21992A0408(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay - Briefwechsel über den Seeverkehr - Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zu dem System der Allgemeinen Präferenzen

Amtsblatt Nr. L 094 vom 08/04/1992 S. 0002 - 0012


RAHMENABKOMMEN über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY

andererseits,

EINGEDENK der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und der Republik Östlich des Uruguay, nachstehend "Uruguay" genannt,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Festhaltens an den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den demokratischen Werten und der Achtung der Menschenrechte,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft eine neue Strategie für die Zusammenarbeit mit Lateinamerika zur Berücksichtigung seiner Problematik und derjenigen seiner verschiedenen Regionen definiert hat,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das derzeitige Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Uruguay aus dem Jahre 1973 stammt und keinen geeigneten Rechtsrahmen mehr für die Entwicklung einer weitreichenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit liefert, in der alle für die Durchführung dieser neuen Strategie geplanten Instrumente zum Einsatz kommen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des gemeinsamen Interesses an der Aufnahme neuer vertraglicher Beziehungen, um eine weitreichende Zusammenarbeit in den für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt strategisch wichtigen Bereichen zu entwickeln, den Handel zu intensivieren und zu diversifizieren sowie die Investitionen zu fördern,

IN ANBETRACHT des beiderseitigen Interesses an der Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität ihrer Bevölkerung,

IN ANERKENNUNG der besonderen Situation Uruguays als Entwicklungsland, das den Fluktuationen der Weltwirtschaft und den Einfluessen seiner Umgebung besonders ausgesetzt ist, wie auch seiner besonderen Produktions- und Exportstrukturen bei dem derzeitigen Stand seiner Wirtschaftsentwicklung,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung, die beide Vertragsparteien dem Umweltschutz und seiner vollständigen Einbeziehung in jede Entwicklungspolitik beimessen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Beteiligung der direkt interessierten Personen und Körperschaften, insbesondere der Wirtschaftsunternehmen und ihrer repräsentativen Vereinigungen, an der Zusammenarbeit zukommt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ihrer Zugehörigkeit zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Notwendigkeit, die Regeln des freien Welthandels ohne Hindernis beizubehalten und zu stärken,

IN DER ERWAEGUNG, daß Uruguay die Regionalintegration mit Argentinien, Brasilien und Paraguay begünstigen will und daß es zweckmässig ist, mit dieser Ländergruppe eine gleichwertige und vergleichbare Zusammenarbeit zur Unterstützung ihres Integrationsprozesses zu entwickeln,

IN ANBETRACHT der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika,

IN ANBETRACHT der Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 und des Schlußkommuniqués von Luxemburg vom 27. April 1991 zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Rio-Gruppe,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Piet DANKERT,

Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande,

Abel MATUTES,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY:

Hector GROS ESPIELL,

Minister für auswärtige Beziehungen der Republik Östlich des Uruguay;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Uruguay und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch Uruguay in ihrer Innen- und Aussenpolitik leiten lassen.

Artikel 2

Ausbau der beiderseitigen Beziehungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre beiderseitigen Beziehungen mit allen Mitteln auszubauen, und beschließen, ihre Zusammenarbeit vor allem in den Bereichen Handel, Investitionen, Finanzen und Technologie zu fördern. Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die besondere Situation Uruguays als Entwicklungsland sowie die verschiedenen Abkommen, die sie geschlossen haben oder schließen könnten.

Artikel 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) allgemeine Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen,

b) Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards auf beiden Seiten,

c) Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte,

d) Förderung des Investitionsflusses und des Technologietransfers,

e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen,

f) Schaffung neuer Arbeitsplätze, vor allem für die Bevölkerungsgruppen mit dem grössten Bedarf,

g) Schutz und Verbesserung der Umwelt,

h) Förderung der ländlichen Entwicklung, einschließlich der Agrar- und Nahrungsmittelproduktion,

i) Unterstützung des Integrationsprozesses des "Mercado Común del Sur" (MERCOSUR),

j) Förderung der Entwicklung der rückständigen Grenzgebiete.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ohne von vornherein einen bestimmten Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

a) Bergbau und Energie,

b) Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirschaft,

c) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen,

d) Industrie, insbesondere Investitionsgüterindustrie, und andere Industrien, die mit den unter den Buchstaben a) und b) genannten Wirtschaftszweigen verbunden sind, sowie dazugehörige Dienstleistungen,

e) Wirtschafts- und Währungsfragen,

f) Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, sowie Bank- und Versicherungswesen,

g) Verkehrswesen, Telekommunikation, Telematik, Fremdenverkehr und sonstige tertiäre Tätigkeiten,

h) geistiges und gewerbliches Eigentum,

i) Normen, technische Spezifikationen und Qualitätskontrollen.

