02014R0515 — DE — 28.03.2020 — 002.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 515/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018

  L 236

1

19.9.2018

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/446 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2019

  L 94

3

27.3.2020




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VERORDNUNG (EU) Nr. 515/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen.

Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. 513/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.

(2)  In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;

b) 

der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;

c) 

die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung;

d) 

der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.

(3)  Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf die die Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorübergehende Grenzen handelt oder nicht;

b) 

„gemeinsame Unionsnormen“ die Anwendung operativer Maßnahmen in einer gemeinsamen und nicht divergierenden Weise, um zu einem hohen und einheitlichen Sicherheitsniveau im Bereich der Grenzkontrolle und der Visa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), dem Schengen-Katalog über Außengrenzenkontrollen, dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte, dem Visumhandbuch, dem EUROSUR-Handbuch und allen anderen Verordnungen und Leitlinien zu Grenzkontrolle und Visa, die auf Unionsebene unter Umständen noch verabschiedet werden, zu gelangen;

c) 

„vorübergehende Außengrenze“

i) 

die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

ii) 

die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

d) 

„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 notifiziert wurde;

e) 

„Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

f) 

„Notlage“ eine sich aus außergewöhnlichem, dringendem Druck ergebende Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, oder jede andere ordnungsgemäß begründete Notlage, die sofortige Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich macht;

g) 

„Abschnitt einer Außengrenze“ die Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats insgesamt oder einen Teil davon gemäß der Festlegung durch nationales Recht oder gemäß der Bestimmung durch die nationale Koordinierungsstelle oder eine andere nationale Behörde, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 zuständig ist.

Artikel 3

Ziele

(1)  Das Instrument soll generell dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union herbeizuführen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr mittels einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen und der effektiven Bearbeitung von Schengen-Visa im Einklang mit der Verpflichtung der Union für die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu erleichtern.

(2)  Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zur Erreichung folgender spezifischer Ziele:

a) 

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

b) 

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird.

Die Verwirklichung der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme bewertet.

(3)  Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, trägt das Instrument zu den folgenden operativen Zielen bei:

a) 

Förderung der Entwicklung, der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien, damit sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personenkontrollen durchgeführt werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

b) 

schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen auf der Grundlage von Solidarität und verantwortungsbewusstem Handeln, insbesondere durch

i) 

die Stärkung der Außengrenzkontrolle und Überwachungssysteme sowie der Zusammenarbeit zwischen Grenzschutz-, Zoll-, Migrations-, Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, einschließlich der Seegrenzgebiete;

ii) 

Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement und notwendige Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit, Identitätsmanagement sowie die Interoperabilität der beschafften technischen Geräte;

iii) 

sonstige Maßnahmen, die ebenfalls einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der mit dem Personenverkehr zusammenhängenden grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen, einschließlich Menschenhandel und Schleuseraktivitäten, leisten;

c) 

Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte und verschiedene Formen der konsularischen Zusammenarbeit, um für eine bessere konsularische Reichweite und harmonisierte Verfahren bei der Visumerteilung zu sorgen;

d) 

Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und Ausstattung, mit denen die gemeinsame Visumpolitik, Grenzkontrollen und Grenzüberwachung an den Außengrenzen unterstützt werden und die vollumfänglich im Einklang mit dem Recht zum Schutz personenbezogener Daten stehen;

e) 

Stärkung des Lagebewusstseins an den Außengrenzen und Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten;

f) 

Sicherstellung der effizienten und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa, einschließlich des wirksamen Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

g) 

Stärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Beitrag zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, einschließlich der Verhinderung und der Bekämpfung von illegaler Einwanderung, sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen, was in vollem Umfang den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns und der humanitären Hilfe der Union entsprechen muss.

(4)  Im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen sind in vollständigem Einklang mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde durchzuführen. Insbesondere stehen die Maßnahmen in Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Datenschutzrecht der Union, der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem Grundsatz der fairen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, dem Recht auf Asyl und internationalen Schutz, dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Instrumenten ergeben, beispielsweise dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967.

