12003TN08/10/C

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland - 10. Umwelt - C. Wasserqualität

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0832 - 0833


C. WASSERQUALITÄT

1. 31991 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), geändert durch:

- 31998 L 0015: Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27.2.1998 (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

Abweichend von den Artikeln 3 und 4 und von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG gelten die Anforderungen an Kanalisationen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Lettland bis zum 31. Dezember 2015 nicht in vollem Umfang, wobei jedoch folgende Zwischenziele einzuhalten sind:

- bis 31. Dezember 2008 ist für Gemeinden mit Einwohnerwerten von mehr als 100000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten;

- bis 31. Dezember 2011 ist für Gemeinden mit Einwohnerwerten zwischen 10000 und 100000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

2. 31998 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 sowie von Anhang I Teil B und Teil C der Richtlinie 98/83/EG gelten die festgelegten Werte für die Parameter Bromat, Trihalogenmethane insgesamt, Aluminium, Eisen, Mangan und Oxidierbarkeit in Lettland bis zum 31. Dezember 2015 nicht in vollem Umfang, wobei jedoch folgende Zwischenziele einzuhalten sind:

- bis zum 31. Dezember 2008 für Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern;

- bis zum 31. Dezember 2011 für Gemeinden mit 10000 bis 100000 Einwohnern.

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