31995D0114

95/114/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen

Amtsblatt Nr. L 080 vom 08/04/1995 S. 0046 - 0046


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 30. März 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen (95/114/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit einem am 4. Juli 1994 bzw. am 17. August 1994 bei der Kommission eingegangenen Schreiben beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg eine Ermächtigung zur Einführung einer Sondermaßnahme bezüglich des Baus und der Instandhaltung einer Autobahnbrücke über die Mosel nördlich von Perl und Schengen zur Verbindung der deutschen Autobahn A 8 von Saarbrücken in Richtung Westen mit der luxemburgischen Autobahn A 13 vom Autobahnkreuz Dudelange in Richtung Osten.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG wurden die anderen Mitgliedstaaten am 16. September 1994 über den von der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg gestellten Antrag unterrichtet.

Ohne eine Sondermaßnahme müßte bei jeder einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung im Rahmen des Baus und der Instandhaltung der Brücke geprüft werden, ob der Ort der Besteuerung in Deutschland oder in Luxemburg liegt. Derartige Steuerregelungen wären mit beträchtlichen praktischen Schwierigkeiten verbunden.

Mit dieser Abweichung soll die Steuererhebung beim Bau und bei der Instandhaltung der Brücke vereinfacht werden.

Die Abweichung hat keinen Einfluß auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und hat daher auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft aus dem Mehrwertsteueraufkommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg ermächtigt, hinsichtlich der Autobahnbrücke über die Mosel nördlich von Perl und Schengen zur Verbindung der deutschen Autobahn A 8 von Saarbrücken in Richtung Westen mit der luxemburgischen Autobahn A 13 vom Autobahnkreuz Dudelange in Richtung Osten während des Baus der Brücke die gesamte Baustelle als im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg und nach Vollendung der Bauarbeiten die gesamte Brücke als im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen anzusehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ALPHANDÉRY

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/76/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 53).