Vor allem widmen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen, soweit dies möglich ist, der Identifizierung schutzbedürftiger Personen, insbesondere Kinder und unbegleiteter Minderjähriger, ihrer unmittelbaren Unterstützung und ihrer Zuweisung in Schutzeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit.

(5)  Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der Seegrenzen beziehen, schenken die Mitgliedstaaten ihrer nach internationalem Seerecht bestehenden Pflicht, in Seenot befindlichen Personen Hilfe zu leisten, besondere Beachtung. In dieser Hinsicht können Ausrüstungen und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, dazu benutzt werden, Such- und Rettungseinsätze anzugehen, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden und durch die zum Schutz von Migranten und zur Rettung ihres Lebens beigetragen wird.

(6)  Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere die folgenden:

a) 

Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, die illegale Einwanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;

b) 

Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;

c) 

IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;

d) 

Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;

e) 

Schulungen zum Einsatz der in den Buchstaben b, c und d genannten Ausrüstungen und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört;

f) 

Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;

g) 

Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;

h) 

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

(2)  Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, und insbesondere die Folgenden:

a) 

Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

b) 

Maßnahmen, die sich auf eine operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern beziehen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

c) 

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit EUROSUR herbeizuführen;

d) 

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

e) 

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

(3)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind an vorübergehenden Außengrenzen nicht förderfähig.

(4)  Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden, ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Schengener Grenzkodexes sind nicht förderfähig.

(5)  Die Maßnahmen, deren ausschließliches Ziel oder ausschließliche Wirkung die Kontrolle von Waren ist, sind nicht förderfähig.



KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

Artikel 5

Gesamtmittel und Durchführung

(1)  Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 2 760  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)  Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch

a) 

nationale Programme gemäß den Artikeln 9 und 12;

b) 

Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und unter den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen;

c) 

die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11;

d) 

Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

e) 

Soforthilfe gemäß Artikel 14;

f) 

Durchführung eines Programms für die Einführung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen gemäß den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen;

g) 

technische Hilfe gemäß Artikel 16;

(4)  Die im Rahmen des Instruments den Unionsmaßnahmen nach Artikel 13 dieser Verordnung, der Soforthilfe nach Artikel 14 dieser Verordnung und der technischen Hilfe nach Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und, wenn dies angemessen ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

Die den nationalen Programmen nach Artikel 9, der Betriebskostenunterstützung nach Artikel 10 und der Durchführung der Transit-Sonderregelung nach Artikel 11 zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt

Die den bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Ländern nach Absatz 7 dieses Artikels zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt.

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen werden in den einschlägigen Rechtsakten der Union dargelegt, sofern diese angenommen werden.

(5)  Die Gesamtmittel werden wie folgt verwendet:

a) 

1 551  Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

b) 

791 Mio. EUR für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union angenommen werden.

Falls dieser Betrag nicht zugewiesen oder ausgegeben wird, weist die Kommission ihn durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 einer oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten neu zu. Dieser delegierte Rechtsakt enthält eine Bewertung der Entwicklung der einschlägigen IT-Systeme, einschließlich der Ausführung des Haushalts und absehbarer nicht ausgegebener Beträge. Diese Neuzuweisung kann nach dem Erlass der entsprechenden Rechtsakte oder anlässlich der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 8 erfolgen;

c) 

154 Mio. EUR für die Transit-Sonderregelung;

d) 

264 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission, wobei mindestens 30 % für Unionsmaßnahmen zu verwenden sind.

(6)  Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 stellen die für das Instrument gemäß Absatz 1 verfügbaren Gesamtmittel die Finanzausstattung des Fonds dar; sie bilden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 6 ).

(7)  Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.

Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.

