02020R1783 — DE — 02.12.2020 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2020/1783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90050 vom 26.10.2023, S. 1 ((EU) 2020/1783) |
|
Berichtigung, ABl. L 90158 vom 7.3.2024, S. 1 ((EU) 2020/1783) |
VERORDNUNG (EU) 2020/1783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2020
über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme)
(Neufassung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht
das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder
darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gericht“ bezeichnet Gerichte und andere Behörden der Mitgliedstaaten, die der Kommission nach Artikel 31 Absatz 3 mitgeteilt wurden, gerichtliche Funktionen ausüben, in Ausübung einer Befugnisübertragung durch eine Justizbehörde oder unter Aufsicht einer Justizbehörde handeln und nach nationalem Recht zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt sind.
„Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.
Artikel 3
Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen Gerichten
Artikel 4
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
den Gerichten Auskünfte zu erteilen;
nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
KAPITEL II
ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 1
Übermittlung von Ersuchen
Artikel 5
Form und Inhalt von Ersuchen
Ersuchen werden unter Verwendung des Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes L in Anhang I gestellt. Jedes Ersuchen enthält folgende Angaben:
das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;
Namen und Anschriften der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
die Beschreibung der ersuchten Beweisaufnahme;
bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:
bei einem Ersuchen um eine sonstige, nicht unter Buchstabe e genannte Beweisaufnahme die Urkunden oder anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
gegebenenfalls Anträge nach Artikel 12 Absätze 3 oder 4 oder nach den Artikeln 13 oder 14 und für deren Ausführung erforderliche Erläuterungen.
Artikel 6
Sprachen
Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Amtssprache der Union mit, die er außer seiner eigenen für das Ausfüllen der Formblätter in Anhang I zulässt.
Artikel 7
Übermittlung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen
Artikel 8
Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke
Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
ABSCHNITT 2
Entgegennahme von Ersuchen
Artikel 9
Entgegennahme von Ersuchen
Artikel 10
Unvollständige Ersuchen
Artikel 11
Vervollständigung des Ersuchens
ABSCHNITT 3
Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen über die Erledigung eines Ersuchens
Das ersuchte Gericht verwendet die in Unterabsatz 1 näher bezeichnete Kommunikationstechnologie, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dass es dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.
Verwendet das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe die besondere Kommunikationstechnologie nicht, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I hiervon.
Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu der in Unterabsatz 1 genannten Kommunikationstechnologie, so können die Gerichten diese Kommunikationstechnologie im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung stellen.
Artikel 13
Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung der Parteien
Artikel 14
Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung von Beauftragten des ersuchenden Gerichts
Artikel 15
Zwangsmaßnahmen
Soweit erforderlich, wendet das ersuchte Gericht bei der Erledigung des Ersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und in dem Umfang an, wie sie das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts für die Erledigung eines zum gleichen Zweck gestellten Ersuchens inländischer Behörden oder der beteiligten Parteien vorsieht.
Artikel 16
Ablehnung der Erledigung
Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person auf ein Recht zur Aussageverweigerung beruft oder wenn ein Aussageverbot besteht,
das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder
das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen des ersuchten Gerichts von dem ersuchenden Gericht bestätigt worden ist.
Die Erledigung eines Ersuchens kann außer aus den in Absatz 1 genannten Gründen nur abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung;
die Erledigung des Ersuchens fällt nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit;
das ersuchende Gericht kommt der Aufforderung des ersuchten Gerichts zur Ergänzung des Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nach; oder
eine Kaution oder ein Vorschuss, die/der gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchten Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt.
Artikel 17
Mitteilung über Verzögerungen
Ist das ersuchte Gericht nicht in der Lage, das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu erledigen, so setzt es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts J in Anhang I hiervon in Kenntnis. Dabei gibt es die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitraum, den es nach seiner Einschätzung für die Erledigung des Ersuchens voraussichtlich benötigen wird, an.
Artikel 18
Verfahren nach Erledigung des Ersuchens
Das ersuchte Gericht übermittelt dem ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, die die Erledigung des Ersuchens bestätigen, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht zugegangen sind, zurück. Diesen Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I beizufügen.
