31995R1936

VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/95 DES RATES vom 3. August 1995 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 186 vom 05/08/1995 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/95 DES RATES vom 3. August 1995 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23, demzufolge die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2) weiterhin auf die Verfahren Anwendung findet, in denen die Untersuchung am 1. September 1994 bereits eingeleitet und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 noch nicht abgeschlossen war,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein.

B. LAUFENDES VERFAHREN

1. Überprüfungsantrag

(2) Im Januar 1994 stellte das US-Exportunternehmen "NutraSweet Company" (nachstehend "NSC" genannt) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in den USA und auf Wiederaufnahme der Untersuchung. NSC behauptete in seinem Überprüfungsantrag, daß sich die Umstände seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls so stark geändert hätten, daß eine Überprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gerechtfertigt sei; im einzelnen machte NSC folgende Änderungen geltend:

- Die Inlandspreise in den USA seien nach dem Auslaufen des US-Patents von NSC erheblich gesunken, so daß sich der Normalwert für NSC drastisch verringert habe und die Voraussetzungen für eine Dumpingspanne nicht mehr vorlägen.

- In Frankreich sei ein hochmoderner Betrieb zur Herstellung von Aspartam gebaut worden, der sich im Miteigentum von NSC befinde und dessen Produktionskapazität ausreiche, um die normale Aspartamnachfrage in der Gemeinschaft zu decken.

- Die Aspartamausfuhren von NSC aus den USA in die Gemeinschaft seien erheblich zurückgegangen und würden durch den Verkauf von in der Gemeinschaft hergestelltem Aspartam ersetzt.

2. Einleitung der Überprüfung

(3) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß wurde die Auffassung vertreten, daß der Antrag genügend Beweise für veränderte Umstände enthielt, um gemäß Artikel 14 der Grundverordnung eine Überprüfung einzuleiten.

(4) Daher veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine entsprechende Mitteilung und leitete eine Untersuchung ein.

3. Gegenstand der Überprüfung

(5) Die Überprüfung erstreckte sich auf die Ware, für die auch der endgültige Antidumpingzoll gilt, nämlich Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 90, einen Süßstoff mit einem ähnlichen Geschmack wie Zucker, aber einem geringeren Kaloriengehalt.

(6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 1994.

(7) Obwohl sich der Überprüfungsantrag von NSC ausdrücklich auf den Antidumpingzoll auf Einfuhren aus den USA beschränkte, prüfte die Kommission, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt war, und unterrichtete daher vor der Einleitung der Untersuchung den japanischen Aspartamausführer "Ajinomoto Co. Ltd", Tokyo (nachstehend "Ajinomoto" genannt), der von der vorausgegangenen Untersuchung betroffen gewesen war. Das japanische Unternehmen erklärte jedoch, daß es inzwischen den Gemeinschaftsmarkt über Produktionsstätten in der Gemeinschaft beliefere und kein Interesse an der Überprüfung habe.

(8) Da in dem Überprüfungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß sich die beantragte Überprüfung auf die Dumpingspanne von NSC beschränken solle, befaßte sich die Kommission in einer ersten Phase der Untersuchung nicht mit der Frage der Schädigung. Als sich jedoch später herausstellte, daß der geltende Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen zum Dumping nicht aufgehoben werden würde, beschloß NSC, seine Argumentation auf die Frage der Schädigung zu konzentrieren, und forderte die Kommission ausdrücklich auf, die Behauptung zu prüfen, wonach im Fall der Aufhebung der überprüften Antidumpingmaßnahmen keine erneute dumpingbedingte Schädigung durch die Aspartamausfuhren aus den USA droht.

4. Untersuchung

(9) Die Kommission unterrichtete offiziell den einzigen Gemeinschaftshersteller von Aspartam und Antragsteller in dem vorausgegangenen Verfahren, nämlich die "Holland Sweetener Company Vof" (nachstehend "HSC" genannt), den US-Ausführer NSC sowie die US-Behörden über die Einleitung der Untersuchung und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben des US-Ausführers NSC in Deerfield, Illinois, durch.

(11) Der Gemeinschaftshersteller HSC, der US-Ausführer NSC und der japanische Ausführer Ajinomoto erhielten Gelegenheit, über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, den Antidumpingzoll aufzuheben. Keine der betreffenden Parteien stellte jedoch einen entsprechenden Antrag.

C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Dumping

1.1. Normalwert

(12) Im Untersuchungszeitraum verkaufte NSC eindeutig ausreichend Aspartam auf dem US-Markt, damit der Normalwert anhand der Inlandspreise ermittelt werden konnte. Die Untersuchung ergab, daß diese Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

(13) Die Überprüfung des Normalwerts konzentrierte sich auf den Rückgang der amerikanischen Inlandspreise, zu dem es laut NSC nach dem Auslaufen der Ausschließlichkeitspatents dieses Unternehmens kam. Die Untersuchung bestätigte, daß das Patent effektiv im Dezember 1992 ausgelaufen ist und somit Konkurrenten Zugang zum US-Aspartammarkt bekamen und daß die Preise im Vergleich zu den während der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Preisen erheblich zurückgegangen waren.