(3) Formen der Zusammenarbeit Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, insbesondere folgendes zu unterstützen:

a) einen kontinuierlichen Informationsaustausch, vor allem durch den Anschluß an bestehende Datenbanken oder die Schaffung neuer Datenbanken,

b) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen ("Joint Ventures"),

c) den Abschluß von Vereinbarungen über Lizenzen, Transfer von Know-how, Zulieferung und Vertretung,

d) die Zusammenarbeit zwischen Finanzeinrichtungen,

e) den Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Uruguay,

f) Besuche, Kontakte und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vertretern von Unternehmen oder Wirtschaftsverbänden, einschließlich der Schaffung geeigneter Verfahren und Einrichtungen,

g) die Veranstaltung von Seminaren und Geschäftswochen sowie die Vorbereitung von Messen, Ausstellungen und Fachtagungen,

h) die Förderung der Teilnahme von Unternehmen der einen Vertragspartei an Messen und Ausstellungen der anderen Vertragspartei,

i) die Einrichtung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Industrieunternehmen,

j) die Förderung von Beratungsdiensten und technischer Hilfe vor allem in dem Bereich Handelsförderung und Marketing.

Artikel 4

Zusammenarbeit in der Landwirtschaft

(1) Die Gemeinschaft und Uruguay verpflichten sich, eine Zusammenarbeit in der Landwirtschaft zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere:

a) Möglichkeiten für eine Entwicklung des Handels mit Erzeugnissen der Landwirtschaft;

b) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz sowie ihre Folgen, damit sie den Handel nicht beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien bei Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Pflanzenschutz und Tiergesundheit.

Zu diesem Zweck können Konsultationen zwischen den Sachverständigen der Vertragsparteien stattfinden.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Anstrengungen Uruguays zur Diversifizierung seiner Agrarausfuhren.

Artikel 5

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen Uruguays im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe zu fördern. Zu diesem Zweck richten sie ihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und Mittelbetriebe aus und unterstützen Maßnahmen, die diesen den Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtern; sie unterstützen die Tätigkeiten von Gemeinschaftsunternehmen vor allem im Hinblick auf eine Vermarktung in Drittländern. Diese Zusammenarbeit kann auch die gemeinsame Schaffung entsprechender Verfahren und Einrichtungen einschließen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeiten zu prüfen, gemeinsam Projekte zur Umstellung des gewerblichen Sektors in Uruguay einzuleiten, um ihm eine harmonische Eingliederung in den "Mercado Común del Sur" zu ermöglichen.

Artikel 6

Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten; diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere die Lösung der Probleme, die durch die Verunreinigung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion, das Vordringen der Wüste, die Entwaldung, den Raubbau an den natürlichen Ressourcen und die Bevölkerungskonzentration in den Städten hervorgerufen werden. Sie verpflichten sich weiterhin, die produktive Erhaltung der wildlebenden Flora und Fauna zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:

a) Schaffung und Stärkung sowohl öffentlicher als auch privater Umweltschutzeinrichtungen,

b) Entwicklung und Vervollständigung der Rechtsvorschriften, Normen und technischen Spezifikationen,

c) Forschung, Ausbildung und Information sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit,

d) Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung technischer Hilfe,

e) Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Besuchen von Beamten, Sachverständigen, Technikern, Unternehmensleitern und sonstigen Personen, die Aufgaben im Umweltbereich erfuellen,

f) Informations- und Erfahrungsaustausch über die weltweiten Umweltprobleme,

g) gemeinsame Programme und Projekte zur Untersuchung und Erforschung von Katastrophen und zu ihrer Verhinderung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit über das Wasser unter allen seinen Aspekten, einschließlich der Erforschung und Erarbeitung von Technologien im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, Nutzung und Erhaltung der Wasserressourcen, zu entwickeln.