ABSCHNITT 4
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen
Artikel 19
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht
Macht die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person erforderlich, so teilt das ersuchende Gericht dieser Person mit, dass die Beweisaufnahme freiwillig erfolgt.
Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde kann insbesondere ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das an der unmittelbaren Beweisaufnahme teilnimmt, um sicherzustellen, dass dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird und die Bedingungen, unter denen die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen ist, eingehalten werden.
Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats kann das Ersuchen um unmittelbaren Beweisaufnahme nur ablehnen, wenn
es nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,
es nicht alle nach Artikel 5 erforderlichen Angaben enthält oder
die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.
Artikel 20
Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels anderer Fernkommunikationstechnologie
Auf Antrag wird das ersuchende Gericht erforderlichenfalls bei der Suche nach einem Dolmetscher unterstützt.
Artikel 21
Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen
Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für ihre Gerichte vorsehen, die Bediensteten ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und innerhalb ihres Akkreditierungsbereichs aufzufordern, im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens — sofern keine besonderen Umstände vorliegen — ohne vorheriges Ersuchen in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine Beweisaufnahme in Form einer Vernehmung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis und ohne den Einsatz von Zwangsmaßnahmen durchzuführen. Der aufgeforderte Bedienstete der diplomatischen oder konsularischen Vertretung erledigt das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.
ABSCHNITT 5
Kosten
Artikel 22
Kosten
Abweichend von Absatz 1 kann das ersuchte Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen verlangen. Falls das ersuchte Gericht das verlangt, stellt das ersuchende Gericht unverzüglich die Erstattung folgender Beträge sicher:
Die Verpflichtung der Parteien, solche Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.
Die Kaution oder der Vorschuss wird von den Parteien hinterlegt bzw. einbezahlt, falls das im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Handbuch und Änderung des Anhangs I
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems, durch die sie Folgendes festlegt:
die technische Spezifikation zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.
Artikel 26
Ausschussverfahren
Artikel 27
Referenzimplementierungssoftware
Artikel 28
Kosten des dezentralen IT-Systems
Artikel 29
Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie die Entwürfe von ihnen geplanter Übereinkünfte oder Vereinbarungen und
jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.
Artikel 30
Schutz übermittelter Informationen
Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Stellen auf Ebene der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines einzelnen Falls nicht relevant sind, werden sofort gelöscht.
Artikel 31
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;
die Namen und Anschriften der gemäß Artikel 4 Absatz 3 benannten Zentralstellen und zuständigen Behörden unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
die technischen Mittel, über welche die in der nach Artikel 3 Absatz 2 erstellten Liste aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;
die Sprachen, die nach Artikel 6 für Ersuchen zugelassen sind.
Artikel 32
Monitoring
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission je nach Verfügbarkeit folgende für die Zwecke des Monitorings erforderliche Daten:
die Anzahl der nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. nach Artikel 19 Absatz 1 jeweils übermittelten Ersuchen um Beweisaufnahme;
die Anzahl der nach Artikel 12 bzw. nach Artikel 19 Absatz 8 jeweils erledigten Ersuchen um Beweisaufnahme;
die Anzahl der Fälle, in denen das Ersuchen um Beweisaufnahme mit anderen Mitteln als dem dezentralen IT-System nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelt wurde.
