31989D0176

89/176/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1989 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Spanien zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1986 (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1989 S. 0015 - 0016


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 1989

zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Spanien zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1986

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(89/176/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS der Kommission vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Regierung des Königreichs Spanien hat der Kommission gemäß Artikel 2 der obengenannten Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1986 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig:

1.2 // // (in Millionen Peseten) // - Investitionsbeihilfe: // 694,2 // - Begünstigung der Erstinnovation: // 115,0 // - Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten: // 28 874,0.

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 694 200 000 Peseten ist für Investitionsprojekte in Grubenbetrieben verschiedener Unternehmen vorgesehen. Die Investitionen in den betreffenden Unternehmen sind sehr viel höher als die hierfür vorgesehene Beihilfe. Sie ist im Rahmen der kohlepolitischen Orientierung der Gemeinschaft als positiv zu beurteilen, denn sie verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Förderung dieser Unternehmen. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS.

Die Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation in Höhe von 115 000 000 Peseten ist nur für die Grubenbetriebe des Unternehmens Hunosa vorgesehen. Sie soll sicherstellen, daß Forschungsergebnisse möglichst schnell zur praktischen Anwendung im Produktionsprozeß gelangen. Die Beihilfe ist niedriger als die dem Unternehmen entstehenden Kosten (536 Millionen Peseten) und wird für einzelne Vorhaben gewährt, die bei ihrer Verwirklichung mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen im Steinkohlenbergbau erwarten lassen. Aus diesem Zweck und der Höhe der Beihilfe ergibt sich, daß sie mit den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3, Ziffer 3 der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS vereinbar ist.

Die geplante Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 28 874 000 000 Peseten wird den Unternehmen Hunosa, Figaredo, Hullasa und La Camocha gewährt. Diese Beihilfe wird die 1986 entstehenden Verluste der betreffenden Unternehmen nur teilweise (zu 70 % bis 95 %) abdecken. Allen vier Unternehmen wird die vorgesehene Beihilfe gewährt, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in den Revieren zu vermeiden, in denen - im Falle von Zechenschließungen - noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten für entlassene Bergarbeiter bestehen. Die Beihilfe ist daher vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1986.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 259 700 000 ECU, d. h. 11,91 ECU/t.

In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen:

- aufgrund der Haldenbestände an Kohle und Koks sind Versorgungsschwierigkeiten 1986 nicht eingetreten,

- die Lieferungen spanischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer waren sehr niedrig,

- Preisangleichungsgeschäfte an andere Gemeinschaftsproduzenten sind 1986 kaum vorgenommen worden,

- die spanischen Kohlenpreise haben 1986 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt.

Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahre 1986 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des spanischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS der Kommission (1) gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, dem spanischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1986 folgende Beihilfen zu gewähren:

1. eine Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 694 200 000 Peseten;

2. eine Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation bis zu einem Betrag von 115 000 000 Peseten;

3. eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 28 874 000 000 Peseten.

Artikel 2

Die Regierung des Königreichs Spanien teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1989 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.