Artikel 6

Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)  1 551  Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a) 

1 276  Mio. EUR gemäß Anhang I;

b) 

147 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

c) 

128 Mio. EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 8 und für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2018 die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 4 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und der Halbzeitüberprüfung festgelegter Betrag.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt die in Anhang I genannten Grundbeträge für nationale Programme wie folgt zu:

a) 

mindestens 10 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a;

b) 

mindestens 25 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b;

c) 

mindestens 5 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f.

Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, sofern im nationalen Programm eine Erläuterung der Frage enthalten ist, warum die Zuweisung von Mitteln unterhalb dieser Mindestbeträge die Verwirklichung des einschlägigen Ziels nicht gefährdet. Diese Erläuterung wird von der Kommission im Kontext ihrer Genehmigung nationaler Programme nach Artikel 9 Absatz 2 bewertet.

(3)  Die Mitgliedstaaten statten EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln aus, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen.

▼M1

(3a)  Während der Entwicklungsphase des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) erhalten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrem Grundbetrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 96,5 Mio. EUR, die gänzlich zur Finanzierung des ETIAS zu verwenden sind, um dessen rasche und wirksame Entwicklung in Übereinstimmung mit der Umsetzung des ETIAS-Zentralsystems wie es durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingeführt wurde sicherzustellen.

▼B

(4)  Um die Ziele des Instruments im Fall unvorhergesehener oder neuer Gegebenheiten sachgerecht zu verfolgen und/oder die wirksame Umsetzung der im Rahmen dieses Instruments verfügbaren Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 anzunehmen, um den in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Richtbetrag anzupassen.

(5)  Mitgliedstaaten, die der Union im Zeitraum 2012-2020 beitreten, erhalten im Rahmen des Instruments keine Mittelzuweisungen für nationale Programme, solange sie durch ein befristetes Instrument der Union unterstützt werden, das den Empfänger-Mitgliedstaaten dabei hilft, für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und die Überwachung der Außengrenzen Maßnahmen an neuen Außengrenzen zu finanzieren.

Artikel 7

Mittel für spezifische Maßnahmen

(1)  Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.

(3)  Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.

Artikel 8

Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

(1)  Im Hinblick auf die Zuweisung des Betrags nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission vor dem 1. Juni 2017 die Belastung der Mitgliedstaaten beim Grenzmanagement, einschließlich Such- und Rettungseinsätze, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden, und im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellte Bewertungsberichte, und die Gefährdungsstufen für die Außengrenzen im Zeitraum 2017-2020 sowie die Faktoren, die die Sicherheit an den Außengrenzen im Zeitraum 2014-2016 beeinträchtigen. Dieser Betrag wird zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gewichtung folgender Kategorien der Grenzen unter Berücksichtigung des Absatzes 6 dieses Artikels aufgeteilt:

a) 

45 % für die Seeaußengrenzen;

b) 

38 % für die Landaußengrenzen;

c) 

17 % für die Flughäfen.

(2)  Im Fall der See- und Landaußengrenzen richtet sich die Berechnung des Betrags nach der Länge der Abschnitte einer Außengrenze, die mit der Gefährdungsstufe (minimale, normale, mittlere, hohe Bedrohung) bei den einzelnen Grenzabschnitten wie folgt multipliziert wird:

a) 

Koeffizient 0,5 für eine minimale Bedrohung;

b) 

Koeffizient 1 für eine normale Bedrohung;

c) 

Koeffizient 3 für eine mittlere Bedrohung;

d) 

Koeffizient 5 für eine hohe Bedrohung.

(3)  Im Fall der Flughäfen wird die Zuweisung für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:

a) 

50 % auf der Grundlage der Anzahl von Personen, die die Außengrenzen überschreiten,

b) 

50 % auf der Grundlage der Anzahl von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde.

