31993D0204

93/204/EWG: Entscheidung des Rates vom 5. April 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer abweichenden Maßnahme von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

Amtsblatt Nr. L 088 vom 08/04/1993 S. 0043 - 0044


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 5. April 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer abweichenden Maßnahme von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

(93/204/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Vereinigte Königreich wurde mit der Entscheidung 90/127/EWG (2) nach dem Verfahren des Artikels 27 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 eine von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie abweichende Maßnahme anzuwenden.

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 16. November 1992, das am 18. November 1992 bei der Kommission eingetragen wurde, die Ermächtigung beantragt, die genannte abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 18. Dezember 1992 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet.

Mit der betreffenden abweichenden Maßnahme soll verhindert werden, daß Unternehmensgruppen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden und die keinen Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug haben, in den Genuß des vollen Abzugs der Steuer gelangen, mit der bestimmte Übertragungen von Vermögenswerten belastet sind, die im Vereinigten Königreich nach Artikel 5 Absatz 8 der genannten Richtlinie vorgenommen werden.

Aufgrund von Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Das Vereinigte Königreich macht von der in dem genannten Artikel 5 Absatz 8 vorgesehenen Möglichkeit generell Gebrauch.

Folglich stellt die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme insofern eine Abweichung von dem genannten Artikel 5 Absatz 8 dar, als die Übertragung bestimmter Gegenstände eines Gesamtvermögens an eine Gesellschaft, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden und keinen Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug hat, gleichwohl als Lieferung behandelt wird.

Die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme stellt auch eine Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG dar, wonach im inneren Anwendungsbereich die Steuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt.

Die betreffende abweichende Maßnahme wirkt sich vorteilhaft auch auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer aus -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absatz 8 und von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1996 folgende Maßnahme anzuwenden:

- erstens eine Regelung, wonach eine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn Vermögenswerte Gegenstand einer Übertragung des Gesamtvermögens oder des Teilvermögens an eine Gesellschaft sind, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, die gemäß

Artikel 4

Absatz 4 der genannten Richtlinie zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt wird und die als Mitglied dieser Gruppe keinen Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug hat; ausgenommen sind Investitionsgüter, für die der ursprüngliche Vorsteuerabzug aufgrund von Rechtsvorschriften berichtigt wird, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Artikel 20 der genannten Richtlinie erlassen hat;

- zweitens eine Regelung, der zufolge die Steuer von der im ersten Gedankenstrich genannten Gesellschaft zu entrichten ist, an die die Vermögenswerte geliefert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1992, S. 47).

(2) ABl. Nr. L 73 vom 20. 3. 1990, S. 32.