:

a) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mengen:

- vom 15. bis 25. August 1995,

- vom 15. bis 25. Januar 1996;

b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mengen:

- vom 15. bis 25. August 1995.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Ursprungsland, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gesondert Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mengen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mengen. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge sind die Formulare in den Anhängen II und III dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang, den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Antragsmengen

- im Rahmen der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Zollkontingente und

- im Rahmen der mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 eröffneten autonomen Kontingente.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen an folgenden Tagen erteilt:

a) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mengen:

- am 18. September 1995,

- am 19. Februar 1996;

b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mengen:

- am 18. September 1995.

(6) Die Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 4

(1) Unbeschadet dieser Verordnung gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

(2) Auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, werden jedoch die in GZT festgesetzten Zölle in voller Höhe erhoben.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung verteilten Lizenzen nicht übertragbar.

(4) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg Gewicht der Ware.

(5) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung festgelegt.

Im Rahmen autonomer Kontingente erteilte Lizenzen laufen jedoch am 31. Dezember 1995 und im Rahmen von Europa-Abkommen erteilte Lizenzen am 30. Juni 1996 ab.

Artikel 5

Gemäß dem Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen werden die Erzeugnisse auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 zum zollrechtlich freien Verkehr gefertigt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 1995

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 3.

(8) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(9) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 347 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 360 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 357 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994 und ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994.

(16) ABl. Nr. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 69 und 75.

(17) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(18) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(19) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(20) ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1994, S. 23.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1942/95)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCH

Fax-Nr.: (32-2) 296 60 27

ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR ZU VERMINDERTER ABSCHÖPFUNG UND VERMINDERTEM ZOLLSATZ DES GZT

Datum: Zeitraum:

Mitgliedstaat:

Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen)

Polen

Beantragte Gesamtmenge:

Ungarn

Beantragte Gesamtmenge:

Tschechische Republik

Beantragte Gesamtmenge:

Slowakische Republik

Beantragte Gesamtmenge:

Bulgarien

Beantragte Gesamtmenge:

Rumänien

Beantragte Gesamtmenge:

Die sechs Länder insgesamt:

Mitgliedstaat: Fax-Nr.:

Tel. Nr.:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1942/95)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCH

Fax-Nr.: (32-2) 296 60 27

ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR ZU VERMINDERTER ABSCHÖPFUNG UND VERMINDERTEM ZOLLSATZ DES GZT

Datum: Zeitraum:

Mitgliedstaat:

Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen)

Polen

Beantragte Gesamtmenge:

Ungarn

Beantragte Gesamtmenge:

Tschechische Republik

Beantragte Gesamtmenge:

Slowakische Republik

Beantragte Gesamtmenge:

Bulgarien

Beantragte Gesamtmenge:

Rumänien

Beantragte Gesamtmenge:

Die sechs Länder insgesamt:

Mitgliedstaat: Fax-Nr.:

Tel. Nr.:

>ENDE EINES SCHAUBILD>