31977L0805

Richtlinie 77/805/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1977 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0069
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0069
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0100
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0100


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (77/805/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (3), geändert durch die Richtlinien 74/318/EWG (4), 75/786/EWG (5) und 76/911/EWG (6), erlässt der Rat mindestens sechs Monate vor Ablauf der ersten Stufe eine Richtlinie, in der die nach der ersten Stufe anzuwendenden besonderen Kriterien festgelegt werden.

Die erste Stufe läuft am 31. Dezember 1977 ab ; eine erneute Verlängerung der ersten Stufen erweist sich als notwendig.

Die in der ersten Stufe anzuwendenden Kriterien haben eine erste Annäherung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten in sieben der neun Mitgliedstaaten ermöglicht, ohne daß dadurch die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten oder die Lage auf ihren Märkten spürbar beeinflusst worden wären.

Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muß neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises - alle Steuern einbegriffen - berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine proportionale Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.

Die Einzelbestimmungen für eine zweite Stufe sind so festzulegen, daß sich die von den Mitgliedstaaten angewandten Verbrauchsteuern auf Zigaretten auf eine gemeinsame Struktur hin ausrichten.

Es empfiehlt sich, Dänemark die Möglichkeit einzuräumen, von der Inkraftsetzung der in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG genannten Bestimmungen in Grönland mit Rücksicht auf dessen besondere Situation abzusehen.

Die Einführung des harmonisierten Steuersystems würde im Vereinigten Königreich, wenn sie mit keiner Anpassungsmaßnahme verbunden wäre, der Gesundheitspolitik der britischen Regierung entgegenwirken.

Es ist deshalb angezeigt, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 72/464/EWG auf die schädlichsten Zigaretten während eines auf dreissig Monate beschränkten Zeitraums - vom Tage des Inkrafttretens der zweiten Stufe an gerechnet - eine zusätzliche Verbrauchsteuer zu erheben.

Die Struktur der Verbrauchsteuer auf andere Tabakwaren als Zigaretten wird später festgelegt - (1)ABl. Nr. C 178 vom 2.8.1976, S. 11. (2)ABl. Nr. C 204 vom 30.8.1976, S. 1. (3)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. L 180 vom 3.7.1974, S. 30. (5)ABl. Nr. L 330 vom 24.12.1975, S. 51. (6)ABl. Nr. L 354 vom 24.12.1976, S. 33.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/464/EWG erhält folgende Fassung:

"(3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus proportionaler Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so daß der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt."

Artikel 2

In Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG werden die Worte "Zeitraum von vierundfünfzig Monaten" durch "Zeitraum von sechzig Monaten" ersetzt.

Artikel 3

In der Richtlinie 72/464/EWG wird folgender Abschnitt eingefügt:

"ABSCHNITT IIA

Einzelvorschriften für die zweite Harmonisierungsstufe

Artikel 10a (1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 umfasst die zweite Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1980.

(2) Während dieser zweiten Harmonisierungsstufe ist Artikel 10b anzuwenden.

Artikel 10b (1) Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar jeden Jahres - beginnend am 1. Januar 1978 - vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.

(2) Der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 5 % noch höher als 55 % des Betrages der Gesamtsteuerlast sein, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf diese Zigaretten zusammensetzt.

Irland ist jedoch befugt, einen spezifischen Teilbetrag, der nicht höher als 60 % des Betrages der Gesamtsteuerlast sein darf, bis zum 31. Dezember 1978 anzuwenden.

(3) Wird die für die vorerwähnte Preisklasse geltende Verbrauchsteuer oder Umsatzsteuer nach dem 1. Januar 1978 geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Gesamtbelastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.

(4) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausnehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben, deren Betrag jedoch nicht höher sein darf als 90 % des Gesamtbetrags aus proportionaler und spezifischer Verbrauchsteuer, die sie auf die in Absatz 1 genannten Zigaretten erheben.

Artikel 10c

Das Vereinigte Königreich wird in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 ermächtigt, vom Inkrafttreten der zweiten Stufe an dreissig Monate lang eine zusätzliche Verbrauchsteuer auf Zigaretten zu erheben, deren Teergehalt im Rauch 20 mg oder mehr beträgt.

Die gesamte steuerliche Belastung der Zigaretten, auf die die zusätzliche Verbrauchsteuer erhoben wird, darf die gesamte steuerliche Belastung, die bei Nichterhebung dieser zusätzlichen Verbrauchsteuer angewandt worden wäre, nicht um mehr als 20 % übersteigen. Das Verhältnis zwischen den spezifischen Teilbeträgen der Verbrauchsteuer und der gesamten steuerlichen Belastung muß innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen liegen.

Das Vereinigte Königreich unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission vor Inkrafttreten der zweiten Stufe über das Verfahren und die Kriterien für die Bestimmung des Teergehalts im Rauch der Zigaretten."

Artikel 4

In Artikel 12 der Richtlinie 72/464/EWG wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:

"Dänemark kann davon absehen, diese Bestimmungen in Grönland in Kraft zu setzen."

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GEENS