Artikel 33
Bewertung
Artikel 34
Aufhebung
Artikel 35
Inkrafttreten und Geltung
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
FORMBLATT A
ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME
(Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 1 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Ersuchendes Gericht:
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 2 ):
E-Mail:
3. Ersuchtes Gericht:
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (2) :
E-Mail:
4. In der Rechtssache des/der Kläger(s)/Antragsteller(s) ( 3 )
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (2) :
Fax (2) :
E-Mail (2) :
5. Vertreter des Klägers/Antragstellers
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (2) :
E-Mail:
6. Gegen den/die Beklagten/Antragsgegner ( 4 )
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (2) :
Fax (2) :
E-Mail (2) :
7. Vertreter des Beklagten/Antragsgegners
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (2) :
E-Mail:
8. Anwesenheit und Beteiligung der Parteien
Die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter werden bei der Beweisaufnahme anwesend sein.□
Die Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter wird beantragt.□
Werden eine Partei oder ihr Vertreter bei der Beweisaufnahme zugegen ist, so ist eine Verdolmetschung in folgende Sprache vorzusehen:□BG,□ES,□CS,□DE,□ET,□EL,□EN,□FR,□GA,□HR,□IT,□LV,□LT,□HU,□MT,□NL,□PL,□PT,□RO,□SK,□SL,□FI,□SV,□sonstige:
9. Anwesenheit und Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts:□
Die Beauftragten werden bei der Beweisaufnahme anwesend sein.□
Die Beteiligung der Beauftragten wird beantragt: ( 5 )□
Name:
Titel:
Dienststellung:
Aufgabe:
Wird ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts bei der Beweisaufnahme zugegen sein, so ist eine Verdolmetschung in folgende Sprache vorzusehen:□BG,□ES,□CS,□DE,□ET,□EL,□EN,□FR,□GA,□HR,□IT,□LV,□LT,□HU,□MT,□NL,□PL,□PT,□RO,□SK,□SL,□FI,□SV,□sonstige:
10. Art und Gegenstand des Falls und kurze Erläuterung des Sachverhalts (ggf. in einer Anlage):
11. Durchzuführende Beweisaufnahme
Beschreibung der durchzuführenden Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):
Vernehmung von Zeugen:□
Vor- und Zuname:
Geburtsdatum, sofern vorliegend:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (2) :
Fax (2) :
E-Mail (2) :
Zu folgenden Fragen oder zu folgendem Sachverhalt: (ggf. in einer Anlage):
Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts (ggf. in einer Anlage): ja□nein□
Bitte um Aufnahme der Aussage
unter Eid□
unter eidesstattlicher Versicherung□
Alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält (ggf. in einer Anlage):
Andere Beweisaufnahme
Zu prüfende Schriftstücke und Beschreibung der erbetenen Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):
Zu prüfende Gegenstände und Beschreibung der erbetenen Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):
12. Ich bitte Sie, das Ersuchen zu erledigen
in folgender nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehener besonderen Form (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783), die in der Anlage beschrieben ist,□
und/oder durch den Einsatz der in Formblatt N angegebenen Kommunikationstechnologien (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783)□
Für die Erledigung des Ersuchens sind folgende Angaben erforderlich:
13. Gründe, aus denen die Übermittlung nicht über das dezentralisierte IT-System (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783) erfolgt ( 6 )
Die elektronische Übermittlung war aus folgenden Gründen nicht möglich:
Störung des IT-Systems
Art des Beweismittels
außergewöhnliche Umstände
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT B
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(Beweisaufnahme) ( 7 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Ersuchtes Gericht:
Bezeichnung:
Anschrift:
Tel.:
Fax ( 8 ):
E-Mail:
5. Das Ersuchen ist am ... (Eingangsdatum) bei dem unter Nummer 4 genannten Gericht eingegangen.
6. Das Ersuchen kann aus folgenden Gründen nicht bearbeitet werden:
Die im Formblatt verwendete Sprache wird nicht akzeptiert (Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/1783):□
Bitte verwenden Sie eine der folgenden Sprachen:
Das Dokument ist nicht lesbar.□
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel
FORMBLATT C
BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG EINES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME
(Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 9 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
3. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
4. Das Ersuchen um die Durchführung einer Beweisaufnahme fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, das unter Nummer 3 des Ersuchens um die Durchführung einer Beweisaufnahme genannt ist, und wurde weitergeleitet an:
Bezeichnung des zuständigen Gerichts:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 10 ):
E-Mail:
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT D
ERSUCHEN UM ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME
(Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 11 ))
1. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchten Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
5. Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann erst erledigt werden, wenn folgende ergänzenden Angaben vorliegen:
6. Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann erst erledigt werden, wenn gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine Kaution hinterlegt oder ein Vorschuss einbezahlt wurde. Die Kaution oder der Vorschuss sollten wie folgt hinterlegt bzw. einbezahlt werden:
Name des Kontoinhabers:
Name der Bank/BIC oder andere einschlägige Bankkennung:
Kontonummer/IBAN:
Fälligkeitsdatum:
Höhe der verlangten Kaution oder des verlangten Vorschusses:
Währung:
□Euro (EUR) |
□Bulgarischer Lev (BGN) |
□Kroatische Kuna (HRK) |
□Tschechische Krone (CZK) |
□Ungarischer Forint (HUF) |
□Polnischer Zloty (PLN) |
□Pfund Sterling (GBP) |
□Rumänischer Leu (RON) |
□Schwedische Krone (SEK) |
□Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)):
Referenznummer der Zahlung/Beschreibung/Mitteilung an den Empfänger:
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT E
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS VON KAUTION ODER SICHERHEIT
(Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 12 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts:
