31995L0026

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen

Amtsblatt Nr. L 168 vom 18/07/1995 S. 0007 - 0013


RICHTLINIE 95/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 erster und dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 11. Mai 1995 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund bestimmter Ereignisse empfiehlt es sich, in einigen Punkten die Richtlinien des Rates zu ändern, die den allgemeinen Rahmen genauer fassen, in dem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ihre Tätigkeit ausüben dürfen, und zwar die Richtlinien 77/780/EWG (4) und 89/646/EWG, die Richtlinien 73/239/EWG (5) und 92/49/EWG, die Richtlinien 79/267/EWG (6) und 92/96/EWG, die Richtlinie 93/22/EWG (7) und die Richtlinie 85/611/EWG (8), um die Rahmenbedingungen für die Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen zu verbessern. Es ist wünschenswert, im gesamten Sektor der Finanzdienstleistungen ähnliche Maßnahmen zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist insbesondere festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme dieser Tätigkeit erteilen.

(3) Die zuständigen Behörden sollten ein Finanzunternehmen nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Finanzunternehmen darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein.

(4) Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs "enge Verbindungen" beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden Situationen zu erfassen.

(5) Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich allein noch keine im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet.

(6) Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfaßt auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Finanzunternehmen unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muß für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen auf konsolidierter Basis zuständig sind.

(7) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß das Finanzunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Finanzunternehmen, das eine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Finanzunternehmen, das keine juristische Person ist, muß eine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, in dem es zugelassen worden ist. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung eines Finanzunternehmens sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß es dort tatsächlich tätig ist.

(8) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.

(9) Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Finanzunternehmen betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.

(10) Es muß festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.

(11) Wenn vorgesehen ist, daß Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.

(12) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

(13) Es ist angezeigt, in der Richtlinie 85/611/EWG für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW und der an deren Tätigkeit beteiligten Unternehmen betraut sind, sowie für Möglichkeiten des Informationsaustauschs jeweils dieselbe Regelung wie im Fall der für die Zulassung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden festzulegen.

(14) Durch diese Richtlinie werden gemäß der Richtlinie 93/22/EWG sämtliche Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Behörden im gesamten Finanzsektor koordiniert.

(15) Zur verstärkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Finanzunternehmen ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Finanzunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten.

(16) In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten vorsehen, daß diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Finanzunternehmen hat.

(17) Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Finanzunternehmen zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben.

(18) Die Annahme dieser Richtlinie stellt das geeignetste Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele und insbesondere zur Stärkung der Befugnisse der zuständigen Behörden dar. Sie enthält lediglich die Mindestanforderungen für die Erreichung dieser Ziele und keine darüber hinausgehenden Vorschriften -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Das in dieser Richtlinie verwendete Wort "Finanzunternehmen" ist zu ersetzen durch

- das Wort "Kreditinstitut", wenn diese Richtlinie die Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG ändert;

- das Wort "Versicherungsunternehmen", wenn diese Richtlinie die Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 79/267/EWG und 92/96/EWG ändert;

- das Wort "Wertpapierfirma", wenn diese Richtlinie die Richtlinie 93/22/EWG ändert;

- die Worte "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder ein Unternehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt", wenn diese Richtlinie die Richtlinie 85/611/EWG ändert.

Artikel 2

(1) Folgende Begriffsbestimmung wird

- in Artikel 1 der Richtlinie 77/780/EWG als fünfter Gedankenstrich,

- in Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG als Buchstabe l),

- in Artikel 1 der Richtlinie 92/96/EWG als Buchstabe m) und

- in Artikel 1 der Richtlinie 93/22/EWG als Nummer 15

angefügt:

"'enge Verbindungen': eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG (*) oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

(*) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60)."(2) Folgende Unterabsätze werden dem

- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG,

- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 93/22/EWG,

- Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG,

- Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 79/267/EWG

angefügt:

"Bestehen zwischen dem Finanzunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Unternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden verlangen, daß die Finanzunternehmen ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daß die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfuellt werden."

Artikel 3

(1) Folgender Absatz wird in Artikel 8 der Richtlinie 73/239/EWG und in Artikel 8 der Richtlinie 79/267/EWG eingefügt:

"(1a) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß sich bei Versicherungsunternehmen die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie ihr satzungsmäßiger Sitz."

(2) Folgender Absatz wird in Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß

- sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz;

- sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind."

Artikel 4

(1) In Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Finanzunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt, oder

- den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber eine Kontrollaufgabe wahrzunehmen haben, sowie den mit der Aufsicht über diese Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden:

- Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungs- oder Kontrollaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt.

- Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

- Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen."

(2) In Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG und in Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Finanzunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden:

- Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

- Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

- Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen."

(3) In Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG, in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG, in Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

"(5b) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden:

- Die Informationen sind zur Erfuellung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

- Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

- Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes."

(4) In Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG und in Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"(6) Dieser Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen Behörden

- den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,

- gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen übermitteln, noch daß diese Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel."

(5) In Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

"(5c) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen,

- den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,

- gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln, und können diese staatlichen Behörden oder Einrichtungen ermächtigen, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel."

(6) Dem Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen - oder auch nur möglichen Verstößen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daß die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen."

(7) In Artikel 50 der Richtlinie 85/611/EWG werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die OGAW sowie die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrgesellschaften (im folgenden 'Unternehmen, die an seiner/ihrer Tätigkeit mitwirken' genannt) nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(3) Absatz 2 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

(4) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen die Wahrung des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel.

(5) Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 2 und 3 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

- zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, erfuellt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen oder

- zur Verhängung von Sanktionen oder

- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder

- im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 51 Absatz 2.

(6) Die Absätze 2 und 5 stehen einem Informationsaustausch folgender Art nicht entgegen:

a) innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder

b) sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und

- den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und anderen Finanzinstituten betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

- den Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW und Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, oder ähnlichen Verfahren befaßt werden,

- den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten betrauten Personen,

damit sie den ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen die genannten Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

(7) Ungeachtet der Absätze 2 bis 5 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Finanzunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder

- den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden:

- Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

- Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

- Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

(8) Ungeachtet der Absätze 2 bis 5 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden:

- Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

- Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

- Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes.

(9) Dieser Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen Behörden den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermitteln, die diesen zur Erfuellung ihrer Aufgaben dienen, noch daß die letztgenannten Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 5 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.

(10) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen - oder auch nur möglichen Verstößen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(11) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 2 und 5 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der OGAW und der Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 3 und 6 erhalten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, liegt vor."

Artikel 5

Folgender Wortlaut wird

- in die Richtlinie 77/780/EWG als Artikel 12a,

- in die Richtlinie 92/49/EWG als Artikel 16a,

- in die Richtlinie 92/96/EWG als Artikel 15a,

- in die Richtlinie 93/22/EWG als Artikel 25a,

- in die Richtlinie 85/611/EWG als Artikel 50a

eingefügt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß

a) jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG (*) zugelassene Person, die bei einem Finanzunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG (**), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfuellt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

- eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Finanzunternehmen gelten, oder

- die Fortsetzung der Tätigkeit des Finanzunternehmens beeinträchtigen können oder

- die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;

b) die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem Finanzunternehmen erfuellt, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt.

(2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

(*) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

(**) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60)."

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 18. Juli 1996 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER

(1) ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 15.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 61).

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 1994 (ABl. Nr. C 213 vom 3. 8. 1994, S. 29).

Beschluß des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1994 (ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994, S. 56).

(4) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.

Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1).

(7) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.

(8) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3.

Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).