(4)  Nach Maßgabe der Risikoanalyse der Frontex-Agentur sowie in Absprache mit der Frontex-Agentur und gegebenenfalls anderen Einrichtungen der Union legt die Kommission die Gefährdungsstufen für jeden Abschnitt einer Außengrenze der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2017-2020 fest. Die Gefährdungsstufen beruhen auf folgenden Faktoren:

a) 

der mit dem Grenzmanagement an den Außengrenzen verbundenen Belastung,

b) 

Faktoren, die die Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016 bedroht haben,

c) 

Änderungen der Politik der Union, zum Beispiel Visumpolitik,

d) 

möglichen künftigen Tendenzen der Migrationsströme und Gefahren durch illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Überschreiten der Außengrenzen durch Personen, und

e) 

voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in Drittländern und insbesondere in den Nachbarländern.

Vor der Ausarbeitung ihres Berichts zur Festlegung der Gefährdungsstufen führt die Kommission einen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(5)  Zum Zweck der Mittelverteilung nach Absatz 1

a) 

wird die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ( 8 ) genannt sind, — auch wenn es sich dabei nicht um eine Landaußengrenze handelt — so lange berücksichtigt wie Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 anwendbar bleibt; die Seegrenze nördlich dieser Trennungslinie wird jedoch nicht berücksichtigt;

b) 

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, bezeichnet der Begriff jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde gelegt, in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist. Diese äußeren Grenzen werden unter Berücksichtigung der von den betroffenen Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

(6)  Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch die Kommission bis zum 1. Juni 2017 zusätzliche Mittel erhalten, sofern solche im nationalen Programm vorgesehen sind und die Mittel für spezifische Maßnahmen verwendet werden müssen, die entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prioritäten der Union zu bestimmen sind.

(7)  Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in einem eigenen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.

Artikel 9

Nationale Programme

(1)  Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zu erstellenden nationalen Programm der Kommission als ein einziges nationales Programm für den Fonds und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgeschlagen.

(2)  Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Ziele nach Artikel 3 dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die Ziele, die nachstehend aufgeführt sind:

a) 

Ausbau des EUROSUR gemäß dem Recht und den Leitlinien der Union;

b) 

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität bei der Visumpolitik und im Bereich Außengrenzenmanagement, sowie die Unterstützung und den Ausbau von Maßnahmen im Bereich des freien Verkehrs im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement, insbesondere unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie von Entwicklungen und/oder Normen, die die Steuerung der Migrationsströme betreffen;

c) 

Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit, um den unter Beachtung des Unionsrechts und des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats stattfindenden legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und illegaler Einwanderung in die Union vorzubeugen;

d) 

Stärkung des integrierten Grenzmanagements durch die Erprobung und Einführung neuer Instrumente, interoperabler Systeme und Arbeitsmethoden, die auf einen verstärkten Informationsaustausch innerhalb des Mitgliedstaats oder eine bessere behördliche Zusammenarbeit abzielen;

e) 

Ausarbeitung von Projekten zur Herbeiführung einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen im Einklang mit gemeinsamen Unionsnormen und mit dem Ziel, die Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern;

f) 

flankierende Maßnahmen nach Konsultation der Frontex-Agentur, die auf die Förderung einer weiteren Harmonisierung des Grenzmanagements und insbesondere technologischer Fähigkeiten im Einklang mit gemeinsamen Unionsnormen abzielen;

g) 

Sicherstellung der korrekten, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzkontrolle und Visa als Reaktion auf die auf Unionsebene festgestellten und durch die Ergebnisse im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bestätigten Mängel;

h) 

Aufbau der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen, zu reagieren, wobei insbesondere von den einschlägigen Einrichtungen der Union durchgeführte Analysen berücksichtigt werden.

(3)  Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Drittländern und in Bezug auf sie unterstützen, auch durch Informationsaustausch und operative Zusammenarbeit.

