31987R1193

Verordnung (EWG) Nr. 1193/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungskoeffizienten

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0052 - 0052


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1193/87 DER KOMMISSION

vom 29. April 1987

zur Festsetzung des bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungsköffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1838/86 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 setzt die Kommission einen Währungsköffizienten fest, der dem tatsächlichen Währungsunterschied zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Währung eines Mitgliedstaats und dem Leitkurs oder gegebenenfalls dem marktüblichen Kurs entspricht, wenn der Unterschied mindestens 2,5 Punkte ausmacht.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 sieht vor, daß der Währungsköffizient vor Beginn des Wirtschaftsjahres und danach jeweils am ersten Montag der Monate November, Januar, März, Mai und Juli festgesetzt wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2382/86 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 574/87 (5), wurden der im Wirtschaftsjahr 1986/1987 geltende Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Trauben und die bei Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebende Ausgleichsabgabe festgesetzt. Die in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten Einfuhrpreise sind in Form von spezifischen Prozentsätzen des Mindesteinfuhrpreises ausgedrückt. Der Währungsköffizient sollte deshalb auf den Mindesteinfuhrpreis und auf den Einfuhrpreis Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Umrechnung der in den Anhängen I und II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2382/86 angegebenen Mindesteinfuhrpreise und Einfuhrpreise mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in eine der nachstehenden Landeswährungen wird der erhaltene Betrag mit dem folgenden Koeffizienten multipliziert:

- Deutsche Mark: 0,972,

- holländischer Gulden: 0,972,

- griechische Drachme: 1,468,

- englisches Pfund: 1,249,

- portugiesischer Escudo: 1,163,

- spanische Peseta: 1,118,

- französischer Franc: 1,095,

- irisches Pfund: 1,105,

- dänische Krone: 1,035,

- italienische Lira: 1,059.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 14. 6. 1986, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1986, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 34.