Artikel 7

Investitionen

Die Vertragsparteien kommen überein,

a) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investitionen zu unterstützen,

b) das günstige Investitionsklima für gegenseitige Investitionen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Uruguays vor allem durch Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zu verbessern, die auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen.

Artikel 8

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Entwicklungsstrategie die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit folgenden Zielen zu unterstützen:

a) Erleichterung der Mobilität und des Austausches von Wissenschaftlern zwischen der Gemeinschaft und Uruguay,

b) Herstellung ständiger Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien,

c) Förderung des Technologietransfers,

d) Beteiligung der Forschungszentren beider Vertragsparteien an der gemeinsamen Lösung von Problemen von beiderseitigem Interesse,

e) Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten in Wirtschaft, Industrie und Handel,

f) Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Kapazität und Förderung des Innovationsprozesses.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Bereiche ihrer Zusammenarbeit, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere a) Wissenschaft und Technik auf hoher Ebene, insbesondere Biotechnologie, neue Werkstoffe, Mikrölektronik, Informatik und Telekommunikation,

b) Verbesserung der Forschungskapazität in defizitären Bereichen,

c) Entwicklung und Verwaltung der Politiken in Wissenschaft und Technologie,

d) Schutz und Erhaltung der Umwelt,

e) rationeller Einsatz der natürlichen Ressourcen,

f) Regionalintegration und Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik,

g) Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Kenntnissen,

h) technologische Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft, Agroindustrie und Meereswissenschaften,

i) Beziehungen zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft.

(3) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Durchführung von Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik dienen; dazu gehören insbesondere

a) gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten durch Forschungszentren und andere zuständige Einrichtungen beider Partner,

b) Ausbildung von Wissenschaftlern, insbesondere über Forschungspraktika in Forschungszentren der anderen Vertragspartei,

c) Austausch von wissenschaftlichen Informationen, vor allem über die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen Wissenschaftler beider Vertragsparteien teilnehmen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Verfahren zu vereinbaren, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der beiderseitigen Zusammenarbeit sicherzustellen.

Artikel 9

Handelsförderung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Diversifizierung ihres Handels soweit zu fördern, wie es ihre Wirtschaftslage zulässt, und sich dabei möglichst weitgehende Erleichterungen einzuräumen.

Artikel 10

Meistbegünstigung

Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigung gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit diesem Abkommen zu entwickeln.

Artikel 11

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet sind und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Artikel 12

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel und Wege zur Beseitigung der Hemmnisse in ihrem Handel, insbesondere der nichttariflichen und zollähnlichen Hemmnisse, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten in den internationalen Organisationen zu prüfen. Zu diesem Zweck prüfen sie auch konstruktiv die Schwierigkeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, die in ihrem beiderseitigen Handel unter anderem durch Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz hervorgerufen werden können.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften eine Politik zu verfolgen, die unter anderem auf folgende Ziele ausgerichtet ist:

a) Sie räumen einander grösstmögliche Erleichterungen für Handelsgeschäfte ein;

b) sie arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene bei der Lösung von Problemen von gemeinsamen Interesse zusammen; hierzu gehören auch Fragen in den Bereichen geistiges und gewerbliches Eigentum, Ursprungsbezeichnungen, Grundstoffe, Halbfertig- und Fertigwaren;

c) sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem in den Bereichen Berufsausbildung, Vereinfachung der Zollverfahren und Aufdeckung von Verstössen;

d) sie tragen ihren jeweiligen Interessen bezueglich des Zugangs zu den Ressourcen und deren Verarbeitung Rechnung;

e) sie schaffen die Voraussetzungen für die Verbesserung des Zugangs ihrer Waren zu ihren jeweiligen Märkten;

f) sie fördern Kontakte zwischen den Wirtschaftsunternehmen mit dem Ziel, die beiderseitigen Handelsströme zu diversifizieren und zu steigern;

g) sie prüfen und empfehlen Absatzförderungsmaßnahmen, die zu einer Steigerung der Ein- und Ausfuhren beitragen;

h) sie begünstigen und unterstützen Absatzförderungsmaßnahmen wie Seminare, Symposia, Messen, Handels- und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, gegenseitige Besuche, Geschäftswochen und dergleichen;

i) sie holen nach Möglichkeit die Stellungnahme der anderen Vertragspartei zu Maßnahmen ein, die sich auf den beiderseitigen Handel nachteilig auswirken können.

