31986R1718

Verordnung (EWG) Nr. 1718/86 der Kommission vom 2. Juni 1986 zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup im Wirtschaftsjahr 1986/87

Amtsblatt Nr. L 149 vom 03/06/1986 S. 0023 - 0024


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1718/86 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 1986

zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup im Wirtschaftsjahr 1986/87

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 991/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für bestimmtes Obst in Sirup (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 485/86 (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 991/84 wurden die für die Gewährung der Beihilfe in Betracht kommenden Mengen in Sirup haltbar gemachter Knorpelkirschen und anderer Süßkirschen auf 28 272 Tonnen und in Sirup haltbar gemachter Sauerkirschen auf 51 282 Tonnen festgesetzt. Für die Aufteilung dieser Gesamtmengen auf die einzelnen Verarbeitungsbetriebe sind Bestimmungen zu erlassen.

Hierbei sollten die Gesamterzeugungsmengen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden.

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 461/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4) wird für Verarbeitungserzeugnisse keine Produktionsbeihilfe gewährt, wenn für die Grunderzeugnisse vor der ersten Preisannäherung kein Mindestpreis festgesetzt wurde. Daher wird während des Übergangszeitraums für Kirschen in Sirup, die aus in Spanien geernteten Sauerkirschen hergestellt wurden, keine Produktionsbeihilfe gewährt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Wirtschaftsjahr 1986/87 wird die Produktionsbeihilfe für jeden Verarbeitungsbetrieb wie folgt begrenzt:

a) bei Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen in Sirup der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs auf 80,38 %;

b) bei Sauerkirschen in Sirup der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs auf 77,73 %.

(2) Die Prozentsätze nach Absatz 1 beziehen sich im Fall von Betrieben, die die Produktion vor dem Wirtschaftsjahr 1984/85 aufgenommen haben, auf ein Drittel des Nettogewichts der während der Wirtschaftsjahre 1983/84, 1984/85 und 1985/86 erzeugten Gesamtmenge.

Im Fall von Betrieben, die die Produktion im Wirtschaftsjahr

a) 1984/85 aufgenommen haben, beziehen sich die Prozentsätze auf die Hälfte des Nettogewichts der während der Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 erzeugten Gesamtmenge;

b) 1985/86 aufgenommen haben, beziehen sich die Prozentsätze auf das Nettogewicht der in diesem Wirtschaftsjahr erzeugten Gesamtmenge.

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet die erzeugte Gesamtmenge die aus Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen bzw. aus Sauerkirschen hergestellte Menge Kirschen in Sirup, die den zuständigen Behörden mitgeteilt und von diesen anerkannt wurde.

(3) Von der erzeugten Gesamtmenge nach Absatz 2 sind Sauerkirschen in Sirup, die aus in Spanien oder Portugal geernteten Kirschen hergestellt wurden, ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 15.