5. Die Kaution oder der Vorschuss ist am … (Eingangsdatum) bei dem unter Nummer 4 genannten Gericht eingegangen.
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT F ( 13 )
ERSUCHEN UM INFORMATIONEN ÜBER VERZÖGERUNGEN
(Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 14 ))
DAS ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME WURDE ÜBERMITTELT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE INFORMATIONEN ÜBER DAS ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME VOR
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (sofern bekannt):
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde:
5. Das Original des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) oder das Original des Ersuchens um direkte Beweisaufnahme (Formblatt L) ist beigefügt.□
Dem ersuchenden Gericht vorliegende Informationen:
Übermittlung des Ersuchens□
Datum …................................................
Empfangsbestätigung□
Datum …................................................
Mitteilung über Verzögerungen□
Datum:…................................................
sonstige Angaben wurden empfangen□
...............................................................................
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT G ( 15 )
ANTWORT AUF EIN ERSUCHEN UM INFORMATIONEN ÜBER VERZÖGERUNGEN
(Artikel 12 Absatz 1der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 16 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (sofern bekannt):
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde:
5. DIE VERZÖGERUNG WAR AUF FOLGENDES ZURÜCKZUFÜHREN:
Das Ersuchen um Beweisaufnahme ist nicht eingegangen□
Die derzeitige Anschrift der zu vernehmenden Person wurde noch nicht abschließend festgestellt□
Die Zustellung der Vorladung an die zu vernehmende Person ist noch nicht abgeschlossen□
Die Person ist trotz Zustellung der Vorladung nicht zur Vernehmung erschienen□
Das Ersuchen wurde am … (Datum) beantwortet. Die Antwort liegt bei□
Die am … (Datum) angeforderte Zahlung einer Kaution oder eines Vorschusses ist nicht eingegangen□
Sonstiges: .…□
6. Das Ersuchen wird voraussichtlich bis zum .… (geschätzter Termin) erledigt werden.
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT H
MITTEILUNG ZUM ANTRAG AUF ERLEDIGUNG IN BESONDERER FORM UND/ODER UNTER EINSATZ VON KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
(Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 17 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts:
5. Dem Antrag auf Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme in der unter Nummer 12.1. des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) angegebenen besonderen Form konnte nicht entsprochen werden, da
die beantragte Form mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar ist:□
die Einhaltung der beantragten Form aufgrund erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten nicht möglich ist:□
6. Dem Antrag auf Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme unter Einsatz von Fernkommunikationstechnologie gemäß Nummer 12.2. des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) konnte nicht entsprochen werden, da
der Einsatz von Kommunikationstechnologie mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar ist□
der Einsatz von Kommunikationstechnologie aufgrund erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten nicht möglich ist□
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT I
UNTERRICHTUNG ÜBER TERMIN UND ORT DER BEWEISAUFNAHME UND ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG
(Artikel 13Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 18 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Ersuchendes Gericht
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 19 ):
E-Mail:
4. Ersuchtes Gericht
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (19) :
E-Mail:
5. Tag und Uhrzeit der Beweisaufnahme:
6. Ort der Beweisaufnahme, falls dieser von dem unter Nummer 4 genannten Ort abweicht:
7. Ggf. Bedingungen, unter denen sich die Parteien und gegebenenfalls deren Vertreter beteiligen können:
8. Ggf. Bedingungen, unter denen sich die Beauftragten des ersuchenden Gerichts beteiligen können:
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT J
MITTEILUNG ÜBER VERZÖGERUNGEN
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 20 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts:
5. Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann aus folgenden Gründen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang erledigt werden:
Die Feststellung der aktuellen Anschrift der zu vernehmenden Person ist noch nicht abgeschlossen□
Die Zustellung der Vorladung an die zu vernehmende Person ist noch nicht abgeschlossen□
Die Person ist trotz Zustellung der Vorladung nicht zur Vernehmung erschienen□
Das Ersuchen wurde am .Љ (Datum) beantwortet. Die Antwort liegt bei□
Die am … (Datum) angeforderte Zahlung einer Kaution oder eines Vorschusses ist nicht eingegangen□