(3) Wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien dies beschließen, kann die Gemeinschaft im Rahmen dieser Zielsetzung einige der in diesem Artikel aufgeführten Absatzförderungsmaßnahmen wie auch die Durchführung von Marktstudien für Produkte, die für Uruguay von Interesse sind, finanziell unterstützen.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien entwickeln zur Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen eine Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Entwicklung.

(2) Die Aktionen zur Verwirklichung dieses Ziels können unter anderem die Unterstützung folgender Maßnahmen vor allem durch technische Hilfe einschließen:

a) Aufbau und Verwaltung von Sozialdiensten,

b) Programme für die Berufsausbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen,

c) Entwicklung und Förderung von Aktivitäten von Basisorganisationen,

d) Programme oder Vorhaben zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im städtischen und ländlichen Raum,

e) Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs und zur Drogenaufklärung.

Artikel 14

Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen

Die Vertragsparteien kommen überein, im öffentlichen Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich zu diesem Zweck, gemeinsame Forschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Hilfe zu begünstigen; dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste,

b) Veranstaltung von Treffen von Wissenschaftlern und Austausch von Sachverständigen,

c) Aufstellung von Programmen für die Berufsausbildung,

d) Durchführung von Programmen und Projekten zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung zusammen mit dem Ziel, zu ihrer Rationalisierung und Modernisierung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beizutragen.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützen die Vertragsparteien unter anderem:

a) die Bereitstellung technischer Hilfe für Projekte zur Reform oder Verbesserung der öffentlichen Verwaltungsdienste,

b) Treffen, Besuche, Austausche, Seminare und Ausbildungslehrgänge für Beamte und Angestellte öffentlicher Einrichtungen und Verwaltungsbehörden.

Artikel 16

Zusammenarbeit im Bereich Information, Kommunikation und Kultur

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Kooperationsmaßnahmen im Bereich Information, Kommunikation und Kultur durchzuführen, um die bereits bestehenden kulturellen Bindungen zu intensivieren. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um:

a) den Austausch von Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse,

b) Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts,

c) kulturelle Veranstaltungen,

d) Kulturaustausch und akademischer Austausch,

e) Übersetzung literarischer Werke.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Entwicklung der Zusammenarbeit im Fremdenverkehr über spezifische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere:

a) Austausch von Beamten und Sachverständigen sowie von Informationen und Technologietransfer,

b) Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung des Fremdenverkehrs,

c) Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben im Hotelgewerbe,

d) Teilnahme an Messen und Ausstellungen zur Förderung des Fremdenverkehrs.

Artikel 18

Ausbildung

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen umfassen die erforderlichen Ausbildungskomponenten. Die Vertragsparteien führen jedoch ebenfalls besondere Ausbildungsprogramme im beiderseitigen Interesse durch.

(2) Die Ausbildungsmaßnahmen sind in erster Linie für Ausbilder und Lehrkräfte oder für Führungskräfte in verantwortlicher Position in Unternehmen, Verwaltungen, im öffentlichen Dienst und in anderen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen bestimmt. Die Maßnahmen können die Förderung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Einrichtungen der beiden Vertragsparteien vor allem in den Bereichen Technik, Wissenschaft und Berufsausbildung umfassen.

(3) Die Kooperationsmaßnahmen umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen für Führungskräfte, die für den Prozeß der regionalen und subregionalen Integration verantwortlich sind.

Artikel 19

Regionale Zusammenarbeit und Integration

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auf Maßnahmen ausgedehnt werden, die im Rahmen von Kooperations- und Integrationsvereinbarungen mit Drittländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern sie mit diesen nicht unvereinbar sind.

(2) Ohne Ausschluß bestimmter Bereiche werden in erster Linie Maßnahmen berücksichtigt, die folgendes betreffen:

a) die regionale Zusammenarbeit im Umweltbereich,

b) die Entwicklung des Regionalhandels,

c) die Stärkung der regionalen öffentlichen und privaten Einrichtungen und die Unterstützung der Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten,

d) die regionale Kommunikation insbesondere über die Flußschiffahrt,

e) die regionale und subregionale Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflanzenschutz,

f) die Bereitstellung der Erfahrungen der Gemeinschaft im Bereich der regionalen und subregionalen Integration.

