31988D0498

88/498/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. Juli 1988 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

Amtsblatt Nr. L 269 vom 29/09/1988 S. 0054 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0006


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Juli 1988

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

(88/498/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), nachstehend »Sechste Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Königreich der Niederlande hat mit Schreiben an die Kommission, eingegangen am 18. April 1988, die Genehmigung beantragt, eine von Artikel 21 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden von dem Antrag des Königreichs der Niederlande mit Datum vom 17. Mai 1988 in Kenntnis gesetzt. Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, die Angelegenheit im Rat zu erörtern. Eine solche Erörterung ist nicht beantragt worden. Der Beschluß des Rates gilt daher als am 19. Juli 1988 gefasst.

Das Königreich der Niederlande macht von der Möglichkeit nach Artikel 13 Teil C Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie Gebrauch und gestattet es, beim Erwerb von Altbauten und unbebauten Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren.

Die Möglichkeit, für eine Besteuerung dieser Geschäfte zu optieren, hat in einigen Fällen zu Steuerhinterziehungen und -umgehungen geführt.

Um diese Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu vermeiden, beabsichtigt das Königreich der Niederlande, die Ausübung des betreffenden Optionsrechts durch eine Vorschrift zu ergänzen, nach der der Käufer zum Steuerschuldner wird.

Die geplante Maßnahme ist eine Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie, wonach der Steuerschuldner im inneren Anwendungsbereich der Steuerpflichtige ist, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt.

Diese abweichende Maßnahme wird positive Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Rahmen des in Artikel 13 Teil C Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Rechts für eine Besteuerung zu optieren, für die in Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h) genannten Umsätze eine Vorschrift anzuwenden, nach der der Käufer zum Steuerschuldner wird.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.