(4)  Um Komplementarität zwischen den Aufgaben der Frontex-Agentur und den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen herbeizuführen, für Kohärenz zu sorgen und Kostenineffizienz entgegenzuwirken, konsultiert die Kommission die Frontex-Agentur zu den Entwürfen der nationalen Programme, insbesondere zu den im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Artikel 10

Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 40 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2)  Operative Unterstützung wird dann gewährt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Einhaltung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;

b) 

Erfüllung der Ziele der nationalen Programme;

c) 

Einhaltung der gemeinsamen Unionsnormen, um die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz im Bereich der Grenzkontrolle entgegenzuwirken.

(3)  Zu diesem Zweck bewertet die Kommission vor der Genehmigung des nationalen Programms, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Schengen-Evaluierungsberichte, die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die angegeben haben, dass sie beabsichtigen, Betriebskostenunterstützung zu beantragen.

Über die Erkenntnisse der Kommission erfolgt ein Meinungsaustausch mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Im Anschluss an den Meinungsaustausch kann die Genehmigung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des nationalen Programms eines Mitgliedstaats durch die Kommission davon abhängig gemacht werden, dass eine Reihe von Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind, zu dem die Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

(4)  Die Betriebskostenunterstützung ist auf spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III festgelegten Ziele zu konzentrieren. Unter Einhaltung des Finanzrahmens des Programms und der Obergrenze gemäß Absatz 1 umfasst sie die vollständige Erstattung der Ausgaben, die zur Erfüllung der in dem nationalen Programm definierten Aufgaben und/oder Leistungen getätigt wurden.

(5)  Die Betriebskostenunterstützung wird von der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat begleitet, die Informationen über die Ausgangslage in diesem Mitgliedstaat, die zu erreichenden Ziele und die Indikatoren für die Messung der Fortschritte austauschen.

(6)  In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

Artikel 11

Operative Unterstützung für die Transit-Sonderregelung

(1)  Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 bereit.

(2)  Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 154 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische Betriebskostenunterstützung bereitgestellt.

(3)  Für den Zweck von Absatz 1 gelten als zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der Ausstellung von Transitvisa oder Visa für sonstige Zwecke anfallen.

Für eine Förderung kommen folgende zusätzliche Kosten in Frage:

a) 

Investitionen in Infrastrukturen;

b) 

Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung durchführt;

c) 

zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung betraut sind.

(4)  Die entgangenen Gebühren nach Absatz 1 dieses Artikels werden in dem Finanzierungsrahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage der Visumgebühren und der Befreiungen von den Visumgebühren berechnet, die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation ( 9 ) festgelegt wurden.

(5)  Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz und/oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.

(6)  In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und alle Finanzierungsmodalitäten und sonstigen praktischen Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen Litauen und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

(7)  Um das reibungslose Funktionieren der Transit-Sonderregelung sicherzustellen, kann die Kommission abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 spezielle Vereinbarungen über Zwischenzahlungen treffen.

Artikel 12

Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 prüft der betroffene Mitgliedstaat, mit der Kommission und der Frontex-Agentur, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse, einschließlich etwaiger Mängel, zu reagieren ist und setzt die Empfehlungen um.

Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014, um diese Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Die Finanzierung von Abhilfemaßnahmen ist eine Priorität. Im Dialog mit der Kommission und der Frontex-Agentur weist der betroffene Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für Betriebskostenunterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Artikel 13

Unionsmaßnahmen

(1)  Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2)  Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

a) 

Beitrag zu Vorbereitung und Monitoring und zu administrativen und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Maßnahmen im Bereich Außengrenzen und Visa erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Bewertungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

b) 

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

c) 

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

d) 

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und die Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

e) 

Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

f) 

Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

g) 

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

h) 

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

i) 

Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

j) 

Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(3)  Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

Artikel 14

Soforthilfe

(1)  Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

(2)  Die Soforthilfe erfolgt entsprechend den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Artikel 15

Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen

Das Programm für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen wird, falls die Rechtsakte der Union zur Festlegung dieser IT-Systeme und derer Kommunikationsinfrastruktur erlassen werden, durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen. Wenn dies sachgerecht ist, werden Synergien mit bestehenden IT-Systemen angestrebt, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.

