31970Y0428(01)

Entschließung des Rates vom 21. April 1970 betreffend die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren außer den Umsatzsteuern

Amtsblatt Nr. C 050 vom 28/04/1970 S. 0001 - 0001
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0035
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Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0030


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 21 . April 1970

betreffend die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren ausser den Umsatzsteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

1 . nimmt Kenntnis von der Erklärung der deutschen Delegation , der zufolge die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das für folgende Ziele erforderliche Verfahren einleitet :

- Aufhebung der Preis - und Steuerregelungen für Zigaretten , die zu mindestens 50 % aus Rohtabak deutschen Ursprungs bestehen ;

- Aufhebung der Preis - und Steuerregelungen für kontingentierte Mengen Zigaretten von Erzeugern , die für das Kalenderjahr 1951 im Register der Zollverwaltung eingetragen waren ;

- Senkung des Mindestkleinverkaufspreises für Zigaretten von 9 Pf auf mindestens 8 Pf .

Diese Bestimmungen sollen in Kraft treten , sobald dies technisch möglich ist . Für den vollständigen Verbrauch der Lagervorräte an deutschem Tabak , der nicht unter die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak fällt , kann eine Übergangsregelung vorgesehen werden ;

2 . erlässt vor dem 1 . Januar 1971 eine Richtlinie , die die Einführung eines harmonisierten Verbrauchsteuersystems für Tabakwaren in mehreren Stufen vorsieht . Bei der Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird dieses System einen proportionellen mit einem spezifischen Steueranteil verbinden , so daß in der am 1 . Januar 1980 beginnenden Endphase ein festes Verhältnis zwischen diesen beiden Anteilen erreicht wird und die Skala der von den Herstellern frei festgesetzten Kleinverkaufspreise den Unterschied der Abgabepreise in angemessener Weise widerspiegelt .

Der Übergang von einer Harmonisierungsphase zur folgenden wird vom Rat unter Berücksichtigung der Auswirkungen beschlossen , die sich in der laufenden Phase aus den Maßnahmen ergeben haben , welche die Mitgliedstaaten in ihrem Verbrauchsteuersystem getroffen haben , um den in dieser Phase geltenden Bestimmungen nachzukommen . Der Übergang von einer Phase zur folgenden kann insbesondere dann verschoben werden , wenn er für einen Mitgliedstaat zu unangemessenen Einnahmeverlusten führen kann ;

3 . kommt unbeschadet der endgültigen Lösung für das Verhältnis zwischen dem spezifischen und dem proportionalen Steueranteil überein , daß die Mitgliedstaaten in einer ersten , spätestens am 1 . Juli 1971 beginnenden Phase eine Verbrauchsteuer auf Zigaretten erheben , die einen spezifischen Anteil enthält , dessen Betrag nicht unter 5 % und nicht über 75 % des Betrages der Verbrauchsteuer auf die meistverkaufte Zigarette liegen darf ;

4 . kommt überein , daß die Italienische Republik die Einführung des in Absatz 3 genannten spezifischen Steueranteils bis zum Beginn der zweiten Phase , spätestens bis zum 1 . Januar 1973 , aufschieben kann .