VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - FUENFTER TEIL : DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT - TITEL I : VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - KAPITEL 1 : DIE ORGANE - ABSCHNITT 2 : DER RAT - ARTIKEL 148 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0058
Artikel 148 (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 5 Dänemark 3 Deutschland 10 Griechenland 5 Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 Italien 10 Luxemburg 2 Niederlande 5 Portugal 5 Vereinigtes Königreich 10 Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von - vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; - vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen. (3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.