1.2. Ausfuhrpreis

(14) NSC wickelte im Untersuchungszeitraum nur zwei Exportgeschäfte mit der Gemeinschaft ab. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das amerikanische Unternehmen seine Exporte fast völlig eingestellt hat, da es alle seine Kunden in der Gemeinschaft jetzt mit Aspartam aus seinem neuen Betrieb in Frankreich versorgt. Die Untersuchung ergab, daß die zwei vorgenannten Exportgeschäfte nur relativ geringe Mengen von Aspartam betrafen und mit europäischen Abnehmern eigens für die Zwecke der Überprüfung organisiert worden waren. Daher wurden die Angaben zu den von den betreffenden Abnehmern gezahlten Preisen als irreführend angesehen und gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung nicht berücksichtigt.

(15) Da es keine andere angemessene Grundlage für die Ermittlung des Ausfuhrpreises gab, beschloß die Kommission, die während der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Ausfuhrpreise heranzuziehen.

1.3. Vergleich

(16) Der Vergleich des "neuen" Normalwerts, der anhand der US-Inlandspreise im Untersuchungszeitraum ermittelt wurde, mit den "alten" Ausfuhrpreisen aus der vorausgegangenen Untersuchung ergab, daß sich der Normalwert von NSC zwar nach der Ausgangsuntersuchung erheblich verringert hat, dieser Rückgang aber insgesamt zur vollständigen Beseitigung der Dumpingspanne nicht ausreichte.

2. Schädigung

2.1. Argumente von NSC

(17) Die folgenden Argumente von NSC waren für die Schadensuntersuchung unmittelbar von Bedeutung:

- NSC hat in der Gemeinschaft zusammen mit dem japanischen Hersteller Ajinomoto ein Joint-venture gegründet, dessen Produktionskapazität ausreicht, um die Nachfrage der Kunden von NSC in der Gemeinschaft zu decken.

- Daraufhin hat NSC seine Aspartamexporte in die Gemeinschaft seit Mitte 1993 nahezu eingestellt.

- Da die Produktionskapazität des französischen Betriebs zur Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in der Gemeinschaft ausreicht, ist nicht davon auszugehen, daß die Exporte aus den USA im Fall der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wieder einen nennenswerten Marktanteil erobern werden.

Die in diesem Zusammenhang von NSC vorgelegten Beweise wurden geprüft.

2.2. Fehlen einer Stellungnahme des Gemeinschaftsherstellers

(18) HSC wurde aufgefordert, zu den Argumenten von NSC betreffend die Schädigung Stellung zu nehmen. Das Unternehmen wurde darauf aufmerksam gemacht, daß mangels Einwänden beschlossen werden könnte, die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung sowohl in den USA als auch in Japan aufzuheben. HSC erhob dagegen keine Einwände.

2.3. Schlußfolgerungen zur Schädigung

2.3.1. Keine Gefahr einer erneuten Schädigung

(19) Da HSC als einziger Gemeinschaftshersteller von Aspartam und einziger Antragsteller im vorausgegangenen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtete, ist davon auszugehen, daß das Unternehmen kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen hat und daß die Behauptung von NSC richtig ist, derzufolge bei Aufhebung dieser Maßnahmen keine erneute dumpingbedingte Schädigung droht.

2.3.2. Gültigkeit dieser Schlußfolgerung sowohl für Japan als auch für die USA

(20) Trotz der ausdrücklichen Beschränkung der Überprüfung auf die Einfuhren aus den USA mußte aufgrund der Schlußfolgerung zum Fehlen einer drohenden Schädigung ebenfalls geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Japan weiterhin gerechtfertigt war. Dies erfolgte auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung, ohne die Untersuchung in diesem Zusammenhang speziell wiederaufzunehmen.

(21) Aus den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich insbesondere deswegen nicht länger durch die Aspartameinfuhren geschädigt fühlt, weil diese Importe aufgrund der Errichtung eines Werks in Frankreich eingestellt wurden und keine nennenswerten Marktanteile mehr erobern dürften. Der einzige japanische Aspartamhersteller, Ajinomoto, ist in dem betreffenden Joint-venture ein gleichwertiger Partner von NSC; außerdem ist aus den Angaben des japanischen Unternehmens (siehe Randnummer 7) zu entnehmen, daß es ebenfalls nur noch in der Gemeinschaft hergestelltes Aspartam auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft.

(22) Daher gilt die für NSC gezogene Schlußfolgerung zum Fehlen einer drohenden Schädigung auch für Ajinomoto.

D. AUFHEBUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE

(23) Folglich sollten die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung sowohl in den USA als auch in Japan aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SOLANA

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/95 (ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 2).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1994, S. 4.