31971D0238

71/238/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung des Artikels 51 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements

Amtsblatt Nr. L 149 vom 05/07/1971 S. 0001 - 0001
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0123
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0197
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0072
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0147
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0147


BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1971 über die Anwendung des Artikels 51 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements (71/238/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 hat der Rat die Bedingungen für die Anwendung der nicht in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgezählten Bestimmungen des Vertrages, insbesondere des Artikels 51 des Vertrages, auf die französischen überseeischen Departements zu beschließen.

Gemäß Artikel 1 und Anhang A der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (3) war diese Verordnung auf die französischen überseeischen Departements und auf Algerien anwendbar ; durch die Verordnung Nr. 109/65/EWG vom 30. Juni 1965 (4) wurde jedoch Algerien in Anhang A der Verordnung Nr. 3 gestrichen.

Durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 (5) wurde festgelegt, daß die Artikel 48 und 49 des Vertrages sowie die in Anwendung dieser Artikel erlassenen Bestimmungen auf die französischen überseeischen Departements anwendbar sind.

Ferner sollte auch Artikel 51 des Vertrages auf die gleichen Departements anwendbar sein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen sind auf die französischen überseeischen Departements anwendbar.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil "Rechtsvorschriften I", veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung in Kraft, die in Artikel 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (6), vorgesehen ist.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COINTAT

(1)ABl. Nr. 194 vom 28.10.1966, S. 3359/66, und Berichtigung im ABl. Nr. 85 vom 3.3.1967. (2)ABl. Nr. C 10 vom 14.2.1968, S. 42. (3)ABl. Nr. 30 vom 16.12.1958, S. 561/58 bis 596/58. (4)ABl. Nr. 125 vom 9.7.1965, S. 2124/65 bis 2130/65. (5)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 1. (6)Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.