Artikel 20

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

Zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit stellen die Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und über ihre jeweiligen Verfahren die geeigneten Mittel bereit; dazu gehören auch finanzielle Mittel.

Artikel 21

Gemischter Kooperationsausschuß

(1) Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern Uruguays andererseits besteht. Der Gemischte Ausschuß tagt einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Montevideo, wobei Zeitpunkt und Tagesordnung einvernehmlich festgesetzt werden. Ausserordentliche Tagungen können von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich einberufen werden.

(2) Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen im Zusammenhang mit seiner Durchführung. Er übernimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er prüft Maßnahmen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens;

b) er erörtert alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem Handel und der Zusammenarbeit, einschließlich künftiger Programme und die zu ihrer Verwirklichung zur Verfügung stehenden Mittel;

c) er spricht Empfehlungen zur Förderung der Ausweitung des Handels und zur Intensivierung der Zusammenarbeit aus und berücksichtigt dabei auch die erforderliche Koordinierung der geplanten Maßnahmen;

d) er spricht allgemein Empfehlungen aus, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 22

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Uruguay im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Uruguay zu schließen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Uruguay, die mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 23

Geographischer Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay andererseits.

Artikel 24

Evolutivklausel

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften in besonderen Wirtschaftszweigen oder spezifischen Tätigkeiten zu intensivieren und auszubauen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

Artikel 25

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs von einer Vertragspartei gekündigt worden ist.

Artikel 26

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 27

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo marco.

TIL BEKRÄFTELSE HERAF har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne rammeaftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Rahmenabkommen gesetzt.

AAÉÓ ÐÉÓÔÙÓÇ ÔÙÍ ÁÍÙÔAAÑÙ, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôç ðáñïýóá óõìöùíßá-ðëáßóéï.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Framework Agreement.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord-cadre.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo quadro.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Kaderovereenkomst hebben gesteld.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo-quadro.

Hecho en Bruselas, el cuatro de noviembre de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Bruxelles, den fjerde november nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am vierten November neunzehnhunderteinundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò ôÝóóaañéò Íïaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá Ýíá.

Done at Brussels on the fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Bruxelles, le quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Bruxelles, addì quattro novembre millenovecentonovantuno.

Gedaan te Brussel, de vierde november negentienhonderd eenennegentig.

Feito em Bruxelas, em quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e um.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

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Por el Gobierno de la República Oriental del Uruguay

For regeringen for Den Östlige Republik Uruguay

Für die Regierung der Republik Östlich des Uruguay

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÁíáôïëéêÞò Äçìïêñáôßáò ôçò ÏõñïõãïõÜçò

For the Government of the Eastern Republic of Uruguay

Pour le gouvernement de la république orientale de l'Uruguay

Per il governo della Repubblica orientale dell'Uruguay

Voor de Regering van de Republiek ten Oosten van de Uruguay

Pelo Governo da República Oriental do Uruguai

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG I

BRIEFWECHSEL ÜBER DEN SEEVERKEHR

Schreiben Nr. 1

Sehr geehrter Herr,

wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen:

Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Sehr geehrter . . . .,

ich beehrte mich, Ihnen den Eingang Ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens und die Zustimmung meiner Regierung dazu zu bestätigen:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Östlich des Uruguay

ANHANG II

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU DEM SYSTEM DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN

Die Gemeinschaft bestätigt die Bedeutung, die sie dem System der allgemeinen Zollpräferenzen beimisst, das gemäß der Resolution 21 (II) der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung eingeführt wurde.

Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, alle einschlägigen Vorschläge Uruguays zu prüfen, um ihm eine optimale und möglichst weitreichende Inanspruchnahme des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zu erleichtern, das sie gemäß der vorgenannten Entschließung eingeführt hat.

Ausserdem wird die Kommission Informationsseminare in diesem Land durchführen, um die Verwaltungsbehörden und die Wirtschaftsunternehmen in Uruguay mit dem Schema der Gemeinschaft vertraut zu machen.