31990R0650

Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1990 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0122


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 650/90 DER KOMMISSION

vom 16. März 1990

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 323/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für das Erzeugnis Nr. 2 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr. 1 und 3 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1990

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1990, S. 7.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7-35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto Nr. 1) (*) // 4602 10 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602 und 4602 10 91. Der Artikel kann nicht in das Kapitel 6 eingereiht werden, weil er nicht den Bedingungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 entspricht. // 2. Sportschuhe (Stiefel) mit Profil-Laufsohlen aus Kautschuk und mit Oberteil ganz aus Spinnstoff, auf das Stücke aus Leder und Stücke aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff aufgenäht sind. Das Leder deckt ungefähr 59 % der Aussenfläche ab, während auf Spinnstoff ungefähr 41 % entfallen (siehe Foto Nr. 2) (*) // 6404 11 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkungen 3, 4 Buchstabe a) und der Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zur Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6404 und 6404 11 00. Wenn man die Leder- und Kunststoffteile, die Zubehör- oder Verstärkungsteile darstellen, abzieht, überwiegt die Aussenfläche aus Spinnstoff. // 3. Rechteckige oder quadratische Tafeln aus gezogenem, sog. »Gartenglas", deren eine Kante leicht geglättet wurde und die üblicherweise zum Bau von Gewächshäusern verwendet werden // 7004 90 70 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 7004 und 7004 90 70. Die Ware kann nicht in den KN-Code 7006 00 90 eingereiht werden, da sie nicht im Sinn dieses Code bearbeitet worden ist; denn das Glätten nur einer Kante ist technisch und wirtschaftlich gesehen ohne Bedeutung, und folglich ist die Ware nicht im Sinn der Erläuterungen (HS) zu KN-Code 7006 Buchstabe B bearbeitet worden. // // //

(*) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.

1.2.3 // Foto Nr. 1 // // Foto Nr. 2 Die Teile A, B, C, E und F sind aus Leder. Teil D ist aus Spinnstoff. // // //