31992R0660

VERORDNUNG (EWG) Nr. 660/92 DER KOMMISSION vom 13. März 1992 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1992 S. 0019 - 0021


VERORDNUNG (EWG) Nr. 660/92 DER KOMMISSION vom 13. März 1992 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 20 000 Tonnen Getreide zugeteilt.

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108.

ANHANG

PARTIE A

1. Maßnahme Nr. (1): 1036/91

2. Programm: 1991

3. Begünstigter (7): Ministry of Planning and Development, PO Box 175, Sanaa, Republic of Yemen

4. Vertreter des Begünstigten (2):

(in Europa) Embassy of the Republic of Yemen, 30, rü Tenbosch, B-1050 Bruxelles; Tel.: 646 29 11; Telefax 646 52 90; (in Jemen) General Corporation for Foreign Trade, Mr. Qasem Al Sabri, General Manager, PO Box 710, Sanaa, Republic of Yemen; Tel.: 967/1/20 75 72 und 20 75 71, Telex 2348, 2349, 2262 FT CORP., Telefax 967/1/20 95 11 und 20 95 42

5. Bestimmungsort oder -land: Republik Jemen

6. Bereitzustellendes Erzeugnis: Weichweizenmehl

7. Merkmale und Qualität der Ware (3):

Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (unter II B 1 a))

8. Gesamtmenge: 14 600 Tonnen (20 000 Tonnen Getreide)

9. Anzahl der Partien: 1

10. Aufmachung und Kennzeichnung (4):

Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (unter II B 2 a) und II B 3)

Eintragung in englischer Sprache

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft

12. Lieferstufe: frei Löschhafen, gelöscht

13. Verschiffungshafen: -

14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: -

15. Löschhafen: Hodeidah

16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: -

17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 4. - 10. 5. 1992

18. Lieferfrist: 31. 5. 1992

19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung

20. Frist für die Angebotsabgabe: 31. 3. 1992, 12 Uhr

21.A. Im Falle einer zweiten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 14. 4. 1992, 12 Uhr

b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 5. 5. - 25. 5. 1992

c) Lieferfrist: 15. 6. 1992

21.B. Im Falle einer dritten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 28. 4. 1992, 12 Uhr

b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 5. - 10. 6. 1992

c) Lieferfrist: 30. 6. 1992

22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 5 ECU/Tonne

23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24. Anschrift für die Angebotsabgabe (5):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B / 25670 AGREC B)

25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (6): Die am 1. 3. 1992 gültige und durch die Verordnung (EWG) Nr. 491/92 der Kommission (ABl. Nr. L 55 vom 28. 2. 1992, S. 38) festgesetzte Erstattung

Vermerke:

(1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

(2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, Seite 34, veröffentlichtes Verzeichnis (Jordanien).

(3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument: ein pflanzengesundheitliches Zeugnis:

(4) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen.

(5) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05,

- 236 33 04.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 56) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt. Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist.

(7) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.