31990R3301

Verordnung (EWG) Nr. 3301/90 der Kommission vom 15. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 317 vom 16/11/1990 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0132


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3301/90 DER KOMMISSION

vom 15. November 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 2. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3117/90 (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2617/90 (4), kann für Butterfett, das aus Rahm oder Butter der Gemeinschaftserzeugung gewonnen wurde, eine Beihilfe gewährt werden, sofern im Falle der Butter, diese weder von den Interventionsstellen angekauft worden ist noch Gegenstand einer Beihilfe für die private Lagerhaltung war. Gemäß Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 kann die Kommission infolge der letzten Änderung derselben Verordnung jedoch Sondermaßnahmen treffen, um unabhängig davon, ob das Erzeugnis Gegenstand einer Beihilfe für die private Lagerhaltung war, insbesondere die Möglichkeiten des Butterabsatzes zu verbessern. Die Verordnung (EWG) Nr. 429/90 sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wir wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 entfallen die Worte »noch von Beihilfen für die private Lagerhaltung".

2. In Artikel 4 Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

»Wird das Butterfett aus Butter hergestellt, so müssen sich die Interessenten ferner schriftlich verpflichten, Butter zu verwenden, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen war."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 249 vom 12. 9. 1990, S. 5.