Sonstiges (bitte angeben): …□
6. Das Ersuchen wird voraussichtlich bis zum … (geschätzter Termin) erledigt werden.
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT K
BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE ERLEDIGUNG DES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME
(Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 21 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts:
5. Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme wurde erledigt□
Anbei werden folgende Schriftstücke, die die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme bestätigen, übermittelt:
6. Die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme wurde abgelehnt, weil
die zu vernehmende Person sich auf das Recht zur Aussageverweigerung oder ein Aussageverbot berufen hat:□
nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts:□
nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts:□
das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 fällt:□
die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt:□
das ersuchende Gericht dem Antrag des ersuchten Gerichts auf ergänzende Angaben vom … (Zeitpunkt des Antrags auf ergänzende Angaben) nicht nachgekommen ist:□
eine Kaution oder ein Vorschuss, um die bzw. den gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 gebeten wurde, nicht hinterlegt bzw. einbezahlt worden ist:□
7. Sonstige Gründe für die Nichterledigung:
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT L
ERSUCHEN UM DIREKTE BEWEISAUFNAHME
(Artikel 19 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 22 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen der Zentralstelle/zuständigen Behörde ( 23 ):
3. Ersuchendes Gericht
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (23) :
E-Mail:
4. Zentralstelle/zuständige Behörde des ersuchten Staats
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (23) :
E-Mail:
5. In der Rechtssache des Klägers/Antragstellers ( 24 )
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (23) :
Fax (23) :
E-Mail (23) :
6. Vertreter des Klägers/Antragstellers
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (23) :
E-Mail:
7. Gegen den/die Beklagten/Antragsgegner ( 25 )
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (23) :
Fax (23) :
E-Mail (23) :
8. Vertreter des Beklagten/Antragsgegners
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (23) :
E-Mail:
9. Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
Name:
Titel:
Dienststellung:
Aufgabe:
10. Art und Gegenstand des Falls und kurze Erläuterung des Sachverhalts (ggf. in einer Anlage):
11. Durchzuführende Beweisaufnahme
Beschreibung der durchzuführenden Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):
Vernehmung von Zeugen
Vor- und Zuname(n):
Geburtsdatum, sofern vorliegend:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (23) :
Fax (23) :
E-Mail (23) :
Zu folgenden Fragen oder zu folgendem Sachverhalt (ggf. in einer Anlage):
Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts (ggf. in einer Anlage): ja□nein
Andere Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):
12. Das ersuchende Gericht ersucht um direkte Beweisaufnahme unter Einsatz folgender, im Formblatt N angegebener Kommunikationstechnologien
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT M
MITTEILUNG DER ZENTRALSTELLE/ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ÜBER EINE DIREKTE BEWEISAUFNAHME
(Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 26 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:
2. Aktenzeichen der Zentralstelle/zuständigen Behörde:
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:
4. Zentralstelle/zuständige Behörde
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 27 ):
E-Mail:
5. Mitteilung der Zentralstelle/zuständigen Behörde
Der direkten Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird stattgegeben:□
Der direkten Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird unter folgenden Bedingungen stattgegeben (ggf. in einer Anlage):
Die direkte Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783:□
Das Ersuchen enthält nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1783:□
Die beantragte direkte Beweisaufnahme steht im Widerspruch zu wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Mitgliedstaats der Zentralstelle/zuständigen Behörde:□
6. Das folgende Gericht wurde beauftragt, bei der direkten Beweisaufnahme praktische Unterstützung zu leisten:
Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (27) :
E-Mail:
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT N
INFORMATIONEN ÜBER TECHNISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER VIDEOKONFERENZ ODER DIE NUTZUNG EINER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
(Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( 28 ))
1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts ( 29 ):
2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (29) :
3. Bezeichnung des ersuchenden Gerichts (29) :
4. Bezeichnung des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (29) :
5. Technische Daten zum ersuchenden Gericht:
ISDN (29) :
IP:
Telefonnummer des Gerichtssaals (29) :
Sonstiges:
6. Bevorzugte Form der Verbindung (falls unter Nummer 5 mehrere Optionen angegeben wurden):
7. Bevorzugtes Datum/bevorzugte Daten und bevorzugte Uhrzeit(en) der Verbindung:
Datum:
Uhrzeit ( 30 ):
8. Bevorzugtes Datum/bevorzugte Daten und bevorzugte Uhrzeit(en) für den Verbindungstest:
Datum:
Uhrzeit (30) :
Kontaktperson für den Verbindungstest oder andere technische Unterstützung:
Sprache für die Verbindung:□BG,□ES,□CS,□DE,□ET,□EL,□EN,□FR,□GA,□HR,□IT,□LV,□LT,□HU,□MT,□NL,□PL,□PT,□RO,□SK,□SL,□FI,□SV,□sonstige:
Telefonnummer bei technischen Schwierigkeiten während des Verbindungstests oder der Beweisaufnahme:
9. Informationen zu einer Verdolmetschung:
Unterstützung bei der Suche nach einem Dolmetscher angefordert:□
Die entsprechenden Sprachen:□BG,□ES,□CS,□DE,□ET,□EL,□EN,□FR,□GA,□HR,□IT,□LV,□LT,□HU,□MT,□NL,□PL,□PT,□RO,□SK,□SL,□FI,□SV,□sonstige:
10. Informationen darüber, ob die Beweisaufnahme aufgezeichnet wird ( 31 ):
ja□
nein□
11. Sonstiges: …
Geschehen zu:
Datum:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
ANHANG II
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT DER LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1). |
|
Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Dritter Teil (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80). |
Nur Änderungen der Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1206/2001 |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 1 |
— |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 15 |
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
— |
— |
Artikel 19 Absatz 5 |
— |
Artikel 19 Absatz 6 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 7 |
Artikel 17 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 8 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 18 |
Artikel 22 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 20 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b |
— |
Artikel 30 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 31 Absatz 2 |
— |
Artikel 31 Absatz 3 |
— |
Artikel 31 Absatz 4 |
— |
Artikel 32 |
Artikel 23 |
Artikel 33 Absatz 1 |
— |
Artikel 33 Absatz 2 |
—Artikel 24 |
— |
— |
Artikel 34 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 35 Absatz 2 |
|
Artikel 35 Absatz 3 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
( 1 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 2 ) Angabe freigestellt.
( 3 ) Gibt es mehr als einen Kläger/Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 4.1 bis 4.5 genannten Angaben.
( 4 ) Gibt es mehr als einen Beklagten/Antragsgegner, machen Sie bitte die in den Punkten 6.1 bis 6.5 genannten Angaben.
( 5 ) Gibt es mehr als einen Beauftragten, machen Sie bitte die in Punkt 9.2 genannten Angaben.
( 6 ) Kommt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems zum Tragen.
( 7 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 8 ) Angabe freigestellt.
( 9 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 10 ) Angabe freigestellt.
( 11 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 12 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 13 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist fakultativ.
( 14 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 15 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist fakultativ.
( 16 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 17 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 18 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 19 ) Angabe freigestellt.
( 20 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 21 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 22 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 23 ) Angabe freigestellt.
( 24 ) Gibt es mehr als einen Kläger/Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 5.1 bis 5.5 genannten Angaben.
( 25 ) Gibt es mehr als einen Beklagten/Antragsgegner, machen Sie bitte die in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Angaben.
( 26 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 27 ) Angabe freigestellt.
( 28 ) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
( 29 ) Angabe freigestellt.
( 30 ) Ortszeit des ersuchten Mitgliedstaats.
( 31 ) z. B. Online-Aufzeichnung oder Niederschrift der Beweisaufnahme.