Die Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannten Betrags wird entweder in den einschlägigen Rechtsakten der Union oder nach Erlass dieser Rechtsakte durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 festgelegt.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Fortschritte bei der Entwicklung dieser IT-Systeme.

Artikel 16

Technische Hilfe

(1)  Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 1,7 Mio. EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.

(2)  Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 500 000  EUR nicht übersteigen.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von sieben Jahren Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegt.

(3)  Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschuss „Fonds für Asyl/Migration und für Integration und innere Sicherheit“ unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden auf das Instrument Anwendung.

Artikel 20

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)  Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte und Jahresprogramme bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galten.

(2)  Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3)  Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

(4)  Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der kofinanzierten Maßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG.

(6)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Ex-post-Bewertungsbericht gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG.

Artikel 22

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und findet gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten Anwendung.




ANHANG I



Beträge, die die Grundlage für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten bilden (in Euro)

Mitgliedstaat/assoziierter Staat

Mindestbetrag

Fester Teil, der auf der Grundlage des Durchschnitts 2010-2012 verteilt wird

% 2010-2012 mit Kroatien

Insgesamt

AT

5 000 000

9 162 727

0,828  %

14 162 727

BE

5 000 000

12 519 321

1,131  %

17 519 321

BG

5 000 000

35 366 130

3,196  %

40 366 130

CH

5 000 000

13 920 284

1,258  %

18 920 284

CY

15 000 000

19 507 030

1,763  %

34 507 030

CZ

5 000 000

9 381 484

0,848  %

14 381 484

DE

5 000 000

46 753 437

4,225  %

51 753 437

DK

5 000 000

5 322 133

0,481  %

10 322 133

EE

5 000 000

16 781 752

1,516  %

21 781 752

ES

5 000 000

190 366 875

17,201  %

195 366 875

FI

5 000 000

31 934 528

2,886  %

36 934 528

FR

5 000 000

79 999 342

7,229  %

84 999 342

GR

5 000 000

161 814 388

14,621  %

166 814 388

HR

4 285 714

31 324 057

2,830  %

35 609 771

HU

5 000 000

35 829 197

3,237  %

40 829 197

IE

 

 

 

 

IS

5 000 000

326 980

0,030  %

5 326 980

IT

5 000 000

151 306 897

13,672  %

156 306 897

LI

5 000 000

0

0,000  %

5 000 000

LT

5 000 000

19 704 873

1,780  %

24 704 873

LU

5 000 000

400 129

0,036  %

5 400 129

LV

5 000 000

10 521 704

0,951  %

15 521 704

MT

15 000 000

38 098 597

3,442  %

53 098 597

NL

5 000 000

25 609 543

2,314  %

30 609 543

NO

5 000 000

9 317 819

0,842  %

14 317 819

PL

5 000 000

44 113 133

3,986  %

49 113 133

PT

5 000 000

13 900 023

1,256  %

18 900 023

RO

5 000 000

56 151 568

5,074  %

61 151 568

SE

5 000 000

6 518 706

0,589  %

11 518 706

SI

5 000 000

25 669 103

2,319  %

30 669 103

SK

5 000 000

5 092 525

0,460  %

10 092 525

UK

 

 

 

 

TOTAL

169 285 714

1 106 714 286

100,00  %

1 276 000 000




ANHANG II

Liste spezifischer Maßnahmen

(1) 

Gemäß den im Visakodex festgelegten Grundsätzen für die Zusammenarbeit Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, die in den Konsulaten bei der Bearbeitung von Anträgen auf und der Erteilung von Visa zu Größenvorteilen führen, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen

(2) 

Erwerb von Transportmitteln und Betriebsausrüstung, die die Frontex-Agentur als für den Einsatz während gemeinsamer Aktionen für notwendig erachtet und die der Frontex-Agentur gemäß den in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 festgelegten Kriterien zur Verfügung gestellt werden.

