31980L1275

Richtlinie 80/1275/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0076 - 0076
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0092
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0092
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0127
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0127


RICHTLINIE DES RATES vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (80/1275/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 72/464/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/805/EWG (5), wird der Übergang von einer Harmonisierungsstufe zur folgenden vom Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

Die mit der Richtlinie 77/805/EWG eingeleitete zweite Harmonisierungsstufe läuft am 31. Dezember 1980 aus.

Die während einer dritten Stufe, die am 1. Januar 1981 beginnen sollte, anzuwendenden besonderen Kriterien sind Gegenstand eines Richtlinienvorschlags der Kommission (6).

Der Rat ist nicht in der Lage, über diesen Vorschlag vor dem 31. Dezember 1980 zu beschließen.

Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung der zweiten Stufe um sechs Monate erforderlich.

Die dem Vereinigten Königreich aufgrund von Artikel 10c der Richtlinie 72/464/EWG eingeräumte Ausnahmeregelung ist ebenfalls um sechs Monate zu verlängern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG wird das Datum "31. Dezember 1980" durch das Datum "30. Juni 1981" ersetzt.

(2) In Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG sind die Worte "dreissig Monate" durch die Worte "sechsunddreissig Monate" zu ersetzen.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER (1)ABl. Nr. C 311 vom 29.11.1980, S. 5. (2)ABl. Nr. C 346 vom 31.12.1980, S. 126. (3)Stellungnahme vom 10.12.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1. (5)ABl. Nr. L 338 vom 20.12.1977, S. 22. (6)ABl. Nr. C 264 vom 11.10.1980, S. 6.