▼M2

(3) 

Grenzkontrollmaßnahmen wie Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachungsmaßnahmen in Gebieten, die einem derzeit oder potenziell hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung, der Entwicklung und dem Betrieb von Hotspots im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), sowie erforderlichenfalls Unterstützung von Grenzmanagementmaßnahmen in Drittländern.

▼B




ANHANG III

Ziele für operative Unterstützung im Rahmen der nationalen Programme

Ziel 1: Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird

— 
Aktionen,
— 
Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen,
— 
Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen,
— 
Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung,
— 
Immobilien (Abschreibung, Renovierung).

Ziel 2: Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik für Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit

— 
Aktionen,
— 
Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen,
— 
Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen,
— 
Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung,
— 
Immobilien (Abschreibung, Renovierung).

Ziel 3: Einführung und Betrieb sicherer IT-Systeme, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme, einschließlich ihrer Überwachung, über die Außengrenzen der Union;

— 
Betriebsmanagement des SIS, des VIS und neuer, einzuführender Systeme,
— 
Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen,
— 
Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen,
— 
Kommunikationsinfrastruktur und sicherheits- sowie datenschutzbezogene Aspekte,
— 
Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung,
— 
Anmietung sicherer Gebäude und/oder Renovierung.




ANHANG IV

Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Messung der spezifischen Ziele

a) 

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu bekämpfen

i) 

Anzahl der mit der Hilfe des Instruments entwickelten Maßnahmen im Bereich der konsularischen Zusammenarbeit

Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:

— 
gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten,
— 
gemeinsame Antragsstellen,
— 
Vertretungen,
— 
Sonstiges.
ii) 

Anzahl der Mitarbeiter, die mit Unterstützung des Instruments geschult wurden, und Anzahl der Kurse über Themen, die einen Bezug zur gemeinsamen Visumpolitik haben

iii) 

Anzahl spezialisierter Stellen in Drittländern, die durch das Instrument unterstützt wurden

Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:

— 
Verbindungsbeamte für Einwanderungsangelegenheiten,
— 
Sonstiges.
iv) 

Prozentsatz und Anzahl von Konsulaten, die mit Unterstützung des Instruments eingerichtet oder ausgebaut wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl von Konsulaten

b) 

Unterstützung des Grenzmanagements, auch durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt wird

i) 

Anzahl der Mitarbeiter, die mit Unterstützung des Instruments geschult wurden, und Anzahl der Kurse über Themen, die einen Bezug zum Grenzmanagement haben

ii) 

Anzahl der Infrastrukturen und Anlagen für die Grenzkontrolle (Kontrollen und Überwachung), die mit Unterstützung des Instruments eingerichtet oder ausgebaut wurden

Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:

— 
Infrastruktur,
— 
Flotte (Luft-, Land- und Seegrenzen),
— 
Ausrüstung,
— 
Sonstiges.
iii) 

Anzahl der Grenzübertritte an den Außengrenzen durch automatisierte biometriegestützte Grenzkontrollspuren, die aus dem Instrument unterstützt wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Grenzübertritte

iv) 

Anzahl der nationalen Infrastrukturen zur Grenzüberwachung, die im Rahmen von EUROSUR eingerichtet/weiterentwickelt wurden

Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:

— 
nationale Koordinierungsstellen,
— 
regionale Koordinierungsstellen,
— 
lokale Koordinierungsstellen,
— 
andere Arten von Koordinierungsstellen.
v) 

Anzahl von Vorfällen, die von den Mitgliedstaaten dem europäischen Lagebild gemeldet wurden

Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:

— 
illegale Einwanderung, einschließlich Vorfälle im Zusammenhang mit einer Gefahr für das Leben von Migranten,
— 
grenzüberschreitende Kriminalität,
— 
Krisensituationen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218vom 13.8.2008, S. 60).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 6 ) ABl. L C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161vom 30.4.2004, S. 128).

( 9 ) ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 27.

( 10 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).